Menu

Fristverlängerung für Anträge auf November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe II

WIRTSCHAFTSMINISTER ALTMAIER WILL CORONA-HILFEN DEUTLICH VEREINFACHEN

Nach der auch durch uns formulierten Kritik an schleppenden Hilfen für unsere Betriebe mit Einbußen durch die Corona-Beschränkungen strebt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) offensichtlich einfachere Bedingungen an. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur schlägt sein Ministerium Änderungen bei der Überbrückungshilfe III vor. So sollen Firmen eine Förderung für jeden Monat erhalten können, in dem sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen können – weitere Nachweise sollen entfallen, wie zuerst «Der Spiegel» (Sonntag) berichtete.

Damit Unterstützung schnell bei Firmen ankommt, soll die maximale Höhe von Abschlagszahlungen auf insgesamt 150 000 Euro angehoben werden – dies sind Vorschüsse auf spätere Zahlungen. In den Katalog erstattungsfähiger Fixkosten sollen außerdem Abschreibungen auf verderbliche und saisonale Waren aufgenommen werden. Die Vorschläge werden nach dpa-Informationen nun zunächst in der Bundesregierung, vor allem mit dem Finanzministerium, abgestimmt.

Wir als DEHOGA Verbändefamilie haben die Verzögerungen bei der Auszahlung der Novemberhilfen massiv kritisiert.  Zum anderen gibt es Kritik an Bedingungen für die Überbrückungshilfen. Laut dem Vorschlag des Wirtschaftsministeriums sollen die geänderten Überbrückungshilfen III rückwirkend vom vergangenen November bis Juni 2021 laufen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte erst kürzlich der dpa gesagt: «Wir haben die Mittel, die nötig sind, und wir werden sie auch einsetzen. Darauf kann jeder und jede in der deutschen Wirtschaft vertrauen.» Mit der November- und Dezemberhilfe sollen Firmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen entschädigt werden, die von Schließungen betroffen sind. Bei der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten wie Mieten und Pachten erstattet. Unternehmen können Abschlagszahlungen bis zu 50 000 Euro bekommen. (dpa)

Gerade mit Blick auf größere hessische Unternehmen des Gastgewerbes und weiterhin nicht gelöste Fragen des Beihilferechts schreiben wir gemeinsam mit den Vorsitzenden unserer DEHOGA-Kreisverbände alles hessischen Mitglieder des Deutschen Bundestages an und mahnen hier dringend erforderliche Lösungen an. Wir halten Euch  natürlich auch hier auf dem Laufenden.

Siehe auch: Vereinfachte Anträge geplant: Altmaier will Corona-Hilfen deutlich erhöhen – n-tv.de (n-tv.de)

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Fristverlängerung für Anträge auf November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe II

Anträge auf die Corona-Hilfszahlungen des Bundes können nun länger gestellt werden als bislang vorgesehen: Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass die Antragsfrist für die November- und die Dezemberhilfe bis 30. April 2021 verlängert wird. Die Überbrückungshilfe II (für September bis Dezember 2020) kann nun noch bis 31. März beantragt werden, Bislang war der 31. Januar Antragsfrist für die Novemberhilfe sowie Überbrückungshilfe II, für die Dezemberhilfe galt der 31. März.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Klarstellung zum „Aufreger“ ungedeckte Fixkosten / Nachweis von Verlusten

Seit Ende letzter Woche gibt es in den betroffenen Branchen, aber auch unter Steuerberatern, in den Medien und der Politik eine intensive Diskussion zur Begrenzung bestimmter Corona Hilfsprogramme auf die sog. ungedeckten Fixkosten. Aufgrund der berechtigten Verärgerung betroffener Unternehmen und der bis dahin absolut unzureichenden Kommunikation der zuständigen Ministerien hatte der DEHOGA zum wiederholten Male eine deutliche und verständliche Erläuterung dieser Thematik angemahnt. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium – endlich – durch FAQs zu den beihilferechtlichen Fragen der Hilfsprogramme am Freitag und durch Pressemitteilung am Montag nachgekommen.

Es gibt weiterhin politisch mehrere große Baustellen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht, bei denen der DEHOGA intensiv daran arbeitet, die Bedingungen für die Branche zu verbessern. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Beihilfegrenzen für die EU-Kleinbeihilfenregelung und die EU-Fixkostenregelung sowie die Notifizierung der November- und Dezemberhilfe extra durch die EU-Kommission. Sobald es hier belastbare Ergebnisse gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Bezüglich der Begrenzung von Hilfsprogrammen durch das Erfordernis des Nachweises ungedeckter Fixkosten sind uns aber zwei Klarstellungen wichtig, denn missverständliche Medienberichte hatten in den letzten Tagen bei vielen Betrieben, aber auch bei Steuerberatern für Verunsicherung gesorgt:

  • Bei Betrieben, die die EU-Beihilfegrenze von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, ist im Rahmen der „normalen“ November- und Dezemberhilfe …

Hier weiterlesen: DEHOGA Bundesverband: Fixkosten (dehoga-bundesverband.de)

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Rückzahlung von Unternehmerkrediten mit Laufzeit 6 Jahre

Aufgrund der beihilferechtlichen Regelungen überlegen derzeit viele Unternehmer, ihre KfW-Unternehmerkredite aus dem Corona-Sonderprogramm der KfW vorzeitig zurückzuzahlen und so den entsprechenden Beihilfewert für November-/Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe frei zu bekommen.

Die FAQ’s der Bundesregierung informieren aktuell dergestalt, dass ein KfW-Unternehmerkredit mit Laufzeit länger sechs Jahre jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden kann. Diese Vorgehensweise ist zwischen der KfW und ihren Finanzierungspartnern abgestimmt.

Für einige Unternehmer stellt sich die Frage, wie es sich mit der Vorfälligkeitsentschädigung verhält, wenn die Kreditlaufzeit bei genau sechs Jahren liegt. Dazu hat die KfW informiert, dass die KfW derzeit bei vorzeitiger außerplanmäßiger Rückzahlung von Mitteln aus dem KfW-Sonderprogramm (Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell) keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Diese Regelung gilt bis zum 30.06.2021. Die KfW weiß aktuell nicht, ob auch die Hausbanken auf eine Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen verzichten. Die KfW hat die Finanzierungspartner im Dezember 2020 über diese Entscheidung informiert und hofft, dass sich die Hausbanken ebenso verhalten.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Arbeitsagentur präzisiert Anforderungen an Urlaubsplanung in der Kurzarbeit

Kurz vor dem Jahreswechsel hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Fachliche Weisung zur Notwendigkeit der Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit verschärft (DEHOGA compact berichtete).

Wohl aufgrund vielfach – auch seitens des DEHOGA – geäußerter arbeitsrechtlicher Bedenken gegen eine allzu weitgehende Verpflichtung zur Urlaubsplanung in der Kurzarbeit hat die  BA jetzt den Arbeitgeberverbänden eine mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmte Präzisierung ihrer Fachlichen Weisung übermittelt. Diese lautet wie folgt:

  • Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
  • Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den …

Hier weiterlesen: DEHOGA Bundesverband: Kug und Urlaub (dehoga-bundesverband.de)

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
GASTGEWERBEUMSATZ 2020 REAL VORAUSSICHTLICH 38 % NIEDRIGER ALS 2019:
Gastgewerbeumsatz im November 2020 um 52,3 % gegenüber Vormonat gesunken

WIESBADEN – Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Jahr 2020 nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) real (preisbereinigt) rund 38 % sowie nominal (nicht preisbereinigt) rund 36 % weniger umgesetzt als im Jahr 2019. Diese Schätzungen berücksichtigen die Gastgewerbeumsätze für die Monate Januar bis November 2020, eine Schätzung für den vom verschärften Lockdown geprägten Monat Dezember und den Revisionsbedarf bei den Ergebnissen für die Monate März bis einschließlich November 2020.

Gastgewerbeumsatz 2020 real voraussichtlich 38 % niedriger als 2019 – Statistisches Bundesamt (destatis.de)



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel