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Überbrückungshilfe II, Ausbildungsprämie: Alles Wichtige im Überblick

Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

Am 20.10.2020 ist die Phase II der branchenübergreifenden finanziellen Unterstützung für corona-bedingte Umsatzausfälle gestartet.

Wenn im Vergleich zum Vorjahre die Umsätze im April bis August 2020 im Durchschnitt um mindestens 30 % rückgängig gewesen sind oder bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020, ist ein Unternehmen antragsberechtigt.

Max. Erstattungsbetrag für fixe Betriebskosten von TEUR 200 für die Fördermonate September bis Dezember 2020, je Monat max. TEUR 50.

Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Die Personalkostenpauschale wird auf 20 % der förderfähigen Kosten erhöht.

Antragsfrist bis zum 31.12.2020 

Die Überbrückungshilfe wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Details werden noch bekanntgegeben.

 

 

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

Förderung von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigen, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeiden wollen und auch Ausbilder/innen außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts nicht in Kurzarbeit schicken.

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten einen Zuschuss i. H. v. 75 % der Ausbildungsvergütung. Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % angezeigt hat.

Wenn ihr Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige bei der örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Der Antrag ist online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.

 

 

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus (einmalig)

Die Ausbildungsprämie fördert kleine und mittlere Unternehmen, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind und dennoch gleich viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020 abschließen, wie im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019. Die Prämie besteht aus einem einmaligen Zuschuss i. H. v. 2.000 EUR je Ausbildungsvertrag. Alternativ gibt es die Ausbildungsprämie plus für zusätzliche Ausbildungsverträge. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 EUR pro zusätzlichem Ausbildungsvertrag. Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 01.08.2020 bis 15.02.2021 beginnen.

Voraussetzungen: Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte mindestens einen Monat Kurzarbeit gearbeitet oder der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 % eingebrochen.

 

 

Geförderte Weiterbildung und Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit

Weiterbildung während der Kurzarbeit kann gefördert werden, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden umfasst und die Maßnahme sowie ihr Träger für die Förderung zugelassen sind.

Bis zu 100 % Kostenerstattung; abhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter . Noch bis 31.12.2020 gilt bei Kurzarbeit: Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % übernommen.

Ab 01.01.2021 bis 31.07.2023 gilt bei Kurzarbeit: Sozialversicherungsbeiträge werden zur Hälfte abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung erstattet, wenn gleichzeitig eine Weiterbildung erfolgt, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit beträgt. Geht die Weiterbildung über die Kurzarbeit hinaus, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

 

 

Start der 2. Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern!“ zur Verbund- und Auftragsausbildung

KMU und Ausbildungsdienstleister können eine Prämie beantragen, wenn sie temporär Auszubildende aus anderen KMU ausbilden, welche ihre Ausbildung Corona-bedingt nicht fortsetzen können.

Die Grundzüge der jetzt veröffentlichten Förderung:

Gefördert wird die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten von ausbildenden kleinen und mittleren Unternehmen (“Stammausbildungsbetrieb”) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil dieser vollständig oder in wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Davon wird ausgegangen, wenn der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder sein durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.

KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern, überbetriebliche Bildungsstätten (ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister (“Interims-Ausbildungsbetriebe” und “Interims-ausbildende Einrichtungen”), die in solchen Fällen für eine Dauer von mindestens 6 Monaten eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, erhalten eine Prämie von 4.000 €.

Die Förderung kann ab November bei der Knappschaft Bahn-See beantragt werden. Auf deren Webseite finden Sie auch Antragsunterlagen und FAQs.

Wir werden Euch über alle weitere Entwicklung informieren!

Euer
DEHOGA Hessen-Team



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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