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Bundesregierung: Besondere Meldeplicht für deutsche Staatsangehörige in Unterkunftsbetrieben soll ab 2025 wegfallen

Bisher müssen Gastgeber ihren Übernachtungsgästen am Tag der Ankunft einen Meldeschein vorlegen, ihn ausfüllen und unterschreiben lassen. Die Meldescheine müssen im Betrieb ein Jahr lang aufbewahrt und spätestens nach drei weiteren Monaten vernichtet werden. Diese Pflicht soll ab 2025 ausschließlich für ausländische Gäste gelten.

Die besondere Meldepflicht ist in vielen Tourismusorten und Heilbädern eng mit kommunalen Tourismusabgaben und darüber hinaus mit der Tourismusfinanzierung verbunden. Sollte das Gesetz in Kraft treten, kann eine Änderung der kommunalen Tourismusabgabesatzung erforderlich sein. Aus Sicht des Deutschen Tourismusverbandes und des Deutschen Heilbäderverbandes besteht Änderungsbedarf, wenn in kommunalen Tourismusabgabesatzungen dann veraltete Formulierungen enthalten sind.

In Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt haben der Deutsche Tourismusverband e.V. und der Deutsche Heilbäderverband e.V. gemeinsam eine kurze Handreichung für die kommunale Praxis erarbeitet, um vorab für das Thema zu sensibilisieren Handreichung_DHV_DTV_Besondere_Meldepflicht Nach dem Gesetzesbeschluss wird die Handreichung ergänzt und erweitert. Darüber werden sich die beiden Bundesverbände für eine angemessene Übergangsfrist einsetzen, damit betroffene Orte ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Satzung haben.

Für die Überprüfung der Änderungsbedarfe der kommunalen Tourismusabgabesatzungen für die Kur- und Tourismusabgabe in Hessen hat der Hessische Tourismusverband e.V. den Hessischen Gemeindebund sowie den Hessischen Städtetag in die Entwicklungen involviert. Gespräche mit dem Hessischen Heilbäderverband e.V. werden ebenfalls geführt. Wir informieren über den weiteren Verlauf.



BEITRAG VOM:
13. August 2024

Kategorien:
Hessischer Tourismusverband e.V.


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