Menu

Wirtschaftshilfen: neueste Erkenntnisse zu Verfahren und Leistungszeiträumen

Nachstehend die etwas ausführlichere Information des BMWi:

Wirtschaftshilfen: neueste Erkenntnisse zu Verfahren und Leistungszeiträumen

1. Corona-Novemberhilfe: Erhöhte Abschlagszahlungen bis zu 50.000 €
Im Rahmen des beschleunigten Auszahlungsverfahrens der Novemberhilfe wurden die Abschlagszahlungen für nach dem 11. Dezember 2020 eingereichte Anträge auf bis zu 50.000 € erhöht. Antragsteller nach dem 11. Dezember 2020 erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 50.000 €, sofern die Voraussetzungen für die beschleunigte Antragstellung nach der Systemprüfung vorliegen. Sofern Anträge bereits vor dem 11. Dezember 2020 gestellt wurden, wurden die Abschlagszahlungen im beschleunigten Verfahren auf 10.000 € begrenzt und in der Regel bereits ausgezahlt. In diesen Fällen erfolgt voraussichtlich in der nächsten Woche eine weitere Auszahlung bis zu dem Höchstbetrag für Abschlagszahlungen von 50.000 €. Eine erneute Beantragung der erhöhten Abschlagszahlung ist nicht erforderlich. Die Abschlagszahlungen werden von der Bundeskasse ausgezahlt.

2. Auszahlung der vollen Novemberhilfe
Die weiteren Auszahlungen der darüber hinausgehenden Zuschussbeträge starten voraussichtlich ab dem 11. Januar 2021 durch die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder. Die Bewilligungsstelle des Landes Hessen beginnt noch im Dezember (vorauss. 20.12.2020) mit den umfassenden Antragsprüfungen. Es ist bundesweit aufgrund von Softwareprobleme zu erheblichen Verzögerungen gekommen (wir berichteten).

3. Dezemberhilfe
Die Online-Anträge zur Dezemberhilfe sind – bedingt durch die bundesseitige Verzögerung – noch nicht frei geschaltet. Dies soll zügig geschehen. Wir informieren umgehend! Bitte wendet Euch mit Blick auf die Verfahren an die „prüfenden Dritten“: Eure Steuerberater.

4. Das „Fachverfahren“
Einige Mitglieder haben uns darüber unterrichtet, dass sie durch die Bewilligungsstelle des Landes Hessen nach Antragstellung auf die Novemberhilfe die folgende automatisch generierte Nachricht erhalten:

„Die Anträge“ wurden systemseitig zwecks Prüfung in das Fachverfahren übernommen. In diesen Fällen erfolgt keine Abschlagszahlung. Die gesamte Summe wird nach Abschluss der Prüfung bewilligt.“

Auf unsere Nachfrage wurde uns dazu erläutert, dass es sich hier um Fälle handelt, die aus verschiedenen formalen Gründen nicht zu 100 Prozent den vorgesehen Angaben entsprechen. Daher werden diese systemseitig in die vollständige Prüfung gegeben. Es besteht der Verdacht, dass zu Unrecht die Hilfe beantragt wurde. Wir haben daraufhin deutlich gemacht, dass dies in den uns bekannten Fällen jedoch unrichtig ist, es sich gerade nicht um Betrugsversuche handelt und die betroffenen Betriebe ohne Abschlagszahlungen nun Schwierigkeiten haben. Dies erkennt das Wirtschaftsministerium durchaus an und versteht die Lage. Man habe jedoch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf das vom Bund vorgegebene Programm.

Lösungsmöglichkeiten:

  1. Mit dem Testat des Steuerberaters die Hausbank um Zwischenfinanzierung bis Anfang Februar 2021 ersuchen
  2. Sachverhalt an das Bundeswirtschaftsministerium via Mail schildern dominik.geissler@bmwi.bund.de
  3. und/oder seinen zuständigen Bundestagsabgeordneten mailen (hier: bei Bundesland „Hessen“ anklicken“): Deutscher Bundestag – Abgeordnete

5. Überbrückungshilfen III
Wir übersenden Euch die aktuellen Details zur verbesserten Überbrückungshilfe III HIER. Im Übrigen verweisen wir auf die Informationen auf die Website des Bundes: Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

6. Auszahlung des Kurzarbeitergeldes (KuG)
Die Agentur für Arbeit hat uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie sämtliche Anträge auf Kurzarbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen in einer aktuellen Regelbearbeitungszeit von fünf Tagen abarbeitet und es weiterhin zu schnellen Auszahlungen des KuG gegenüber den Unternehmen kommt. Bei fehlerhaften Anträgen bzw. in Einzelfällen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten aufgrund des hohen Antragsaufkommens könne. Alles Wissenswerte sowie andauernd aktualisierte FAQ findet Ihr hier: DEHOGA Bundesverband: Kurzarbeit & Arbeitsrecht (dehoga-corona.de)

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.

Bei Überschreiten der Beihilfegrenze: Wichtige Fragen zur Rückzahlung der KfW-Kredite geklärt

Für alle gastgewerblichen Betriebe, die durch Inanspruchnahme der Hilfsprogramme „Überbrückungshilfe 1“, „Novemberhilfe“ oder durch KfW-Kredite die Beihilfegrenze von 800.000 Euro überschreiten, gibt es nun die Möglichkeit, KfW-Kredite zurückzubezahlen, so dass die Novemberhilfe nicht gekürzt wird.

Da der KfW-Schnellkredit und die Kredite des KfW-Sonderprogramms in Höhe ihres vollen Darlehensbetrags beihilferechtlich gewertet werden, kann es dazu kommen, dass manchen Betrieben die ihnen zustehenden Zuschüsse gekürzt werden. Das liegt daran, dass sowohl die angesprochenen KfW-Kredite, wie auch die November- und Dezemberhilfe als Beihilfe nach „Bundesregelung Kleinbeihilfe“ gewährt werden und die Summe auf maximal 800.000 Euro je Betrieb begrenzt ist.

Der DEHOGA hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass aufgenommene  KfW-Kredite nun zurückbezahlt werden können und ihr Beihilfewert wieder für nicht zurückzahlbare Zuschüsse wie die Novemberhilfe frei wird.

Nachfolgend finden sich dazu relevante Fragen und Antworten, die der DEHOGA mit Herrn Reinhart Gumlich, Key Account Manager Multiplikatoren der KfW, abgestimmt hat.

1. Kann ein KfW Schnellkredit mit weiteren Förderkrediten kombiniert werden?

Antwort: Der KfW Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 30.06.2021. Bis zu …

WEITERLESEN

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.

Infektionsschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde von Hoteliers als unzulässig ab

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Hoteliers gegen das Infektionsschutzgesetz des Bundes als unzulässig abgelehnt. Acht Hoteliers von der Insel Usedom hatten die Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz eingereicht, weil darin eine Ausgleichszahlungsregelung im Falle verordneter Schließungen fehlt. Im Falle von Infektionen sind Entschädigungen hingegen gesetzlich geregelt – hier forderten die Kläger Gleichbehandlung ein.

Das Gericht wies darauf hin, dass die rechtlichen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Die Hoteliers erwägen nun eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Die angekündigte Verfassungsbeschwerde des DEHOGA, die für zwei Unternehmen stellvertretend für die ganze Branche geführt wird, wurde am 8. Dezember eingereicht.

Mehr Informationen finden Sie hier…

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.

Insolvenzrecht: Modernisierung des Sanierungs- und Insolvenzrechts und Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung will das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver gestalten. Der Bundestag berät am morgigen Donnerstag abschließend über den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Zur Abstimmung hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Ob die neuen Regelungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen künftig tatsächlich zu Erleichterungen bei der Unternehmenssanierung führen werden, wurde von mehreren Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung bezweifelt.

Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens empfiehlt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz außerdem die vom DEHOGA geforderte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31. Dezember 2020 hinaus. Anders als vom DEHOGA gefordert soll die Insolvenzantragspflicht jedoch lediglich bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt werden. Der DEHOGA hatte die Verlängerung eindringlich bis zum 31. März 2021 angemahnt.

Der zuständige Ausschuss empfiehlt konkret die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 für solche Unternehmen auszusetzen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll dies auch für Unternehmen gelten, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Einbeziehung von Unternehmen, denen eine Antragsstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des genannten Zeitraums nicht möglich war, wurde in letzter Minute vom zuständigen Ausschuss in die Beschlussempfehlung aufgenommen, nachdem der DEHOGA darauf hingewiesen hatte, dass andernfalls viele Unternehmen unverschuldet und ohne ersichtlichen Grund nicht von der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfasst wären. Denn Anträge ab 1 Million Euro Novemberhilfe können leider noch immer nicht gestellt werden. Wir werden uns weiterhin eindringlich für eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. März 2021 einsetzen.

Nach den Beratungen im Bundestag könnte der Bundesrat bereits am Freitag, 19. Dezember 2020, über den Gesetzentwurf entscheiden. Dann müsste das Gesetz noch kurzfristig ausgefertigt und im Gesetzblatt veröffentlicht werden, um noch rechtzeitig in Kraft zu treten.



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel