Menu

Neue Corona-Verordnung in Hessen: Kaum bis gar keine Änderungen für das Gastgewerbe

Neue Corona-Verordnung in Hessen: Kaum bis gar keine Änderungen für das Gastgewerbe

Ab Montag, dem 11. Januar 2021 gilt auch in Hessen gemäß den Beschlüssen zwischen Bund und Ländern eine neue Corona-Verordnung. Die das Gastgewerbe betreffenden Regelungen im andauernden Lockdown bleiben derweil unberührt. Beim Thema „Seminar- und Fortbildungsangebote in Hotels“ gibt es eine restriktive Verschärfung in den Auslegungshinweisen: sofern es sich nicht um beruflich zwingend erforderliche Zusammenkünfte einer Firma handelt, sind sie untersagt. Auch aufgrund vielfacher konkreter weiterer Fragen insbesondere mit Blick auf geschäftlich bedingte Übernachtungen, zulässige Zusammenkünfte in Gestalt erforderlicher Tagungen (u.ä.) haben wir HIER einige Fragen zusammen gestellt und kurz beantwortet.

Klarstellung für die Betriebsgastronomie

In der Verordnung vom 16.12.2020 wurde in den Betriebskantinen der Verzehr vor Ort untersagt und nur noch der Verkauf von mitnahmefähigen Speisen erlaubt.

Aufgrund der Intervention des DEHOGA Hessen wurde diese Regel wieder gelockert. Nun heißt es, dass „in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist“ auch wieder Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden dürfen.

Erläuterung: In Produktionsbetrieben können die Mitarbeitenden in der Regel Ihr Essen nicht am Arbeitsplatz einnehmen, und die Sozialräume bieten häufig weniger Platz als die Betriebskantinen.

Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes haben entweder keine geeigneten Transportbehälter, um den Mitarbeitenden die Mitnahme von Speisen zu ermöglichen, und/oder kein Personal, das die Speisen in die Büros liefern könnte.

Das bedeutet im Klartext: Unter Einhaltung der Hygienekonzepte, die im vergangenen Jahr 2020 erarbeitet wurden, ist das Betreiben der Kantinen wieder möglich, wenn es keine geeignete Ausweichmöglichkeit zur Lieferung oder Abholung für die Mitarbeitenden an den Arbeitsplatz gibt.

Den vollständigen Text der Originalverordnung gibt es HIER.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Für Stundungsanträge, Erstattungen & Co.: Übersicht zu den Schließungsmonaten in 2020 bis heute

Frühjahrs-Lockdown

ab 18.03.20
Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus

ab 21.03.20
alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt

15.05.2020
Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken

Winter-Lockdown

seit 02.11.20
alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt. Die Maßnahmen sind vorläufig befristet bis zum 31.01.2021

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Urlaubsplanung in der Kurzarbeit

Im Herbst hatte DEHOGA compact darauf hingewiesen, dass sich aus Resturlaub Nachteile beim Kurzarbeitergeld (Kug) im Folgejahr 2021 ergeben können und Unternehmen empfohlen, den Lockdown mit November-/Dezemberhilfe zum Urlaubsabbau zu nutzen. Nunmehr liegt die seinerzeit angekündigte Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor. Darin wird unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden muss. Es wird darin zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 und dem Resturlaub 2020 differenziert.

Die Fachliche Weisung lautet:

„Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 

  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:

Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch…

Weiterlesen: DEHOGA Bundesverband: Kug und Urlaub (dehoga-bundesverband.de)

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Stundungsmöglichkeiten von Steuern und Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert – BMF-Schreiben liegen nun vor

Wie bereits im Dezember berichtet, wurde die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen und die Stundungsmöglichkeiten von Steuern verlängert. Mittlerweile liegen auch die beiden damals angekündigten zugehörigen BMF-Schreiben mit den Einzelheiten vor: Das Schreiben in Sachen Stundungen finden Sie hier verlinkt, jenes für die Steuererklärungsabgabefrist hier

Abgabe von Steuererklärungen 

Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31. März 2021 abgegeben werden.

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten 

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Damit werden die Regelungen des BMF-Schreibens vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, verlängert.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Aus den Medien

DEHOGA Hessen-Vorstandsmitglied zu den ausstehenden Hilfszahlungen in der Waldeckischen Landeszeitung

Existenznot trifft Gastgewerbe in Waldeck-Frankenberg | Landkreis (wlz-online.de)

Interview auf hr info:
Schon seit dem leichten Lockdown ab November 2020 mussten Restaurants und Hotels schließen. Viele versuchen, sich mit Liefer- und Abholdiensten über Wasser zu halten. Doch das reicht nicht, meint DEHOGA-Hessen-Hauptgeschäftsführer Julius Wagner.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.

Insolvenzen: Justizministerin will Antragspflicht teils weiter aussetzen

Von der Coronakrise schwer getroffene Unternehmen können darauf hoffen, auch weiter keine Insolvenzanträge stellen zu müssen. Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) will die Antragspflicht weiter aussetzen – und zwar für Firmen, bei denen die Auszahlung der seit November vorgesehenen Staatshilfen noch aussteht. «Der Staat stellt der Wirtschaft umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, deren Auszahlung aber Zeit benötigt. Daher setze ich mich dafür ein, die Insolvenzantragspflicht für diese Unternehmen über den 31. Januar hinaus auszusetzen», sagte sie dem «Handelsblatt».

Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds gestellt werden. Wegen der Pandemie hatte die Bundesregierung im vergangenen Frühjahr die Meldepflichten für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit außer Kraft gesetzt. Für Zahlungsunfähigkeit gilt die Antragspflicht seit Oktober wieder, für überschuldete Firmen ist sie im Januar noch ausgesetzt. Eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung sei wichtig, um das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, betonte Lambrecht. Durch die Pandemie gerieten aber auch Unternehmen in Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle hätten und vorher erfolgreich gewesen seien. «Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel operieren können», sagte die Ministerin.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
#Wirmachenauf: DEHOGA appelliert an Unternehmer zu Rechtstreue

Unter dem Schlagwort #Wirmachenauf kursieren in sozialen Medien Aufrufe an Gewerbetreibende, ihre Betriebe trotz Lockdowns zu öffnen. Aufsehen erregte etwa ein Rosenheimer Sportartikelhändler. Er zog die angekündigte Öffnung seines Geschäfts am kommenden Montag aber inzwischen zurück.

Die Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands, Ingrid Hartges, sagte: «Bei allem Verständnis für den maximalen Frust, den Unmut und die immer größer werdende Verzweiflung appellieren wir an die Unternehmer, die Restaurants nicht zu öffnen und nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.»

So hat sich gerade erst der Frankfurter Gastronomieunternehmer Christian Mook beim TOP Magazin massiv über einen Social Media Post beschwert: „In den letzten zwei Tagen haben uns unzählige empörte E-Mails erreicht. Wir möchten deshalb etwas klarstellen. Das TOP Magazin hat auf den einschlägigen Social-Media-Kanälen ein Foto der Mook Group Gaststätte FRANZISKA veröffentlicht. In das Bild wurde der Slogan einmontiert: EINZELHÄNDLER UND GASTRONOMEN WOLLEN TROTZ LOCKDOWN ÖFFNEN. Das Foto insinuiert damit eindeutig, dass die Mook Group ebenfalls plane, seine Restaurants illegal zu eröffnen. Das Foto wurde vom TOP Magazin ohne unser Wissen verwendet. Wir habe den Post weder inhaltlich autorisiert noch planen wir tatsächlich uns rechtswidrig zu verhalten! Wir distanzieren uns deshalb ganz klar von diesem TOP Magazin Posting!“

Auch der Handel in Deutschland erteilt Aufrufen zur Öffnung von Läden und Gaststätten trotz Lockdowns eine Absage. «Für den Handel steht die wirkungsvolle und schnelle Bekämpfung der Pandemie an erster Stelle», teilte der Handelsverband Deutschland (HDE) mit. «Die Händler leisten dazu einen großen Beitrag und halten sich flächendeckend an die staatlichen Vorgaben.» Verstöße von Händlern und Gastronomen gegen die Auflagen sind nach einer Recherche der «Wirtschaftswoche» bislang sehr selten. «Die große Mehrheit der Geschäftsleute hält sich an die Vorgaben, ihre Läden bleiben geschlossen», bekräftigte darin auch der Deutsche Städtetag.

Die Aktion #Wirmachenauf mache die Verzweiflung vieler Unternehmen deutlich, hieß es beim Handelsverband. «Der Handel bringt derzeit ein großes Opfer im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung.» Der Kampf gegen Corona hat vielen Händlern das Weihnachtsgeschäft verdorben. Bekleidungsgeschäfte können nun keinen Schlussverkauf machen, während die Frühjahrsware längst anrollt und bezahlt werden muss. Es bestehe noch einiger Nachbesserungsbedarf bei den staatlichen Hilfen, damit die Kaufleute die wochenlangen Schließungen überstehen können, betonte der Handelsverband. Bei Dehoga hieß es, es sei überfällig, dass zugesagte Hilfen zur Auszahlung kommen.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
VERANSTALTUNGSHINWEIS DER WIESBADEN CONGRESS & MARKETING GMBH:

„Pfade in die Zukunft – Pathways to Future“

Save the Date: 11./12. Februar 2021 – Gipfeltreffen der Veranstaltungsbranche – live aus dem RheinMain CongressCenter Wiesbaden

Wir alle haben ein Jahr 2020 erlebt, wie es sich wohl keiner hätte vorstellen können. Die Veranstaltungsbranche ist in besonderem Maße von der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen betroffen.

Auf den zweiten Blick kann der Shutdown nicht ausschließlich Stillstand bedeuten, sondern war und ist begleitet von viel Innovation und einer beschleunigten Suche nach neuen Formaten und Kanälen, um mit Kunden in Kontakt zu bleiben.

Viele Fragen sind – gerade mit Blick auf die Jahresplanungen 2021 – offen: Wie geht es weiter mit und nach Corona? Welche Anpassungen an die neuen Bedingungen und daraus entstandene Formate haben sich bewährt und wie sehen die neuen Geschäftsmodelle für Präsenz-Veranstaltungen aus? Wer sind die neuen Player im Veranstaltungsmarkt und wie fit sind wir für den Wettbewerb nach Corona?

Die Wiesbaden Congress & Marketing GmbH mit seinem Convention Team hat sich für das neue Jahr und gleich zu Beginn viel vorgenommen: Erfahrungen der letzten Monate sollen gebündelt, Veranstaltungskonzepte vorgestellt und neue Kooperationen geschlossen werden:

Dazu bieten wir am 11./12. Februar 2021 eine Plattform und laden zum Gipfeltreffen unter dem Titel „Pfade in die Zukunft – Pathways to Future“ ein.

Die Impulsveranstaltung aus dem RheinMain CongressCenter in Wiesbaden verbindet Menschen aus den Disziplinen Psychologie und Marktforschung, Trendanalyse, Hotellerie und Fortbildungs-Management, Agenturen und Kunst, Design und Architektur. Das hybrid veranstaltete Event bietet außerdem eine Bühne für ganz unterschiedliche Gewerke der Veranstaltungsbranche.

Aufruf zur Beteiligung am „Call for Innovations“!

Im Rahmen des 2-tägigen Gipfeltreffens veranstalten wir einen “Call for Innovations”, der möglichst viele Sparten einbezieht. Für diesen Programmteil bitten wir darum, dass sich diejenigen melden, die in der Coronazeit Veranstaltungen erfolgreich organsiert haben. Auch wer 2021 Messen und Kongresse, Festivals und Konzerte vorbereitet, kann die Konzepte vorstellen und diskutieren. Zahlreiche Dienstleister bieten neue Services an, vom Streaming-Studio bis zum Desinfektionsmittel-Spender. Sie bekommen Raum für eine Präsentation.

Fühlen Sie sich angesprochen? Programm-Angebote und inhaltliche Beiträge senden Sie bitte direkt an den Kurator des Programms:

westermann kulturprojekte | Helmut M. Bien
info@westermann-kommunikation.de



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel