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Details zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen

Zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen bzw. Novemberhilfen haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium am 5.11.2020 Details vorgestellt. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Punkte im Überblick nochmals zusammengefasst. Bitte informieren Sie sich zum jeweiligen aktuellen Sachstand auch auf den Seiten des BMWi  bzw. des BMF.

Die Laufzeit der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die Dauer der Schließung, d. h. bis 30.11.2020 angelegt. Das Volumen der Hilfen beträgt insgesamt 10 Mrd. Euro und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme (knapp 25 Mrd. Euro) vorgesehen sind.

Der DTV hat sich sehr dafür stark gemacht, dass bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen auch die indirekt betroffenen Unternehmen und auch kommunale Unternehmen Hilfe erhalten.

Kernpunkte: Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen ab dem 2. November 2020 temporär geschlossen wurde. Die Auszahlung erfolgt als einmalige Kostenpauschale.

Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtig sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den Antragsberechtigen.

Indirekt betroffene Unternehmen:
Ebenfalls antragsberechtig sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene Unternehmen.

Verbundene Unternehmen
zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr als 80% ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.

Kommunale Unternehmen
, die von der Schließung betroffen sind, sind ebenfalls antragsberechtigt. Dazu zählen Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.

Höhe der Hilfe:
Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbständige
können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.

Firmenneugründungen
: Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit der Gründung wählen.

Förderhöchstgrenze
: Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft. Beihilfen über 1 Mio. Euro fallen unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EU-Kommission notifiziert werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100%  des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf während der Schließung: Die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wird auf die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz werden herausgerechnet. Dafür werden Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen bei den Umsätzen nicht angerechnet.

Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen: Umsätze von weniger als 25% des Vergleichsumsatzes werden auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet.

Antragstellung: Anträge können elektronisch gestellt werden durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen über die Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Auszahlung und Auszahlungsbeginn:  Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Wichtige Links:

>>>Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums

>>>Informationen des Bundesfinanzministeriums

>>>FAQ zu den Außerordentlichen Wirtschaftshilfen

>>>Antragstellung auf der Plattform der Überbrückungshilfen.

 

Weitere Informationen:

Deutscher Tourismusverband e.V.
Huberta Sasse
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel. 030 / 856 215-120
E-Mail: presse@deutschertourismusverband.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825


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