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Ein letztes „Hallo Gastgewerbe in Hessen“ in diesem Jahr …

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NEWSLETTER VOM 23. DEZEMBER 2020
Ein letztes „Hallo Gastgewerbe in Hessen“ in diesem Jahr …

… nun ist das Gastgewerbe seit sieben Wochen geschlossen. Wir gehen auf ein Weihnachtsfest zu, dass für viele unerträglich still werden wird. Für viele Hoteliers und Gastronomen ist es das erste Weihnachtsfest ohne Gäste. Leere Gasträume und Hotelzimmer statt feierlicher und geselliger Stimmung werden das Weihnachtsfest 2020 und den Jahreswechsel in unserer Branche prägen. Einfach nur bitter. Die Existenznöte und Sorgen wachsen, da die Auszahlung der Hilfen noch auf sich warten lässt und eine Öffnungsperspektive fehlt.

Wir alle können nur hoffen und wünschen, dass wir 2021 zeitnah wieder in sichereres Fahrwasser gelangen. Dass der aktuelle Shutdown wirkt, dass die Infektionszahlen sich möglichst bald wieder auf einem möglichst niedrigen Niveau einpendeln und dass die Impfstoffe die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllen. Aus gesellschaftlicher Sicht genauso wie aus wirtschaftlicher. Denn nur dann werden Hoteliers und Gastronomen sich bald wieder auf das konzentrieren können, was ihre Passion ist: Gute Gastgeber sein und den Menschen Genuss, Erholung und kleine Auszeiten bieten.

Ihr könnt Euch darauf verlassen: Wir stehen weiter an Eurer Seite, ganz egal, was das neue Jahr mit sich bringt. Dass die DEHOGA-Familie etwas bewegen kann, zeigen nicht nur die beschlossene November- und Dezemberhilfe, die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Speisen oder vielen guten Ergebnisse mit der Hessischen Landesregierung. Hätte die Politik unseren Vorschlag einer Abwicklung über die Finanzämter aufgegriffen, wären die Hilfen wahrscheinlich schon auf Ihrem Konto. Seid bitte ebenso versichert, dass wir alle notwendigen Verbesserungen, wie z.B. bei dem 80:20-Erfordernis bei Mischbetrieben, wie auch die fehlenden Informationen zu den Hilfen für größere Unternehmen permanent bei den zuständigen Ministerien einfordern.

An dieser Stelle bedanken wir uns sehr herzlich bei unseren vielen ehren- wie hauptamtlichen Mitstreitern auf DEHOGA-Bundes-, Landes- und Regionalebene für ihr immenses Engagement. Unser Dank gebührt aber auch Euch allen, die Ihr uns in Telefonaten, über die vielen engagierten WhatsApp-Gruppen, E-Mails und natürlich auch über Eure Beteiligung an den zahlreichen Umfragen des Jahres über Eure Erfahrungen, Sorgen und Erwartungen informiert habt. Die individuellen Einschätzungen direkt aus den betroffenen Betrieben waren in unserer politischen und medialen Arbeit besonders wertvoll.

Danke für all Euren starken Zuspruch!

Heute wünschen wir Euch und Euren Familien und Mitarbeiter/Innen ein frohes Weihnachten und viel Glück, beste Gesundheit und dass es 2021 wieder bergauf geht!
Bleibt gesund und zuversichtlich!

Gerald Kink                        Julius Wagner
Präsident                            Hauptgeschäftsführer

und das ganze Team des DEHOGA Hessen

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Inhalt
Durchbruch im Gewerbemietrecht: Pandemie stellt Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) dar!
BMWi veröffentlicht aktualisierte FAQs zu “November- und Dezemberhilfen”
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Dezemberhilfen lassen auf sich warten
Rückzahlung von KfW-Krediten bei Überschreiten der Beihilfegrenzen
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Durchbruch im Gewerbemietrecht: Pandemie stellt Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) dar!

Mit der in der letzten Woche erfolgten gesetzlichen Klarstellung in Art. 240 § 7 EGBGB, dass die Covid-19-Pandemie vermutlich eine Störung der Geschäftsgrundlage des Gewerbemietvertrages begründet (§ 313 BGB), haben wir nach monatelangem Ringen einen großen verbandlichen Erfolg erzielen können!

Schon im März 2020 haben DEHOGA und IHA eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass  staatlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für Gewerbemieter, die die angemieteten Räume dadurch gar nicht mehr oder nur erheblich eingeschränkt nutzen können, eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ für das Miet- oder Pachtverhältnis bedeuten. Wir freuen uns daher umso mehr, dass in der vergangenen Woche Bundestag und Bundesrat eben dies genau so beschlossen haben!

Wirtschaftlich schwer von der Schließung betroffene Mieter und Pächter können sich nun künftig auf die in § 313 BGB verankerte “Störung der Geschäftsgrundlage” berufen, wenn es um Mietminderungen oder -stundungen bzw. Vertragsänderungen geht. Die Verhandlungsposition der Pächter wird dadurch eindeutig gestärkt und in vielen Fällen wird nun überhaupt erst die Aufnahme von Verhandlungen zur Pachtminderung möglich. Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt. Damit sind künftig Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Gewerberäume wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

Damit Sie aus dieser gesetzlichen Klarstellung bestmöglichen Nutzen ziehen können, haben DEHOGA und IHA gemeinsam die auf Gewerbemietrecht spezialisierte Münchener Kanzlei Steinpichler gebeten, hierzu einen praxisnahen Leitfaden mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Miet- und Pachtvertragsparteien und eine Checkliste zu erstellen. Wir freuen uns, Euch diesen Leitfaden “Corona und Gewerbemietrecht” HIER zur Verfügung zu stellen.

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BMWi veröffentlicht aktualisierte FAQs zu “November- und Dezemberhilfen”

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 17. Dezember 2020 seine FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ aktualisiert. Es werden insbesondere Antworten auf Fragen zur Antragsberechtigung (auch von verbundenen Unternehmen) und zur direkten und indirekten Betroffenheit eines Unternehmens gegeben. Zudem wird neben dem Umfang der Hilfen auch deren Geltungszeitraum thematisiert. Zur Vorgehensweise bei der Antragstellung finden sich mehr als zwanzig Antworten auf entsprechende Fragen.

Die Updates beziehen sich im Großen und Ganzen auf die Ausweitung der gewährten Hilfen auch für den Monat Dezember. Die Dezemberhilfe umfasst dabei die von Bund und Ländern am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 beschlossene Verlängerung der angeordneten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2020.

Wie das BMWi ferner mitteilt, werden im Rahmen des Auszahlungsverfahrens der “Novemberhilfe” die Abschlagszahlungen für nach dem 11. Dezember 2020 eingereichte Anträge auf bis zu 50.000 Euro erhöht. Sofern Anträge bereits vor dem 11. Dezember 2020 vorlagen, wurden die Abschlagszahlungen auf 10.000 Euro begrenzt und in der Regel bereits ausgezahlt. In diesen Fällen erfolgt voraussichtlich in dieser Woche eine weitere Auszahlung bis zu dem Höchstbetrag für Abschlagszahlungen von 50.000 Euro. Eine erneute Beantragung der erhöhten Abschlagszahlung ist nicht erforderlich.

Die Abschlagszahlungen werden von der Bundeskasse ausgezahlt. Die weiteren Auszahlungen der darüber hinausgehenden Zuschussbeträge bzw. die Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen, starten voraussichtlich “Anfang Januar” durch die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder.

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Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Im Zuge des Jahressteuergesetzes haben Bundestag und Bundesrat in dieser Woche unter anderem die Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz ins Einkommenssteuergesetz eingefügte Steuerbefreiung wurde um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume seit 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

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Dezemberhilfen lassen auf sich warten

Die Dezemberhilfen lassen leider weiter auf sich warten. Aktuellen Medienberichte zufolge erklärte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums, Bund und Länder seien in einer engen Abstimmung, es gebe noch einige Fragen zu klären. Ein Datum, ab wann die Hilfen beantragt werden können, wurde nicht genannt.

Zu den Novemberhilfen wurden neue Antragszahlen kommuniziert. Bis letzten Donnerstag wurden rund 219.000 Anträge gestellt. 688 Millionen Euro Abschlagszahlungen sind bislang ausbezahlt worden.

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Rückzahlung von KfW-Krediten bei Überschreiten der Beihilfegrenzen

Betriebe, die durch die Inanspruchnahme der Hilfsprogramme „Überbrückungshilfe I“, „Novemberhilfe“, „Dezemberhilfe“ oder durch KfW-Kredite die Beihilfegrenze von 800.000 Euro überschreiten, können solche KfW-Kredite zurückzubezahlen, so dass die die als Zuschüsse gewährten Unterstützungen, wie die „Novemberhilfe“ oder „Dezemberhilfe“, nicht gekürzt werden.

Da der KfW-Schnellkredit und die Kredite des KfW-Sonderprogramms beihilferechtlich  in Höhe ihres vollen Darlehensbetrags gewertet werden, können Zuschüsse gekürzt werden. Das liegt daran, dass sowohl die angesprochenen KfW-Kredite, wie auch die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ als Beihilfe nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfe“ gewährt werden und die Summe auf maximal 800.000 Euro je Betrieb begrenzt ist.

KfW-Kredite können nun zurückbezahlt werden können, damit der Beihilfewert für nicht zurückzahlbare Zuschüsse wie die „Novemberhilfe“ oder „Dezemberhilfe“ wieder frei wird.

Nachfolgend finden sich dazu relevante, mit der KfW abgestimmte Fragen und Antworten:

1. Kann ein KfW-Schnellkredit mit weiteren Förderkrediten kombiniert werden?

Antwort: Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 30.06.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ist ausgeschlossen.

Zulässig ist eine  Kombination des KfW-Schnellkredits mit Kreditprogrammen der Bundesländer. Dabei ist die beihilferechtliche Obergrenze von 800.000 Euro zu beachten.

2. Kann ein zweiter KfW-Schnellkredit beantragt werden?

Antwort: Es dürfen nur höchstens zwei Anträge und diese dann bei derselben Hausbank gestellt werden. Dabei ist die beihilferechtliche Obergrenze von 800.000 Euro zu beachten.

3. Kann ein zweiter KfW-Kredit des KfW Sonderprogramms beantragt werden?

Antwort: Es gibt keine Beschränkungen der Anzahl der Antragstellungen im Rahmen der jeweiligen Programmrichtlinien. Der Verzicht auf die Risikoprüfung  durch die KfW ist jedoch auf Kredite von 3 Mio. Euro pro Unternehmen begrenzt.

4.  Kann ein ausgezahlter KfW-Schnellkredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeben werden? Und wird dadurch der Beihilfewert wieder frei?

Antwort: Ja, ein KfW-Schnellkredit kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden. Dabei wird der entsprechende Beihilfewert wieder frei.

5. Kann ein ausgezahlter KfW-Kredit des KfW-Sonderprogramms (z.B. Unternehmerkredit mit Laufzeit länger als 6 Jahre) ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeben werden? Und wird dadurch der Beihilfewert wieder frei?

Antwort: Ja, ein KfW-Unternehmerkredit  (mit Laufzeit länger 6 Jahre) kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden. Dabei wird der entsprechende Beihilfewert wieder frei.

6. Wenn der KfW-Schnellkredit zurückgegeben wurde, kann dann ein  weiterer KfW-Kredit des KfW-Sonderprogramms beantragt werden?

Antwort: Dies geht nur, wenn der KfW-Schnellkredit vollständig und am Stück zurückbezahlt wurde.

7. Kann bei einem KfW-Unternehmerkredit mit Laufzeit länger als 6 Jahre, nach Bewilligung die Laufzeit auf unter 6 Jahre verkürzt werden?

Antwort: Eine Laufzeitverkürzung ist hier nicht möglich.

Achtung: Die oben genannten FAQ können eine Begutachtung des Einzelfalles nicht ersetzen und bei abweichenden Sachverhalten eine andere Beurteilung erfahren.



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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