Mit Wirkung ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020 und zunächst befristet auf den 10. Januar 2020 hat die Hessische Landesregierung die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gemäß den mit dem Bund und den Ländern verabredeten Verschärfungen angepasst. Neben der weitestgehenden Schließung des Einzelhandels und dem Herunterfahren des öffentlichen Lebens gibt es einige wenige Änderungen für das sich bereits seit sieben Wochen im Lockdown befindende Gastgewerbe, die wir hier kurz erläutern:
1. Gemeinschaftsgastronomie:
Vor-Ort-Verzehr in Betriebskantinen (Gemeinschaftsverpflegung) wird untersagt. Es ist nur noch eine Abholung durch Betriebsangehörige oder eine Lieferung an den Arbeitsplatz möglich. Auch hier ist – wie bisher in der Gastronomie beim Take-Away darauf zu achten, dass es nicht zu Warteschlangen an Abholstationen kommt und auch im Übrigen alle Hygienemaßnahmen coronakonform umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für Abstand, Mundschutz und Handdesinfektion sowie die übrigen betriebsinternen Regelungen.
2. Hotelübernachtungen:
Ministerpräsident Volker Bouffier sagte auf Nachfrage gestern, am 14. Dezember 2020, anlässlich einer Pressekonferenz, dass Hotelübernachtungen von engsten Familienangehörige in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 erlaubt sein sollen. Die Erlaubnis ist in der Verordnung allerdings nicht unmittelbar ersichtlich. Auch in der Begründung wird darauf kein Bezug genommen. Wir gehen daher davon aus, dass die Ausnahmeregelung (§6a CoKoBeV) auch dazu gedacht ist, die „Notwendigkeit“ der Übernachtung zu begründen. Hier warten wir aktuell die Auslegungshinweise ab und informieren umgehend zu weiteren Details wie zum Beispiel die Frage, was genau „engste Familienangehörige“ bedeutet.
3. Verkauf von Speisen und Getränken aus Kiosken, Ausgabestellen, Ständen oder Buden
Der Verzehr von Speisen und Getränken in unmittelbarer Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Über die bisherigen Regelungen zum Abholservice hinaus hat dies Bedeutung für Stände, Buden, Kioske etc. Damit wird auch klar gestellt, dass hauseigene, in der Vorweihnachtszeit aufgestellte Stände lediglich die Funktion einer Abholstation für das Take-Away-Geschäft erfüllen dürfen.
4. Alkoholkonsumverbot
Es gilt ein zeitlich uneingeschränktes Alkoholkonsumverbot im gesamten öffentlichen Raum. Hotelgäste, die zulässigerweise im Hotel nächtigen, dürfen vollständig verpflegt werden. Das Angebot von Speisen und Getränken unter den gegebenen Hygieneschutzkonzepten ist also für Hausgäste statthaft. Dies umfasst auch den Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke, da in diesem Fall das Hotel nicht öffentlich zugänglich ist und somit nicht zum „öffentlichen Raum“ gehört.
Die neue Corona-Verordnung findet Ihr HIER. Und die Begründung gibt es für Euch HIER.
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