Im Rahmen der Beratungen auf Bundesebene zur Einrichtung eines sog. “Härtefallfonds” haben auch die Länder wie zum Beispiel die Hessische Landesregierung, die wir dazu ins Bild gesetzt hatten, angemahnt, bestehende Lücken bei den Wirtschaftshilfen zu schließen. Eine solche Lücke betrifft Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte. Diese konnten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe bislang nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was u.a. vielen Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken etc. den Weg zur Antragstellung verbaute.
Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium haben sich nunmehr bereit erklärt, diesem Anliegen – das von einem breiten Spektrum seitens Wirtschaft und Politik an die Ministerien adressiert wurde – angemessen Rechnung zu tragen und die FAQ anzupassen.
Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Dies betrifft vor allem zB Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken, die neben der Gaststätte meist noch eine Brauerei oder ein Weingut betreiben. Die neue Regelung gilt ebenso für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden oder Restaurants in Möbelhäusern. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.
Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich.
Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.
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