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Von Kurzarbeitergeld, Insolvenzrecht und Novemberhilfe: DEHOGA Hessen informiert

Wichtige Umfrage zur Zwischenfinanzierung: Jetzt teilnehmen!

Auf der einen Seite steht fest, dass unsere Betriebe dieses Jahr nicht mehr öffnen dürfen, auf der anderen Seite, dass die dafür anfallenden Entschädigungsleistungen des Bundes frühestens im Januar geleistet werden.

Nachdem jedoch Ihre Zahlungsverpflichtungen weiterlaufen und zugleich zum 31. Dezember die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung ausläuft, möchten wir Euch einige Fragen stellen, ob es Probleme bei der Zwischenfinanzierung gibt. Eure Antworten sind deshalb für uns sehr wichtig, damit wir für die politische Diskussion ein möglichst reales Bild der Lage zeigen können.

Selbstverständlich behandeln wir Eure Angaben anonym und streng vertraulich.

Hier geht es zur Umfrage…

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Novemberhilfen: Abschlagszahlungen werden auf 50.000 € erhöht

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich darauf geeinigt, die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen zu erhöhen. Wegen eines Software-Problems verzögert sich die Auszahlung der Novemberhilfen bis in den Januar.

Unser Schwesterverband in Bayern teilte diese Einigung mit und bestätigte damit auch entsprechende Pressemeldungen vom Dienstag. Somit werden die Vorauszahlungen für Restaurant- und Hotelbetreiber, die wegen des Teil-Lockdowns keine Einnahmen haben, von 10.000 auf 50.000 Euro erhöht. Es liegen aber noch keine Informationen darüber vor, wann diese erhöhten Abschlagszahlungen verfügbar sind und wie sie umgesetzt werden. Offen ist zum Beispiel, ob ein erneuter Antrag notwendig ist.

Wir werden umgehend berichten.

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DEHOGA in den Medien …
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Insolvenzrecht und Novemberhilfe: DEHOGA Hessen bittet Landesregierung um Unterstützung gegenüber der Bundesregierung

Wir haben in den vergangenen Tagen die Vielzahl an Rückmeldungen aus den Betrieben gesammelt, die bei den Novemberhilfen durchs Raster zu fallen drohen und daraus exemplarische Beispielsfälle entwickelt. Mit der Bitte um politische Unterstützung auch beim wichtigen Thema einer weiteren Aussetzung der Antragsfrist im Insolvenzrecht wegen Überschuldung haben wir den Hessischen Wirtschaftsminister angeschrieben. Danke an alle, die uns durch ihre konkrete Sachverhaltsdarlegung dabei unterstützt haben. Unser Schreiben findet Ihr bei Interesse HIER.

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DEHOGA begrüßt Gesetzesinitiative zum Miet- und Pachtrecht: Gesetzliche Klarstellung zur Störung der Geschäftsgrundlage in Pandemiezeiten jetzt dringend erforderlich

Die Corona-Pandemie hat das Gastgewerbe in seine tiefste Krise der Nachkriegszeit gestürzt. Den Restaurants und Hotels brechen Einnahmen in Milliardenhöhe weg – bei weiterlaufenden hohen Miet- und Pachtverpflichtungen. DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen die jetzt von der Bundesjustizministerin angekündigte Gesetzesinitiative zur Änderung des Mietrechts und drängen auf eine Verabschiedung noch während des Dezember-Lockdowns. Die Initiative sieht eine gesetzliche Klarstellung dahingehend vor, dass staatlich angeordnete Beschränkungen für Gewerbemieter, die die angemieteten Räume dadurch gar nicht mehr oder nur stark eingeschränkt nutzen können, eine Störung der Geschäftsgrundlage für ein Mietverhältnis bedeuten.

Anders als von Teilen der Immobilienwirtschaft behauptet, scheitert eine faire Lastenteilung zwischen Verpächtern und Pächtern meistens an der fehlenden Einigungsbereitschaft der Immobilieneigentümer. In einer im Oktober durchgeführten DEHOGA-Umfrage teilten lediglich 28 Prozent der Betriebe mit, dass ihnen der Verpächter mit Minderung oder Verzicht entgegengekommen sei. Im Umkehrschluss melden 72 Prozent der gastgewerblichen Betriebe, dass die Verpächter kein Verständnis für die dramatische Situation zeigten und den Betrieben nicht in Form von Minderung oder Verzicht entgegengekommen seien. An der Umfrage haben sich fast 1.200 Unternehmer beteiligt.

Es kann nicht sein, dass Hotels und Restaurants allein …

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Nicht vergessen: Kurzarbeit verlängern!

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden jetzt die letzten Regelungen zum Kurzarbeitergeld ins Jahr 2021 hinein verlängert. Die verschiedenen Erleichterungen wie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, das abgesenkte Quorum oder der anrechnungsfreie Minijob gelten damit mindestens bis Mitte, die meisten Regelungen bis Ende 2021. Alle für das Gastgewerbe wichtigen Punkte findet Ihr wie immer hier in den DEHOGA-FAQs.

Bitte denkt daran: Wenn Ihr Kurzarbeit in Eurem Betrieb nur bis zum 31.12.2020 bei der Arbeitsagentur angezeigt habt, diese aber in 2021 fortführen wollt, müsst Ihr die Anzeige auf den verlängerten Zeitraum anpassen. Das kann durch formlose Mitteilung an Ihre zuständige Arbeitsagentur erfolgen. Voraussetzung ist, dass auch die Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit, also die Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarung, diesen verlängerten Zeitraum umfasst. Tut sie das bisher noch nicht, muss auch diese verlängert werden. Sollte die Arbeitsagentur Sie auf die Verlängerungsanzeige hin fragen, was Ihr zur Vermeidung von Kurzarbeit getan habt, könnt Ihr auf Überstundenabbau und Urlaubsplanung hinweisen.

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Hinweis an Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld erfordert Steuererklärung -Progressionsvorbehalt bedenken

Kurzarbeitergeld ist derzeit steuer- und beitragsfrei. Die Beschäftigten erhalten es daher brutto wie netto. Was viele Beschäftigte allerdings nicht wissen: Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr bekommen hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Wir empfehlen Euch, Eure Mitarbeiter mit der Lohnabrechnung für Dezember auf diese Pflicht hinzuweisen.

Eine weitere Erläuterung für Euch für den Fall eventuell auftretender Irritationen der Beschäftigten nach erfolgter Steuererklärung und Einkommenssteuerbescheid: Das Kug ist zwar steuerfrei. Aber es ist Einkommen und wird deshalb bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Der sogenannte Progressionsvorbehalt besagt, dass wer ein höheres Einkommen hat, einen höheren Steuersatz zahlt als derjenige, der ein niedrigeres Einkommen hat. Durch diese Systematik im deutschen Steuerrecht kann es insbesondere bei Beschäftigten, die eine Aufstockung aufs Kurzarbeitergeld erhalten haben oder einen Zuverdienst hatten, dazu kommen, dass auf das sonstige Einkommen (außer dem Kurzarbeitergeld) der Steuersatz steigt und deshalb Steuernachzahlungen fällig werden.

Doch wie der Bund der Steuerzahler aktuell auch noch einmal erläutert, muss nicht jeder, der von Kurzarbeit betroffen war oder ist, Steuern nachzahlen. Zum Teil werden sogar Erstattungen erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte einige Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren und während der übrigen Zeit regulär gearbeitet haben.

Einige konkrete Beispiele mit verschiedenen Fallkonstellationen hat der Bund der Steuerzahler zudem hier auf seiner Website veröffentlicht…

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ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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