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DEHOGA Hessen informiert zu den Neuerungen der hessischen „Corona-Verordnung“ ab Montag, dem 19. Oktober 2020

Hallo Gastgewerbe in Hessen,

in der gebotenen Kürze: nachfolgend findet Ihr die wichtigsten Neuerungen der hessischen „Corona-Verordnung“ sowie einen Bußgeldkatalog, den wir für Euch zusammengestellt haben, damit Ihr gut informiert seid. Wir erwarten heute Abend die Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels in Berlin. Lest dazu im Folgenden die Einlassungen des Verbandes wie auch erste Informationen, die aus dem Bundeskanzleramt nach außen dringen.

Wir melden uns per Newsletter morgen wieder mit gesicherten Erkenntnissen.

Euer DEHOGA Hessen-Team

 

Neuerungen der hessischen „Corona-Verordnung“ ab Montag, dem 19. Oktober 2020

Mit Wirkung zum kommenden Montag, dem 19. Oktober 2020 hat die Hessische Landesregierung die „Corona-Verordnung“ erneut ergänzt, geändert und angepasst. Dier Medien hatten nach der Pressekonferenz des Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier (CDU) und des Hessischen Sozialminister Kai Klose (Bündnis 90/Die Grünen) bereits berichtet. Nun liegt uns die Verordnung im Wortlaut vor. Hier kommen die für das Gastgewerbe relevanten Neuerungen:

Private Feiern in Hotellerie und Gastronomie

  • Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung werden auf max. 50 Personen begrenzt.
    Damit sind Hochzeiten, Familienfeiern, geschlossene Gesellschaften nur noch bis zu einer Gesamtpersonenanzahl von 50 PAX auch in Hotellerie und Gastronomie erlaubt. Bei Firmenveranstaltungen wie z.B. Weihnachtsfeier gilt diese Beschränkung nicht.
  • Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.

Clubs und Discotheken

Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können Gäste unter den geltenden Maßnahmen genau wie Bars und Restaurants bewirten. Es gilt aber ein Verbot von Tanzveranstaltungen. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden. An dieser Stelle danken wir der Hessischen Landesregierung, insbesondere dem Hessischen Wirtschaftsministerium ausdrücklich. Wir hatten hierzu in den vergangenen Monaten einen intensiven Austausch geführt und Konzepte eingereicht. Auch wenn die Praxis nun mancherorts mit Sperrstunden konfrontiert wird, ist dies ein wichtiger Schritt für Clubs und Discotheken in Hessen!

Veranstaltungen auch im Gastgewerbe

  • Für öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Kulturdarbietungen oder Ähnliches gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt,
  • Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.
  • Märkte:
    • Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, Angabe von Kontaktdaten und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kellnerinnen und Kellner.

    Gästedatenerfassung / Kontaktnachverfolgung:

    • In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.

    Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden. Die Betonung liegt auf „kann“. Bei Weigerung der Gäste, muss die Bewirtung verweigert werden.

    Im Ergebnis stärkt die Landesregierung beim Thema der Gästedatenerfassung den Gastronomen mit die Regelung den Rücken. Gastronomen sind nach wie vor dazu verpflichtet bei der korrekten Gästedatenerfassung mitzuwirken. Hier hat sich nichts geändert. Sie können sich Ausweise zeigen lassen. Sie müssen es nicht. Weiterhin gilt: Gastro-Besuch nur mit Gästedatenhinterlegung.

    Die neuen Regelungen gelten ab Montag, dem 19. Oktober 2020 bis auf Weiteres. Die Verordnung im Wortlaut gibt es HIER.

    Wir haben Euch eine Liste der Verstöße und der jeweiligen Bußgelder zusammengestellt. Diese findet Ihr HIER.

    Dabei fehlt noch das Bußgeld gerichtet an die Gäste, die ihre Daten nicht oder falsch hinterlegen. Diese Information ist schließlich für die Gastronomie auch eher entbehrlich…

    Bei Fragen oder Schwierigkeiten oder wenn Ihr betroffen seid, wendet Euch bitte an unsere Rechtsberatung, die Euch unterstützend und ggf. auch mir Rechtsschutz zur Seite steht, wenn Ihr zu Unrecht Opfer von Bußgeldern geworden seid.

 

CORONA-KRISENTREFFEN IM BUNDESKANZLERAMT

DEHOGA: Beherbergungsverbote müssen vom Tisch

Vor dem Treffen der Länderchefs und Kanzlerin Angela Merkel im Bundeskanzleramt zu den aktuellen Corona-Maßnahmen fordert Guido Zöllick, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, eine Aufhebung zumindest die Aussetzung der Beherbergungsverbote in den Bundesländern:

„Die Beherbergungsverbote sind als Mittel zur Pandemiebekämpfung weder geeignet noch erforderlich und angemessen. Sie entsprechen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie stiften Verwirrung, führen zu Verunsicherung bei Gästen wie Gastgebern und bedeuten zusätzliche Belastungen für unsere stark gebeutelte Branche. Erste Klagen sind bereits eingereicht.

Hotelaufenthalte sind sicher. Seit März ist kein relevantes Infektionsgeschehen in der deutschen Beherbergungsbranche bekannt geworden. Die Hotels verfügen über umfangreiche und strenge Hygiene- und Schutzkonzepte. Reisen innerhalb Deutschlands sind keine Pandemietreiber.

Mit den Reisebeschränkungen verbunden sind eine Vielzahl praktischer und rechtlicher Probleme. Immer mehr große Städte in Deutschland müssen in den Krisenmodus schalten. Damit betreffen die teilweise seit Juli geltenden Regelungen nun immer mehr Menschen. Hinzukommen die Kurzfristigkeit der konkreten Maßnahmen und fehlende Testkapazitäten, um mit negativen Corona-Tests von den Beherbergungsverboten ausgenommen zu werden. Die Folge: Frust bei den Gästen, die ihren Urlaub nicht antreten können, eine Stornierungswelle in den Hotels. Neubuchungen gehen dramatisch zurück. Die Frage, wer für den Schaden aufkommt, ist unklar.

Nicht nachvollziehbare, unbegründete Verbote sind nicht nur inakzeptabel, sondern auch kontraproduktiv, denn sie erhöhen nicht die Akzeptanz für notwendige Schutzmaßnahmen.“

Der DEHOGA appelliert dringend an die politischen Entscheidungsträger, die Beherbergungsverbote heute aufzuheben zumindest auszusetzen.

Die Pressemitteilung finden Sie außerdem auf unserer Website.

 

Sperrstunde und Maskenpflicht: Bundesweite Verschärfungen im Gespräch

Der Bund will eine ergänzende Maskenpflicht und eine Sperrstunde in der Gastronomie schon dann einführen, wenn die Zahl der Neuinfektionen 35 pro 100.000 Einwohner in einer Region innerhalb einer Woche überschreitet. Diese Maskenpflicht soll dort eingeführt werden, wo Menschen dichter oder länger zusammenkommen, heißt es in einem Entwurf für die Beschlussvorlage der Beratungen von Kanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefs der Länder am Mittwochnachmittag. Wann die Sperrstunde beginnen soll und wie viele Teilnehmer in betroffene Regionen bei privaten Veranstaltungen noch zugelassen werden können, ist offen und dürfte zur erheblichen Diskussionen im Laufe des heutigen Tages führen.

Über sämtliche Beschlüsse der heutigen Konferenz mit den Länderchefs und Bundeskanzlerin Merkel werden wir morgen umgehend informieren!

 

Bundeswirtschaftsministerium plant offenbar Verlängerung der Corona-Hilfen

Aktuellen Medienberichten zufolge bereitet das Bundeswirtschaftsministerium eine Verlängerung der Corona-Hilfen für besonders betroffene Unternehmen vor. Gastronomie und Hotellerie sollen dabei neben der Veranstaltungsbranche besonders im Fokus der Pläne von Wirtschaftsminister Peter Altmaier stehen. Geplant sei, laufende Überbrückungshilfen für Unternehmen um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern und diese auch weiter zu optimieren. Konkret werde an verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten sowie Modernisierungs- und Zuschussprogramme für Renovierungen während der auftragslosen Zeit in besonders betroffenen Betrieben gedacht. Auch ein bundesweiter Unternehmerlohn für Freiberufler und Soloselbstständige soll im Gespräch sein. Auch bei den KfW-Krediten werde nachjustiert, geplant seien unter anderem bessere Tilgungszuschüsse.

Altmaier will die Vorschläge dem Bericht zufolge nun im nächsten Schritt mit den Landesregierungen diskutieren und dann innerhalb der Bundesregierung abstimmen.

Der DEHOGA begrüßt den Vorstoß des Bundeswirtschaftsministeriums sehr. Eine Verlängerung und Verbesserung der Hilfen inklusive des angedachten Unternehmerlohns wären eine wichtige Unterstützung für die vielen Betriebe unserer Branche, die nach wie vor massiv unter der Coronakrise leiden.

 

Urteil: Berliner Gastwirt bekommt keine Entschädigung für den Lockdown

Das Berliner Landgericht hat die Klage des Wirts der Berliner Kneipeninstitution „Klo“ abgewiesen, der vom Land Berlin für die coronabedingte Schließung zwischen März und Mai finanziell entschädigt werden wollte. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, der Kläger habe „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin“. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen, die Einschränkungen als verhältnismäßig anzusehen. Grundsätzlich sei eine Entschädigungszahlung an Gastwirte zwar denkbar, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Im verhandelten Fall sei dies jedoch nicht der Fall, die erlittenen Einbußen würden sich im Bereich eines “allgemeinen Lebens- und Unternehmensrisikos” bewegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Kammergericht ist möglich.

Mehr Informationen finden Sie hier…

 

Kein vorläufiger Stopp für Sperrzeitverlängerung in Frankfurt am Main

Die für das Gaststättenrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat ein Eilrechtsschutzbegehren einer Gaststätteninhaberin gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt. Die Stadt hatte damit die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18. Oktober auf 23 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führt sie an, Frankfurt sei aufgrund der Zahl der Neuinfektionen der Stufe rot des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da bei den Neuinfektionen nicht erkennbar schwerpunktmäßig einzelne Einrichtungen betroffen seien, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.

Die Gastwirtin hatte argumentiert, dass die Begründung in der Allgemeinverfügung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen entspricht. Dem folgte das Gericht nicht, die Begründung ist aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. Auch bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung, da sich die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen im Stadtgebiet in den zurückliegenden 10 Tagen unbestritten annähernd verdoppelt habe und weiter steige. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Aufgrund der fragiler werdenden Situation in der Stadt mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems gehöre die Sperrzeitverlängerung zu Maßnahmen, die sowohl einen legitimen Zweck verfolgten als auch geeignet und notwendig seien, um das Ziel, die Verbreitung des Virus einzudämmen, zu erreichen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Nachteil der Antragstellerin, dass sie ihren Gaststättenbetrieb vorläufig eine Stunde früher schließen muss, nicht schwerer zu gewichten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

 

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Mit unseren Arbeitgeber-Informationen möchten wir Sie bei Ihrer herausfordernden Arbeit unterstützen. Als Mitglied des DEHOGA-Hessen profieren Sie ab sofort von der Erfahrung unserer 150 Lohnprofis der lohn-ag.de AG und dem Fachwissen unserer Kooperationspartnern lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Heute zum Thema: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht.

Das Arbeitsgericht Emden entschied in seinem Urteil vom 20.02.2020 (2 Ca 94/19), dass Arbeitgeber aufgrund des EuGH-Urteils vom 14.05.2019 (C-55/18) unmittelbar zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung treffe jeden Arbeitgeber bereits jetzt. Eine Änderung oder Auslegung des Arbeitszeitgesetzes sei nicht erforderlich.

Eine Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden inklusive deren Lage ist nach der Entscheidung des EuGH essentiell, um feststellen zu können, ob es sich bei den geleisteten Stunden um über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit handelt und ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden.

Darlegungs- und Beweislast im Stundenprozess – Arbeitgeber in der Pflicht

Ohne objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit haben Arbeitgeber schlechte Karten. Bei einem Streit über den Umfang der zu bezahlenden Stunden gilt der Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat, regelmäßig als zugestanden, falls der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen kann, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 26.06.2019, 5 AZR 452/18).

Der Fall

In dem vom Arbeitsgericht Emden zu entscheidenden Fall (s.o.) ging es um einen auf Stundenbasis tätigen Bauhelfer. Dieser behauptete 195,05 Stunden gearbeitet zu haben und forderte den Differenzlohn zu den vom Arbeitgeber bezahlten 183 Stunden. Der Arbeitnehmer legte als Beleg handschriftliche Eigenaufzeichnungen von seinen geleisteten Arbeitsstunden vor. Der Arbeitgeber hielt dem Arbeitnehmer Auswertungen aus seinem Bautagebuch dagegen. Das Gericht akzeptierte die Auswertungen nicht, da sie ungeeignet seien, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen er diesen Weisungen nachkam oder nicht. Der Arbeitgeber verlor den Prozess. Er hatte es versäumt ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 09.10.2020

Ein Service der lohn-ag.de AG – seit 20 Jahre Spezialdienstleister und Marktführer für ausgelagerte Lohnbuchhaltung und digitalisiertes Personalmanagement in der Hotellerie + Gastronomie

Mehr Infos unter www.lohn-ag.de

 

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825


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