„Die Ambulante Vorsorge ist ein wichtiger Teil des deutschen Gesundheitssystems,“ erklären die Vorsitzenden des Hessischen Heilbäderverbandes und des Heilbäderverbandes Baden-Württemberg, Ralf Gutheil und Fritz Link unisono. „Doch sie muss dringend an die Bedürfnisse der modernen Gesellschaft angepasst werden. Nur so kann sie den Menschen fit für den Alltag machen, damit sie aktiv und engagiert an der Arbeitswelt teilhaben können.“
Mit ihrem Positionspapier „Zukunft ist gesund“ zeigen die beiden Partner auf, welche Änderungen nötig sind, um die Ambulante Vorsorge zu einem modernen Konzept zu entwickeln.
So sollen aus Ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 SGV V Ambulante Präventionsleistungen werden. Dies bedeutet, dass die Konzentration auf ein Krankheitsbild entfällt und grundsätzliche Präventionsleistungen angewendet werden können. Auch die Zuzahlung der Krankenkasse soll eine Pflichtleistung der Krankenkassen und mindestens 30 Euro täglich betragen. Ab 2025 soll die Zuzahlung dann anhand des Lebenshaltungsindexes jährlich angepasst werden.
Innovationskatalog
Im Zentrum des Innovationskatalogs des Hessischen und Baden-Württembergischen Heilbäderverbandes steht die Forderung, dass die Ambulante Präventionsleistung durch die Krankenkassen automatisch genehmigt werden, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr erreicht hat. Warum? Weil das die Zielsetzung der Ambulanten Präventionsleistung ist. Es geht darum, den aktiven Menschen in seinen besten Jahren zu stärken und dafür Sorge zu tragen, dass er Teil der Arbeitswelt bleibt und an der Gesellschaft teilhaben kann. Natürlich ist die Aufenthaltsdauer von 21 Tagen, die individuell auf den Patienten ausrichtet werden soll, für jeden Arbeitgeber eine Herausforderung. Aber was ist eine dreiwöchige Auszeit, gegen einen wochen- oder monatelangen Ausfall?
Ein Schwerpunkt muss zukünftig auch auf die Covid-Nachsorge gelegt werden. Hier müssen Behandlungsmethoden für die Nachsorge entwickelt und evaluiert. Zudem muss das Krankheitsbild Post Covid / Long Covid als Indikation für stationäre und ambulante Behandlungen aufgenommen werden, um so Abrechnungs-möglichkeiten für die behandelnden Ärzte und Kliniken zu ermöglichen.
„Gesundheit ist des Menschen höchstes Gut,“ machen Almut Boller und Arne Mellert, die Geschäftsführer des Hessischen und Baden-Württembergischen Heilbäderverbandes deutlich. „Die Heilbäder und Kurorte in beiden Bundesländern sind gute Partner, wenn es darum geht, den Menschen stark für den Alltag zu machen. Um für die moderne Gesellschaft passende Angebote zu schnüren, muss der Paragraf § 23 SGB V reformiert werden.“
ZUKUNFT IST GESUND
Positionspapier des Hessischen Heilbäderverbandes e.V. und des
Heilbäderverbandes Baden-Württemberg e.V.
Ambulante Vorsorgeleistungen
Aus Ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sollen
Ambulante Präventionsleistungen werden. Damit muss keine
Grunderkrankung des Patienten vorliegen. Der Maßnahmenkatalog
kann breiter aufgefächert und Krankheiten oder gesundheitliche
Schädigungen vermieden, das Risiko der Erkrankung verringert
oder ihr Auftreten verzögert werden.
Die Zuzahlung der Krankenkasse zur Ambulanten Präventionsleistung
soll Pflichtleistung der Krankenkassen werden und auf mindestens
30 Euro täglich festgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Zuzahlung
anhand des Lebenshaltungsindexes jährlich angepasst werden.
Ambulante Präventionsleistungen sollen von der Zuzahlung
für Heilmittelverordnungen durch den Patienten befreit werden.
Ambulante Präventionsleistungen sollen durch die Krankenkassen
automatisch genehmigt werden, wenn der Antragsteller das
50. Lebensjahr erreicht hat.
Die Verordnung des Hausarztes soll die alleinige Voraussetzung zur
Bewilligung der Ambulanten Präventionsleistung werden. Eine Prüfung
durch den Medizinischen Dienst (MD) entfällt.
Die Aufenthaltsdauer der Ambulanten Präventionsleistung soll
auf die Bedürfnisse des Patienten ausgerichtet werden. Die minimale
Aufenthaltsdauer von 21 Tagen bleibt bestehen.
Covid-Nachsorge
Für die Entwicklung und Bereitstellung von Maßnahmen der Nachsorge von
durch SARS-CoV-2 direkt und indirekt ausgelösten Erkrankungen sollen den
Heilbädern und Kurorten Fördermittel zur Verfügung gestellt werden.
Das Krankheitsbild Post Covid / Long Covid muss als Indikation für
stationäre und ambulante Behandlungen aufgenommen werden, um so
Abrechnungsmöglichkeiten für die behandelnden Ärzte und Kliniken
zu ermöglichen.