Für wen gilt die Richtlinie im Tourismus?
Die EmpCo-Richtlinie betrifft alle, die touristische Leistungen oder Reiseziele gegenüber Gästen bewerben. Dazu gehören Tourismusverbände, Touristeninformationen, Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Mobilitätsanbieter sowie weitere touristische Partnerinnen und Partner. Dabei greift die Richtlinie nicht nur bei Inhalten, die ab dem 27. September 2026 veröffentlicht werden. Auch bestehende Inhalte können betroffen sein, wenn sie nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden oder öffentlich zugänglich sind.
Ein Beispiel: Die Aussage „Unser Hotel ist nachhaltig“ bleibt vage, solange nicht klar wird, worauf sie sich bezieht. Konkreter ist es, einzelne Maßnahmen zu benennen – etwa die Nutzung einer hoteleigenen Solaranlage, ein regionales Frühstücksangebot oder ein geprüftes Managementsystem – und die jeweiligen Nachweise zugänglich zu machen. Gleiches gilt für Aussagen wie „klimafreundliche Anreise“ oder „nachhaltiges Reiseziel“: Gäste sollten erkennen können, welche konkrete Leistung oder welches überprüfbare Kriterium dahintersteht.