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DEHOGA Hessen informiert zur Überbrückungshilfe II und steigenden Infektionszahlen

 

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II

 

 

Anträge können ab sofort gestellt werden

Wie berichtet, gehen die Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in die Verlängerung. Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war ein zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpaketes. Der Förderzeitraum wird nun in der zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Dabei werden wie vom DEHOGA gefordert die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Mit Blick auf das besonders von der Corona-Pandemie besonders betroffene Gastgewerbe hatte der DEHOGA bereits von Beginn an nachdrücklich weitere und verbesserte Hilfen gefordert. Wichtige vom DEHOGA geforderte Verbesserungen gegenüber der ersten Phase sind:

  • Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen.
  • Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz in den Fördermonaten (September bis Dezember) um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfen beantragen.
  • Erhöhung der Fixkostenzuschüsse auf bis zu 90 Prozent.
  • Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent

 

 

Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Betriebe, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Zudem darf sich der Betrieb am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

 

Welche Kosten sind förderfähig?

Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert:

  • Mieten und Pachten, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit des Betriebes stehen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehn, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Kosten für Steuerberater, Kosten für Auszubildene, Personalaufwendungen im Förderzeitraum September bis Dezember 2020, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.
  • NEU (siehe FAQ 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig?“) Mit Blick auf die besondere Corona-Situation werden Hygienemaßnahmen und investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September begründet sind, wie zum Beispiel Luftfilteranlagen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich (Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern).
  • Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrein-Westfalen und Thüringen.

 

 

Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

  • Umsatzeinbruch größer als 70 Prozent – Erstattung von 90 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50-70 Prozent – Erstattung von 60 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 30-50 Prozent – Erstattung 40 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch bis einschließlich 30 Prozent – keine Erstattung

Jeder Betrieb kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 Euro für die Monate September bis Dezember erhalten.

Höchstbeträge, die von der Betriebsgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht mehr.

 

 

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Beantragung ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

 

 

Fristen

Anträge für die zweite Phase können ab sofort gestellt werden. Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe mussten bis zum 9. Oktober gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.

Zu den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ für die zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) gelangen Sie hier.

Weiterführende Informationen finden Sie unter

 

 

 

 

STEIGENDE CORONA-INFEKTIONSZAHLEN

 

 

Beschränkungen in Städten und Landkreisen: Was gilt wo und wie geht das?

Zurzeit sieht die Lage in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern insbesondere in Europa noch besser aus. Doch das Infektionsgeschehen nimmt Fahrt auf und löst entsprechend schnelle Maßnahmen in Städten und Landkreisen aus. So hat sich am vergangenen Wochenende ein Mosaik an Allgemeinverfügungen ergeben, das Gäste und Gastgeber verwirrt. Lassen Sie uns ein wenig Licht ins Dunkel der Verordnungen und Allgemeinverfügungen bringen …

 

 

Wie funktioniert das System?

Dazu ist es wichtig zu wissen, dass der Infektionsschutz Sache der Länder ist.

In der Bund-Länder-Konferenz stimmen die einzelnen Bundesländer im besten Fall die einzuleitenden Maßnahmen miteinander ab, damit bundesweit die gleichen Regeln gelten. Ein solcher Beschluss ist Schritt 1, der in der Regel mit viel medialer Aufmerksamkeit begleitet wird, ohne dass sich daraus eine juristische Relevanz ergibt. Im zweiten Schritt erlässt jedes Bundesland seine eigene Verordnung, die die Rahmenbedingungen der Umsetzung rechtsverbindlich festschreibt. Auch hier gilt, dass Pressemitteilungen nicht rechtsverbindlich sind, sondern nur über die gefassten Beschlüsse informieren. Für eine Auswertung der Verordnung ist es für uns zunächst wichtig, den geltenden Wortlaut zu kennen. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir stets zügig die für das Gastgewerbe wichtigen Regeln.

Städte und Landkreise erlassen nun bei bestimmten Schwellenwerten weitere Maßnahmen. Die Schwellenwerte und das, was dann vor Ort geschehen soll, hat die Landesregierung in einem „Eskalationskonzept“ formuliert. Dieses Konzept, das nun auch noch einmal angepasst worden ist, haben wir für Euch etwas vereinfacht. Ihr könnt es HIER downloaden.

Die darin formulierten Maßnahmen werden dann durch die kreisfreien Städte und Landkreise als Allgemeinverfügung erlassen. Zur Beantwortung der Frage „Was gilt denn nun in meinem Betrieb?“ schauen  Sie sich immer zuerst die für Sie geltende Allgemeinverfügung an, die stets auf der Internetseite des jeweiligen Verfügungsgebers veröffentlicht wird. Auch wir bemühen uns, sämtliche in Hessen geltenden Allgemeinverfügungen auf unserer Homepage zu sammeln, können aufgrund der rasant anwachsenden Vielzahl jedoch nicht immer garantieren, dass die Auflistung vollständig ist.

www.dehoga-hessen.de/branchenthemen/corona-krise

Die über allem stehende Verordnung des Landes wird durch die Allgemeinverfügungen für eine bestimmte Zeit konkretisiert. Die Verordnung des Landes Hessen gilt weiter fort und ist vor allem für alles, was die Allgemeinverfügung nicht regeln weiter zu beachten (CoKoBeV= Corona-Kontakt-und BEtriebsbeschränkungsVerordnung in der Fassung v. 19.10.2020).

Die derzeit geltende und aktualisierte Verordnung des Landes Hessen gibt es HIER.

Wichtige Begrifflichkeiten

Was ist eine Veranstaltung?

  • Zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis
  • Einladung an einen offenen Personenkreis
  • Jeder darf (ggf. nach Anmeldung und Zahlung eines Entgelts) daran teilnehmen

Was ist eine Zusammenkunft?

  • Verabredung zu einem Treffen
  • Privat: mit Freunden oder Familie zum Essen oder gemeinsamer Unternehmung u.ä.
  • Auch Vereinstreffen zählen zu den privat veranlassten Treffen
  • Dienstlich: Meetings, Sitzungen u.ä.

Was ist eine Feier?

  • Einladung an definierten Personenkreis
  • Geselliger / familiärer / privater Anlass (dazu gehören auch Trauerfeiern)

Unser Team ist dauerhaft für Euch ansprechbar und bemüht sich neben einem konstruktiven Kontakt zu den Städten und Landkreisen sowie den Behörden um Eure konkreten Anliegen und Fragen!



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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