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Kabinett beschließt bundesweite „Notbremse“ – Was bedeutet das für Hotellerie & Gastronomie

Kabinett beschließt bundesweite „Notbremse“ – Was bedeutet das für Hotellerie & Gastronomie

 

Die Bundesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird das Infektionsschutzgesetzes um den umstrittenen § 28b erweitert. Er sieht bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet, die sogenannte „Bundes-Notbremse“.

Bisher haben die Länder in eigener Verantwortung über Art und Umfang entsprechender Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus befunden, zumeist auf einer gemeinsam verabredeten Grundlage der Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin. Diese Maßnahmen gelten bei einer Inzidenz unter 100 auch weiterhin..

Auf dem Schaubild HIER ist die neue Systematik der Regelungen gut erkennbar.

Erfreulich ist, dass das von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband massiv kritisierte Beherbergungsverbot für Gäste aus Regionen mit einer Inzidenz von über 100 in der Kabinettsfassung nicht mehr enthalten ist!

Die Bundesregierung hat die finale Fassung des Kabinettentwurfs der Formulierungshilfe für die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD noch nicht veröffentlicht. Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird in den nächsten Tagen im Bundestag beraten. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Der Gesetzentwurf ist nach Auffassung der Bundesregierung im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Der neu eingefügte § 28b IfSG-E sieht voraussichtlich folgende für die Hotellerie relevante Maßnahmen zur Notbremse des Pandemiegeschehens vor vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten finalen Fassung:

  1. Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, …, sowie gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, sind untersagt.
  2. Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:
  3. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
  4. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
  5. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
  6. die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  7. nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.

  1. Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zweckenist untersagt.

Anschreiben der hessischen Verbände an den Ministerpräsidenten

Wir haben heute gemeinsam mit dem Hessischen Industrie- und Handelskammertag und dem Handelsverband Hessen den Hessischen Ministerpräsidenten angeschrieben, um auf die vielen unvorteilhaften Regelungen noch über den Bundesrat Einfluss ausüben zu können. Das Schreiben findet Ihr HIER.

 

 

Überbrückungshilfe III: Welche Maßnahmen im Bereich Digitalisierung und Hygiene werden konkret gefördert?

 

Trotz mehrfacher Forderungen gibt es seitens der Bundesregierung keine Beispielliste mit Maßnahmen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert werden. Doch es gibt mittlerweile Erfahrungswerte aus den Steuerbüros und den Auszahlungsstellen der Hilfen in den Bundesländern. Die HIER hinterlegte Auflistung enthält gesammelte Beispiele. Sie ist nicht abschließend und auch nicht verbindlich. Doch sie macht sicher einiges klar.

Förderfähig sind neben betrieblichen Fixkosten unter anderem auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Diese können diese bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat erstatten lassen (auch rückwirkend bis März 2020).

Investitionen in Digitalisierung werden einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt. Erstattungsfähige Kosten werden zu dem Anteil erstattet, mit dem Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfen III allgemein erstattet werden. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum und beträgt zwischen 40 und 90 Prozent.

Dies ist mit den Steuerberatern im Wege der Antragsstellung sodann zu besprechen. Wir hoffen, wir können damit einige Fragen für Euch klären.

 

 

Arbeitsschutzverordnung regelt Testangebotspflicht des Arbeitgebers nun bundesweit verbindlich

 

Das Bundeskabinett heute die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Damit wird die bisher nur in einigen Länderverordnungen (Sachsen, Berlin und Brandenburg) enthaltene Testangebotspflicht des Arbeitgebers bundesweit verbindlich geregelt.

Außerdem werden die strengen Arbeitsschutzvorschriften dieser Verordnung (z.B. Pflicht zum Angebot von Homeoffice, Quadratmetergrößen, verschärfte Maskenpflicht) bis voraussichtlich zum 30. Juni 2021verlängert. Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Bisher ist die Verkündung noch nicht erfolgt. Die Kabinettsfassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung gibt es HIER.

Regelungsgehalt für das Gastgewerbe

Hinsichtlich der neuen Testangebotspflicht des Arbeitgebers enthält der neue § 5 folgende Inhalte:

  • Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
  • Pflicht zum Angebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber bestimmten Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken.

Hierbei sind Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie in der Verordnungsbegründung nicht explizit genannt. Je nach Tätigkeit können sie jedoch insbesondere unter § 5 Abs. 2 Ziff. 5 („betriebsbedingt häufig wechselnder Kontakt mit anderen Personen“) fallen, ggf. auch unter Ziff. 4 („Kontakt zu anderen Personen, die MNS nicht tragen müssen“).

ACHTUNG: Die Kosten der Schnelltests können im Rahmen der Überbrückungshilfe mit bis zu 90 Prozent Erstattung beantragt werden, und das sollte auch unbedingt geschehen!!!



Autor(in): DEHOGA Hessen


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