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ⓘQuelle: Sven Hasselbach | CC0 1.0 Universal

Die EmpCo-Richtlinie tritt in Kraft: Das gilt es jetzt zu beachten

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an Umweltaussagen in der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Viele Destinationen und Betriebe mit touristischem Angebot engagieren sich für eine Anreise mit der Bahn, einen sparsamen Umgang mit Ressourcen oder regionale Wertschöpfung. Gleichzeitig kommunizieren sie diese Leistungen gegenüber ihren Gästen und Partnerinnen beziehungsweise Partnern. Genau hier setzt die sogenannte EmpCo-Richtlinie an.

Was regelt die EmpCo-Richtlinie?

Die Bezeichnung „EmpCo“ leitet sich von dem englischen Titel der Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ ab. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen und Greenwashing schützen. Die Regelung wurde auf EU-Ebene mit der Richtlinie (EU) 2024/825 beschlossen und ist in Deutschland durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Für die Kommunikation bedeutet das unter anderem: Allgemeine Aussagen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ dürfen nicht mehr pauschal und ohne weitere Erklärung verwendet werden. Sie müssen sich auf konkrete, nachvollziehbare Maßnahmen beziehen und belegt werden. Auch Nachhaltigkeitssiegel werden künftig genauer betrachtet. Entscheidend ist, ob Kriterien, Vergabe und Kontrolle transparent sind und eine unabhängige Prüfung stattfindet.

Hinweis: Die genannten Beispiele bilden nur einen Ausschnitt der neuen Vorgaben. Die EmpCo-Richtlinie enthält zahlreiche weitere Regelungen, unter anderem zu künftigen Umweltleistungen und Kompensationsaussagen.

Für wen gilt die Richtlinie im Tourismus?

Die EmpCo-Richtlinie betrifft alle, die touristische Leistungen oder Reiseziele gegenüber Gästen bewerben. Dazu gehören Tourismusverbände, Touristeninformationen, Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Mobilitätsanbieter sowie weitere touristische Partnerinnen und Partner. Dabei greift die Richtlinie nicht nur bei Inhalten, die ab dem 27. September 2026 veröffentlicht werden. Auch bestehende Inhalte können betroffen sein, wenn sie nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden oder öffentlich zugänglich sind.

Ein Beispiel: Die Aussage „Unser Hotel ist nachhaltig“ bleibt vage, solange nicht klar wird, worauf sie sich bezieht. Konkreter ist es, einzelne Maßnahmen zu benennen – etwa die Nutzung einer hoteleigenen Solaranlage, ein regionales Frühstücksangebot oder ein geprüftes Managementsystem – und die jeweiligen Nachweise zugänglich zu machen. Gleiches gilt für Aussagen wie „klimafreundliche Anreise“ oder „nachhaltiges Reiseziel“: Gäste sollten erkennen können, welche konkrete Leistung oder welches überprüfbare Kriterium dahintersteht.

Was ist jetzt zu tun?

Es empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen:

  • Bestandsaufnahme: Wo wird mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsbegriffen geworben?
  • Konkretisieren: Worauf bezieht sich die jeweilige Aussage genau?
  • Nachweise prüfen: Gibt es belastbare Daten, Kriterien, Berechnungen oder Zertifizierungen?
  • Siegel einordnen: Ist die Vergabe transparent und unabhängig überprüft?
  • Inhalte aktualisieren: Werden Aussagen auf Website, Social Media, Printmaterialien und Buchungsplattformen einheitlich verwendet?

Bleiben Unsicherheiten, kann es sinnvoll sein, die geplante oder bestehende Kommunikation rechtlich prüfen zu lassen.

Die neuen Vorgaben bedeuten nicht, dass touristische Akteurinnen und Akteure auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichten sollten. Im Gegenteil: Wer konkrete Leistungen sichtbar macht, stellt sie als Differenzierungsmerkmal heraus und stärkt das Vertrauen in das eigene Angebot. Verständliche und überprüfbare Informationen sind damit nicht nur eine rechtliche Anforderung, sondern auch ein Qualitätsmerkmal.

Orientierung und weiterführende Informationen

Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen auch an die Nachhaltigkeitsmanager/innen in den hessischen Destinationen wenden.
Hinweis: Der Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.



Autor(in): Hessen Tourismus
Hessen Tourismus
Reaktionsteam Hessen Tourismus
E-Mail: info@hessen-tourismus.de
Website: www.hessen-tourismus.de
Telefon: +49 (0) 611 / 95017 – 8191
BEITRAG VOM:
9. September 2026

Kategorien:
AM.PULS. · Hessen Tourismus · Nachhaltigkeit


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