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DEHOGA Hessen informiert zum Beherbergungsverbot für Personen aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Die Hessische Landesregierung hat ein Beherbergungsverbot für Personen aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko beschlossen.

Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose: „Wir wollen weitere Ansteckungsgefahren verhindern“… Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat seine Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung überarbeitet. Neu ist: Übernachtungsbetriebe dürfen seit Samstag, dem 27. Juni 2020  keine Personen aufnehmen, die aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko kommen. „Die Corona-Pandemie stellt uns weiterhin vor große Herausforderungen, für die wir geeignete Lösungen finden müssen. Die Gefahr ist keineswegs gebannt. Um weitere Ansteckungsgefahren zu verhindern, haben wir uns für ein Beherbergungsverbot für Personen aus Gebieten mit erhöhten Infektionsgefahren entschieden“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose.

Als Gebiete mit erhöhten Infektionsgefahren gelten Regionen, in denen in einer Zeitspanne von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgetreten sind. Sie werden auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes verzeichnet.

Einfache Feststellung für Empfangsmitarbeiter*innen

Mit einer Excel-Tabelle, die mit den Daten des RKI direkt verknüpft ist, können Eure Empfangsmitarbeiter*innen einfach durch Eingabe der Postleitzahl feststellen, ob ein Gast aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko anreist. Die Excel-Tabelle gibt es HIER.

Das zweite Sheet der Excel-Datei ist für die Daten gedacht. Man kontrolliert am besten jeden Morgen über diesenLINKin welchen Landkreisen die Anzahl der Infizierten pro 100k Einwohner überschritten ist. Dann filtert man über die Suchfunktion in Excel den entsprechenden Kreis und trägt in Spalte E eine 1 ein. Je nach dem wie dynamisch sich die Zahlen in Deutschland entwickeln, empfiehlt es sich, die Datei blanko abzuspeichern und jeden Tag eine neue, tagesaktuelle Datei zu erstellen sonst schleichen sich Altdaten ein.

Ausnahmen:

Nicht betroffen von dieser Regelung sind Personen, die einen ärztlich attestierten negativen Corona-Test vorlegen können. Dieser darf nicht älter als zwei Tage sein. Ausnahmen gibt es auch für Personen, deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder die einen sonstigen triftigen Grund haben. Hierzu zählt beispielsweise der Besuch eines engen Familienangehörigen oder Lebenspartners.

Hilfestellung für die betriebliche Praxis

Für die geltenden Ausnahmen empfehlen wir Euch, die Gäste, auf denen eine dieser Ausnahmen zutrifft, eine entsprechende Eigenbestätigung ausfüllen und unterschreiben zu lassen.

Wir danken an dieser Stelle insbesondere Christian Henzler, Area Manager Rhein-Main für Bierwirth & Kluth und Vorstandsmitglied der Frankfurt Hotel Alliance, für die sehr hilfreiche Zuarbeit!

Diese Verfahrensweise gilt für Euch solange, wie diese Verordnungsergänzung in Kraft ist. Ein Auslaufen der Verordnung ist auf den 16. August 2020 bestimmt.

Da dem Hotelier aufgrund des rechtlichen Verbotes durch das Land Hessen unmöglich ist, die vereinbarte Übernachtung zu gewähren, darf er auch den vereinbarten Übernachtungspreis vom Gast nicht verlangen.

Da Euch die Gewährung der Übernachtung rechtlich unmöglich ist, kann der Gast von Euch keinen Schadensersatz verlangen.

Die Verordnung in ihrem Wortlaut in der Fassung vom 28. Juni 2020 findet Ihr HIER. Relevant für die aktuellen Beherbergungsverbote ist § 4 Absatz 2.

Wir bitten Euch um Nachsicht, dass wir Euch diese Infos erst heute zukommen lassen können, uns erreichten die Details leider erst viel zu spät. Dennoch hoffen wir sehr, Euch damit zu unterstützen und senden Euch allen einen festen Gruß zum Wochenbeginn!

Maskenpflicht und verbesserte Konditionen der Bezugsmöglichkeit über den Verband

Die Maskenpflicht wird auch unsere Branche noch lange begleiten. Wir haben als Euer Verband bereits eine deutliche Erleichterung insbesondere für die Mitarbeiter*innen in den Küchen erreicht. Auch für den Service gibt es Erleichterungen. Wir werden morgen hierzu ein weiteres „Branchen-Special“ nach abschließender Bewertung der aktualisierten Verordnung an alle zur Verfügung stellen.

Wir haben im Zuge der sich rasant verändernden Preise am Markt mit unserem Atemschutzmaskenlieferanten nachträglich den Preis nach unten verhandeln können. Dieser ist ggf. noch etwas höher als bei größeren Mengenabnahmen anderer Unternehmen, wir bitten Euch jedoch bei Prüfung weiterer Anschaffungen von Mund-Nasen-Bedeckungen zunächst an die weiterhin vorhandenen Bestände Eures Verbandes in Wiesbaden zu denken. Wir verzichten auf eine Pauschale für Verpackung und Versand und geben die Masken zum Selbstkostenpreis weiter. Mit Eurer Abnahme helft Ihr uns!

Mund- und Nasenmasken, verfügbar ab 01.07.2020

1 Charge enthält  50 Stück zertifizierte OP Masken
€ 40,00 pro Charge zzgl. gesetzl. MwSt. 16% (€ 46,40 brutto)

Einzelpreise wären sonst
1 Maske           € 0,80 netto /  0,93 brutto
1 Charge          € 40,00 netto / € 46,40 brutto

Kosten für Porto & Verpackung entfallen

LINK ZUM ONLINEBESTELLFORMULAR

Beachten Sie auch die Hinweise der Berufsgenossenschaft HIER.

Schon jetzt bedanken wir uns für Eure Solidarität und Unterstützung, die Ihr uns auch mit jeder Bestellung erweist.

DANKE!

Euer DEHOGA-Team aus Wiesbaden

Kontakt:

DEHOGA Hessen

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de





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