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Neue Corona-Verordnung für Hessen: Was ist neu für das Gastgewerbe

Hallo Gastgewerbe in Hessen!

Die ab morgen geltenden Regelungen für den Lockdown bis zum Januar 2020 enthalten im Wesentlichen für das Gastgewerbe keine Neuerungen. Mit zwei großen Ausnahmen, von denen insbesondere die Einschränkung der Betriebsgastronomie für uns in dieser Form überraschend und aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Im Folgenden haben wir den aktuellen Kenntnisstand für Euch insbesondere auch mit Blick auf Buchungsanfragen für die Hotellerie zusammen gefasst. Noch fehlen die Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung. Wir orientieren uns daher an der Verordnung, der Begründung und insbesondere an unseren heute dazu geführten Gesprächen mit dem Wirtschaftsministerium. Wir haben die Landesregierung zudem bzgl. Der Einschränkungen der Betriebsgastronomie angeschrieben.

Sehr erfreulich sind derweil die Neuigkeiten hinsichtlich der gerade in Vorbereitung befindlichen „Notfallkasse Hessen“ für Unternehmen, die bei den bisherigen Hilfen durchs „Raster“ gefallen sind.

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

Euer
DEHOGA Hessen-Team

 

Neue Corona-Verordnung für Hessen: Was ist neu für das Gastgewerbe

Mit Wirkung ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020 und zunächst befristet auf den 10. Januar 2020 hat die Hessische Landesregierung die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gemäß den mit dem Bund und den Ländern verabredeten Verschärfungen angepasst. Neben der weitestgehenden Schließung des Einzelhandels und dem Herunterfahren des öffentlichen Lebens gibt es einige wenige Änderungen für das sich bereits seit sieben Wochen im Lockdown befindende Gastgewerbe, die wir hier kurz erläutern:

1. Gemeinschaftsgastronomie:
Vor-Ort-Verzehr in Betriebskantinen (Gemeinschaftsverpflegung) wird untersagt. Es ist nur noch eine Abholung durch Betriebsangehörige oder eine Lieferung an den Arbeitsplatz möglich. Auch hier ist – wie bisher in der Gastronomie beim Take-Away darauf zu achten, dass es nicht zu Warteschlangen an Abholstationen kommt und auch im Übrigen alle Hygienemaßnahmen coronakonform umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für Abstand, Mundschutz und Handdesinfektion sowie die übrigen betriebsinternen Regelungen.

2. Hotelübernachtungen:
Ministerpräsident Volker Bouffier sagte auf Nachfrage gestern, am 14. Dezember 2020, anlässlich einer Pressekonferenz, dass Hotelübernachtungen von engsten Familienangehörige in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 erlaubt sein sollen. Die Erlaubnis ist in der Verordnung allerdings nicht unmittelbar ersichtlich. Auch in der Begründung wird darauf kein Bezug genommen. Wir gehen daher davon aus, dass die Ausnahmeregelung (§6a CoKoBeV) auch dazu gedacht ist, die „Notwendigkeit“ der Übernachtung zu begründen. Hier warten wir aktuell die Auslegungshinweise ab und informieren umgehend zu weiteren Details wie zum Beispiel die Frage, was genau „engste Familienangehörige“ bedeutet.

3. Verkauf von Speisen und Getränken aus Kiosken, Ausgabestellen, Ständen oder Buden
Der Verzehr von Speisen und Getränken in unmittelbarer Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Über die bisherigen Regelungen zum Abholservice hinaus hat dies Bedeutung für Stände, Buden, Kioske etc. Damit wird auch klar gestellt, dass hauseigene, in der Vorweihnachtszeit aufgestellte Stände lediglich die Funktion einer Abholstation für das Take-Away-Geschäft erfüllen dürfen.

4. Alkoholkonsumverbot
Es gilt ein zeitlich uneingeschränktes Alkoholkonsumverbot im gesamten öffentlichen Raum. Hotelgäste, die zulässigerweise im Hotel nächtigen, dürfen vollständig verpflegt werden. Das Angebot von Speisen und Getränken unter den gegebenen Hygieneschutzkonzepten ist also für Hausgäste statthaft. Dies umfasst auch den Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke, da in diesem Fall das Hotel nicht öffentlich zugänglich ist und somit nicht zum „öffentlichen Raum“ gehört.

Die neue Corona-Verordnung findet Ihr HIERUnd die Begründung gibt es für Euch HIER.

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NEU: Notfallkasse Hessen schließt wichtige Lücke

Neu ist auch die Notfallkasse Hessen, mit der das Land denjenigen unter die Arme greift, die bisher noch keine Hilfen in Anspruch nehmen konnten. „Es gibt Betriebe die schlichtweg durchs Raster der Förderkriterien fallen. Doch auch sie sind unverschuldet in die Krise geraten. Genau diese Lücke schließen wir mit der Notfallkasse“, betonte der Hessische Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir.
„Wir weiten mit unserer Notfallkasse die finanziellen Hilfen für die Unternehmen, aber auch die Bürgerinnen und Bürger in Hessen aus. Insgesamt plant das Land mit bis zu 50 Millionen Euro, die über die Notfallkasse den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können. Der Haushaltsausschuss hat bereits 30 Millionen Euro für erste Hilfen aus diesem Programm zugestimmt. An dieser Stelle zeigt sich erneut, warum die Einrichtung eines Sondervermögens in der Corona-Krise richtig und wichtig ist, um schnell und flexibel handeln zu können“, sagte Finanzminister Michael Boddenberg.

Die Einzelunterstützung aus der Notfallkasse Hessen soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betriebe und nichtöffentliche Institutionen aller Größenklassen mit Sitz in Hessen. Die Anträge werden beim Regierungspräsidium Kassel gestellt. Da die Anträge aus verschiedenen Branchen und gesellschaftlichen Bereichen erwartet werden, wird eine sogenannte Billigkeitskommission mit Vertreterinnen und Vertretern der Staatskanzlei, des Wirtschafts-, des Finanz-, des Innen- und des Sozialministeriums die Prüfung übernehmen und über die Unterstützung durch die Notfallkasse Hessen entscheiden. Die Antragsstellung soll Ende der Woche starten und wird über das Regierungspräsidium Kassel abgewickelt.

Sobald Antragsverfahren möglich sind, informieren wir umgehend.

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Ausbildungsbetriebe erhalten mehr Unterstützung

Betriebe, die während der Krise weiter ausbilden, sollen stärker finanziell gefördert werden. Dazu gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun Neuerungen im Programm „Ausbildungsplätze sichern“ bekannt.

Die Bundesregierung hat die Förderung von Ausbildungsplätzen im Rahmen des Programms „Ausbildungsplätze sichern“ ausgeweitet (wir berichteten). Kleine und mittlere Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, werden bereits mit Prämien gefördert, wenn sie Auszubildende im bisherigen oder größerem Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen. Jetzt hat die Regierung die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien deutlich erleichtert. Damit reagiere sie auf die weiterhin bestehende Corona-Krise und ihre umfangreichen Folgen, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Änderungen sind seit Freitag, 11. Dezember 2020, in Kraft.

Konkrete Neuerungen im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“:

  • Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten – oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
  • Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).
  • Solche Übernahmen können bis zum 30. Juni 2021 gefördert werden (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, um Kurzarbeit in der Ausbildung zu vermeiden, werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020).

Interessenten können die Förderung – auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen – unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit beantragen.

Alle Informationen und Antragsverfahren gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

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Gästezahlen im Oktober miserabel

Im Oktober 2020 zählten die hessischen Beherbergungsbetriebe 56 Prozent weniger Gäste und 45 Prozent weniger Übernachtungen als im Oktober vergangenen Jahres. 49 Prozent weniger Inlandsgäste blieben über Nacht im Land. Die Auslandsnachfrage nach Übernachtungen brach sogar um drei Viertel weg.

Wie schon von März bis September hatte die Corona-Pandemie auch im Oktober 2020 erhebliche Auswirkungen auf die Tourismusbranche in Hessen: Die geöffneten Betriebe mussten zahlreiche Auflagen erfüllen. Dadurch reduzierte sich das Bettenangebot gegenüber Oktober 2019 um 6 Prozent, die durchschnittliche Auslastung sank von 40 Prozent auf 24 Prozent.

Gästezahlen und Übernachtungen

Die Zahl der Gäste in den hessischen Beherbergungsbetrieben lag mit 629 200 um 56 Prozent unter dem Wert des Vorjahresmonats. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, ging die Zahl der Übernachtungen um 45 Prozent auf 1 797 600 zurück. Die stärksten Rückgänge bei den Übernachtungszahlen mussten die Betriebe in Frankfurt am Main (minus 68 Prozent) und im Landkreis Groß-Gerau (minus 63 Prozent) hinnehmen, gefolgt vom Main-Taunus-Kreis (minus 56 Prozent) und der kreisfreien Stadt Darmstadt (minus 55 Prozent). Am wenigsten betroffen waren die Landkreise Waldeck-Frankenberg (minus 14 Prozent), Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis (jeweils minus 22 Prozent).



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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