Vor diesem Hintergrund ist kurz- bis mittelfristig von einem außerordentlichen Kündigungsrecht für Gäste von Ferienunterkünften auszugehen, hilfsweise von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Bei Stornierungen vor dem 17.3.2020 (vor der Erhöhung der Gefährdungsstufe durch das RKI) hängt die Beantwortung der Frage, ob kostenfrei storniert werden kann, davon ab, wo die Unterkunft bzw. das Reiseziel liegt. Galten dort schon Warnungen bzw. war das Gebiet abgesperrt (z.B. die deutschen Inseln), berechtigt dies den Gast zur kostenlosen Stornierung.
Für Reisen, die zuvor storniert wurden, aber in den Zeitraum fallen, der jetzt von den Warnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen betroffen ist, bestünde zumindest jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Gastgebern ist zu empfehlen, sich mit den Reisenden gütlich zu einigen.
Eine kostenlose Stornierung für Buchungen von Ferienwohnungen, die erst in einigen Wochen oder gar Monaten genutzt werden soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt. Ein Sonderkündigungsrecht bestünde dann, wenn wahrscheinlich ist, dass die außergewöhnlichen Umstände (hohe Gefährdungslage nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, Warnung vor Reisen und sozialen Kontakten durch die Bundesregierung, behördliche Maßnahmen) im Buchungszeitraum noch vorliegen. Derzeit wären demnach lediglich Stornierungen für den Zeitraum bis Ende April voraussichtlich kostenfrei möglich.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.
Für alle weiteren Belange, die das Reiseland Hessen betreffen, informieren Sie sich bitte über die offizielle Webseite des Landes Hessen, dort finden Sie auch den Hinweis auf eine eigens eingerichtete Hotline.
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund – Das Team von Hessen Tourismus freut sich schon heute, Sie bald wieder in Hessen begrüßen zu dürfen.