Menu

Auslegungshinweise schaffen Klarheit für das Gastgewerbe

SONDERNEWSLETTER CORONAVIRUS VOM 16. DEZEMBER 2020
Gastronom*innen, Hotel-, Bar-, Club- und Cafébetreiber*innen und Gemeinschaftsgastronomen, kurzum alle Gastgeber*innen Hessens!

Gestern Abend erreichten uns die offiziellen Auslegungshinweise zur seit heute in Hessen geltenden neuen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (wir berichteten gestern). Entgegen den gestern uns gegenüber noch getroffenen Aussagen – wir hatten die Landesregierung dringend gebeten, die Übernachtungsmöglichkeiten für den Besuch enger Familienangehöriger mindestens bis zum 27. Dezember 2020 zuzulassen – freuen wir uns, dass nun doch eine insgesamt praktikablere Lösung gefunden worden ist: Die Ausnahme für diese Fälle gilt nun vom 23. – 27. Dezember 2020 in Hessen. In der Gemeinschaftsgastronomie bleibt es vorerst bei der Untersagung des Verzehrs an Ort und Stelle. Dennoch bleiben wir hier vehement im Gespräch. Neun andere Bundesländer, darunter, Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen lassen die Mitarbeiterverpflegung in den Unternehmen weiterhin auch am Platz zu. Die dramatische Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt führt die Sozialpartner zusammen: Ein starkes Signal von DEHOGA Bundesverband und Gewerkschaft NGG gerichtet an die Politik im Interesse der Zukunft unserer Branche …

Mit den folgenden Neuigkeiten grüßen wir Euch zum Beginn dieses Tages –

Euer
DEHOGA Hessen-Team

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Auslegungshinweise schaffen Klarheit für das Gastgewerbe

Gastronomie
Abholung (Take-Away) und Lieferung bleiben weiterhin möglich. Hier ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage des Lockdowns und der gastgewerblichen Praxis. In den Landkreisen bzw. Städten, die per Allgemeinverfügung gem. des hessischen Eskalationskonzeptes Sperrstunden verordnet haben, ist regelmäßig ab 21:00 Uhr nur noch Lieferung erlaubt. Denkt an die Arbeitgeberbescheinigungen für Eure Beschäftigten, die ggf. den Behörden nachweisen müssen, dass entgegen der Ausgangssperre beruflich unterwegs sein dürfen (Newsletter vom 11. Dezember2020).

Hotellerie
Unter Übernachtungen zu notwendigen Zwecken bleiben weiterhin erlaubt. Darunter fallen insbesondere unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.

Im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 27. Dezember 2020 sind Übernachtungen zum Zwecke von Familienbesuchen zulässig.

Eine notwendige berufliche Verpflichtung ist gegeben, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich und das Ausweichen auf alternative (Tele-) Kommunikationsmittel sowie die Teilnahme vor Ort durch einen Vertreter nicht möglich ist.

Eine zwingende familiäre Verpflichtung ist gegeben, wenn gesundheitliche Gründe die persönliche Anwesenheit erfordern. Darunter sind insbesondere Zusammentreffen der Familienangehörigen sowie deren feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Zusammenhang mit Geburten, der notwendigen Pflege, palliativer Behandlungen, dem Versterben sowie Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen zu verstehen. (Runde) Geburtstage, Hochzeiten und weitere feierliche Anlässe (bspw. Jubiläen, Einschulungen, Feierlichkeiten mit religiösem Hintergrund) stellen keine familiären Verpflichtungen dar, die einen notwendigen Zweck begründen. Persönliche Erfordernisse stellen beispielsweise unaufschiebbare medizinische Gründe dar. Es wird empfohlen ein diesbezügliches Erfordernis vom behandelnden Arzt mittels Attest bestätigen zu lassen.

Betriebe und Personen, die Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken anbieten, müssen ernsthaft prüfen, ob Anzeichen für Falschangaben vorliegen. Bei begründeten Zweifeln ist die Übernachtung abzulehnen.

Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste. Das bedeutet, dass sich an der bisherigen Praxis des Angebots des Frühstücks, Mittags- oder Abendessens nichts ändert. Selbstverständlich sind weiterhin die Hygiene- und Schutzkonzepte zu beachten und externe Gäste im Hotelrestaurant nicht zulässig.

Gemeinschaftsgastronomie und Rasthöfe
Kantinen und Mensen sind für den Vor-Ort-Verzehr geschlossen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist erlaubt. Während des Aufenthalts in Kantinen oder Mensen ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Rasthöfe (Tank- und Rastanlagen) und Autohöfe sind zur Aufrechterhaltung der Versorgung von Reisenden und Berufskraftfahrern weiterhin geöffnet.

Hier findet Ihr die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Alarmierender Appell von Dehoga und NGG an Bundesregierung

Gastgewerbe verliert 25 Prozent der Ausbildungsverhältnisse

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat einen Rückgang der neuen Ausbildungsverhältnisse festgestellt. Besonders hart trifft es in Folge der Pandemie auch das Gastgewerbe. Darauf reagieren Dehoga und NGG mit einer gemeinsamen Mitteilung.

Nach einem offiziellen Schreiben von Dehoga und NGG hat das Institut ausgewiesen, dass die neuen Ausbildungsverhältnisse insgesamt um elf Prozent bis zum Stichtag 30. September 2020 zurückgegangen sind. Das Gastgewerbe ist mit einem Verlust von 5.760 Ausbildungsverhältnissen (-24,7 Prozent) besonders hart getroffen. Auch an diesen Zahlen sei erkennbar, wie riesig die Herausforderungen durch die Corona-Pandemie für die Ausbildungsbetriebe der Branche sind, so Dehoga und NGG in einer Mitteilung. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass es nach der aktuellen Krise für die Betriebe im Tourismus, in der Hotellerie und Gastronomie wieder neue Perspektiven geben werde. “Die Auszubildenden von heute werden dann als Fachkräfte von morgen dringend gebraucht.” Die Fachkräftesicherung sei nach wie vor ein Kernthema der Branche, so Dehoga und NGG.

Appell an die Bundesregierung
Daher appellieren der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten eindringlich an die Bundesregierung, das Bundesförderprogramm „Ausbildungsplätze sichern!“ (sh. Kasten unten) so auszugestalten, dass es die Ausbildung in den besonders von der Coronakrise gebeutelten Branchen effektiv schützt. “Sonst wird es nicht nur Bremsspuren im aktuellen Ausbildungsjahrgang geben, sondern Ausbildungsstrukturen werden längerfristig geschädigt und ein Substanzverlust in der Ausbildung droht.”

Dazu müssten die Förderbedingungen für die jüngst modifizierte Ausbildungsprämie nachgebessert werden, denn heute komme die Leistung bei den allermeisten gastgewerblichen Betrieben nicht an. Außerdem sollte in Betrieben mit hohem Kurzarbeitsanteil nicht nur für Azubis, sondern auch für Ausbilder, die nicht in Kurzarbeit sind, ein Vergütungszuschuss gezahlt werden, so Dehoga und NGG.

Hotellerie und Gastronomie brauchen mehr Hilfen
Guido Zöllick
, Präsident des Dehoga: „Das Gastgewerbe ist eine starke Ausbildungsbranche. Die Betriebe kämpfen mit aller Kraft, um Ausbildungsverhältnisse und Ausbildungsstrukturen trotz der dramatischen Situation aufrecht zu erhalten. Als besonders von Corona betroffene Branche müssen Hotellerie und Gastronomie jetzt bei der Ausbildung besonders unterstützt werden. Die Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen bei der Ausbildungsprämie sowie die Bedingung, dass das Ausbildungsniveau gegenüber dem Durchschnitt der drei Vorjahre mindestens beibehalten werden muss, sind dabei Hemmschuhe. Hier muss nachjustiert werden.“ Claudia Tiedge, stellvertretende NGG-Vorsitzende: „Es muss alles getan werden, um die Fortsetzung der Ausbildung und der Ausbildungsverhältnisse auch im Lockdown zu gewährleisten. Junge Menschen brauchen Sicherheit und eine gute Berufsausbildung als Start in das Arbeitsleben. Die Pandemie wird die Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe noch lange beschäftigen. Wenn die direkten Krisenfolgen vorbei sind, wird der Fachkräftemangel wieder zum Thema. Deshalb ist es wichtig, trotz der Krise an Ausbildung festzuhalten und die Qualität der Ausbildung zu verbessern.“

Die vollständige Pressemitteilung findet Ihr HIER.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Wegen häufiger Nachfragen erneut: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Von den Möglichkeiten der erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge hatten im ersten Lockdown und teilweise auch in den Monaten danach viele gastgewerbliche Betriebe Gebrauch gemacht.

Der DEHOGA hat sich mit Beschluss des aktuellen November-Lockdown dafür stark gemacht, dass auch jetzt wieder Erleichterungen greifen. Diese Bemühungen waren erfolgreich.

Zur aktuellen Umsetzung durch die Sozialversicherungsträger dürfen wir Sie wie folgt informieren:

1. BGN-Beitrag
Dank der Geschäftsführung und der DEHOGA-Vertreter in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft BGN haben BGN und ASD*BGN Unternehmern betroffener Branchen die Stundung von Beginn der Coronakrise an und durchgängig so leicht wie möglich gemacht. Auch für die aktuelle Beitragsrate vom 15.11.2020 gilt wieder:

Die zinslose Stundung kann im Service-Center der BGN formlos beantragt werden:
per Telefon: 0621-44 56-1581 oder
per Mail: beitrag@bgn.de

2. Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Leider wesentlich komplizierter ist die Situation bzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Einzugsstellen Krankenkassen und Knappschaft Bahn-See – Minijobzentrale). Hier waren die Möglichkeiten für die erleichterte Stundung bis zum 30.09.2020 befristet.

Mit Unterstützung der BDA konnten der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit dafür gewonnen werden, sich gegenüber der Politik dafür auszusprechen, dass zumindest für vom zweiten Lockdown betroffene Unternehmen auch bzgl. der November-Sozialversicherungsbeiträge die erleichterten Stundungsregelungen gelten.

Das HIER beigefügte Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes stellt  die modifizierten Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November dar. Voraussetzung ist demnach insbesondere, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeldgenutzt werden.

Wichtige Hintergrundinformation:
In Absprache mit dem GKV-Spitzenverband empfehlen wir Ihnen, auf dem Muster-Formular des GKV-Spitzenverbandes – HIER – entsprechende handschriftliche Ergänzungen vorzunehmen, die die tatsächliche Situation korrekt und prägnant beschreiben, dazu gehört auch die nicht bzw. nicht ausreichenden Abschlagszahlung der Novemberhilfen.

Über die Kommentare zum Antrag HIER haben Ihnen vorformuliert, wie dies aussehen könnte. Verändern Sie bitte nicht den gedruckten Text im Formular, sondern ergänzen Sie tatsächlich nur handschriftlich

Bitte vergewissern Sie sich ggf. vor Herausgabe / Versand des Antrags auf www.gkv-spitzenverband.de über den aktuellen Stand.

Bitte aktivieren Sie den Bild-Download um sich dieses Bild anzeigen zu lassen.
Insolvenzantragspflicht auch im Januar 2021 ausgesetzt

Um die finanziellen Rettungsbemühen für Unternehmen nicht zu durchkreuzen, hat sich die große Koalition darauf verständigt, die Pflicht zur Insolvenzanzeige noch einmal auszusetzen.

Die große Koalition hat entschieden, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Falle einer Überschuldung auch im Januar 2021 auszusetzen. Viele Unternehmen gerieten aufgrund der Corona-Maßnahmen und Einschränkungen unverschuldet in wirtschaftliche Schieflage und benötigten staatliche Unterstützung, sagte der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Jan-Marco Luczak, der Deutschen Presse-Agentur. „Um unsere Rettungsbemühungen nicht zu konterkarieren, setzen wir die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages daher noch einmal für den Januar aus.“

Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, sagte gegenüber dem Handelsblatt, damit solle verhindert werden, dass betroffene Firmen Insolvenz beantragen müssten, nur weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen noch nicht ausbezahlt worden seien. Das kündigte auch der Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte am Sonntag vor Journalisten in Bremen an. Eigentlich sollte die Sonderregelung zum 31. Dezember 2020 auslaufen.



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel