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Novemberhilfe – was wird angerechnet und wie?

Branchenweite Empörung über angeblich zu „hohe“ Corona-Hilfen

Das Institut der deutschen Wirtschaft wurde am Wochenende mit der These zitiert, dass manche vom Teil-Lockdown betroffenen Betriebe nun mehr Geld verdienten, als wenn sie geöffnet hätten. Inzwischen hagelt es Protest aus Gastronomie und Veranstaltungsgewerbe. Das Institut zeigt sich nun verwundert.

Die November- und Dezemberhilfen des Bundes würden, Berechnungen des Instituts zufolge, demnach um zehn Milliarden Euro höher ausfallen als notwendig. Die gemutmaßte Überkompensation gelte aber keinesfalls für alle Unternehmen, sagte IW-Steuerökonom Tobias Hentze am Sonntag der Deutschen Presse-Agentur. «Es gibt natürlich auch Bereiche, die haben hohe Fixkosten – zum Beispiel Kinobetreiber.» Insgesamt habe die Bundesregierung eher großzügig als knapp kalkuliert. Dies betreffe vor allem Gastronomie und Veranstaltungsgewerbe.

Zuerst hatte der Hotelverband Deutschland scharf reagiert und geschrieben, dass in vielen Betrieben von der „Novemberhilfe“ kaum etwas übrig bleiben werde. In einem Blogpost  warf Hauptgeschäftsführer Markus Luthe  dem Institut oder der Welt am Sonntag vor nicht mit erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit zu agieren.

Es stellt sich doch die Frage, ob den IW-Berechnern entgangen sei, dass bei der „Novemberhilfe“ den Unternehmen das Kurzarbeitergeld (Kug) abgezogen werde? Dies sei im personalintensiven Gastgewerbe das Gros der variablen Kosten.

Der DEHOGA Bundeverband konterte mit Zahlen und schrieb an das Institut. Der DEHOGA Bundesverband stellte klar, dass die Betriebe am 20. Dezember dann für vier bis viereinhalb Monate in diesem Jahr geschlossen sein werden. Clubs, Discotheken und Eventcaterer hatten mehrheitlich seit März keine Umsätze. Das zugehörige interne Rundschreiben von Ingrid Hartges findet Ihr HIER.

Die Pauschale bei den November- und Dezemberhilfen in Form der 75 Prozent Umsatzerstattung vom jeweiligen Vorjahresmonat solle sicherstellen, dass die Gelder auch schnell und unbürokratisch fließen würden, sagt der DEHOGA, auch wenn eine Einzelfallgerechtigkeit von so einer Pauschale nicht gewährleistet sei. Dennoch bewegten sich die die Fixkosten im Gastgewerbe mehrheitlich zwischen 50 und 75 Prozent. Die Personalkosten seien darin logischerweise enthalten. Das Kurzarbeitergeld werde von den Hilfen jeweils abgezogen. Auch insoweit seien die Ausführungen des IW nicht zutreffend gewesen.

Auf die Frage, welche Hilfen das Gasgewerbe denn in diesem Jahr sonst noch bekommen habe, teilt der DEHOGA mit: „Soforthilfen: Von März bis Mai in Höhe von 13,7 Milliarden Euro für alle betroffenen Branchen. Das Gastgewerbe hat rund 10 Prozent erhalten: 1,37 Milliarden Euro. Überbrückungshilfe I: Für die Sommermonate Juni bis August wurden für Antragsteller aller betroffenen Branchen 1,4 Milliarden Euro Überbrückungshilfe bewilligt. Die Zahl der Antragsteller aus dem Gastgewerbe lag bei 27 Prozent. Insoweit schätzt der DEHOGA die bewilligte Summe für Gastronomie, Hotellerie und Cateringwirtschaft auf rund 450 Millionen Euro geschätzt. Diese Zahlen belegten, dass von einer Überkompensation nicht die Rede sein kann, so der DEHOGA.

Institut zeigt sich verwundert

Der DEHOGA Bundesverband zitiert aus dem Antwortschreiben des Institut: “[…] Auf Basis von Jahresabschlussdaten der Deutschen Bundesbank habe ich eine überschlägige Rechnung für die Dienstleistungsbranche angestellt und dabei nach fixen und variablen Kosten unterteilt. Meine Aussage war, dass die jetzige Regelung unbürokratisch und schnell umsetzbar ist. Gleichzeitig ist sie in der Höhe mit Blick auf November und Dezember großzügig, da sie im Durchschnitt zu mehr als der Deckung der anfallenden Kosten in diesen beiden Monaten reicht. Dabei habe ich auch betont, dass es große Unterschiede zwischen einzelnen Bereichen gibt. Auf die Frage, welche Alternative es für die Erstattung gebe, habe ich auf eine Orientierung an den Fixkosten plus Gewinnmarge verwiesen. In keiner Weise ging es mir darum, die Hilfen infrage zu stellen.

Zudem habe ich in einem einordnenden Zitat darauf hingewiesen, dass die jetzt stark betroffenen Branchen wie die Gastronomie – anders als die Industrie – nach dem ersten Lockdown nicht richtig gut in Gang gekommen sind und dies eine befristete Großzügigkeit rechtfertigen kann. Die Welle und auch der Tenor der medialen Berichterstattung hat mich auch überrascht.”

Quelle: Täglich besser informiert!: Tageskarte

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„Stadt und Land, Gastronomie und Handel – Hand in Hand!“

Beispielgebende Gutscheinaktion bis zum 30.06.2021 in Fulda und der Rhön

Weniger Reisetätigkeit, geschlossene Hotellerie und Gastronomie, steigender Onlinehandel, Gefahr der Verödung unserer Innenstädte. Der heimische Handel und die Hotellerie und Gastronomie stehen auch in schwierigen Zeiten zusammen und kooperieren mit einer interessanten und solidarischen Gutscheinaktion. Zielführende Gespräche seitens der heimischen gastgewerblichen Vereine und Organisationen mit dem City-Marketing Fulda führten letztlich zu dieser Aktion

Wie funktioniert die Gutscheinaktion?

– Händler, Gastronomen und Dienstleister im Landkreis Fulda können bis zum Freitag, den 04.12.2020 eine selbstbestimmte Anzahl an Gutscheinen an der Rezeption des ParkHotel Kolpinghaus in Fulda abgeben. Jeder Unternehmer ist herzlich eingeladen, daran teilzunehmen!

Folgendes ist hierbei zu beachten, damit die Gutscheine angenommen werden können:

  1. Jeder Gutschein ist beziffert auf EUR 10,00/Stück.
  2. Die Gutscheine sollen bitte ausschließlich in Umschlägen (1 Gutschein je Umschlag) verpackt sein.
  3. Die Gutscheine sollen über eine fortlaufende Nummerierung verfügen.
  4. Die Gutscheine sollen den Zusatz „Aktionsgutschein Hand in Hand – verwendbar bis spätestens 30.06.2021“ enthalten.
  5. Jedes teilnehmende Unternehmen kann selbst entscheiden, wie viele Gutscheine ausgegeben werden. Also, wer 10 Gutscheine ausstellt, bekommt ebenfalls 10 Gutscheine zurück.

– Ab Montag, den 07.12.2020, verteilt der DEHOGA Kreisverband Fulda Stadt und Land diese Gutscheine, bunt gemischt, an die teilgenommenen Unternehmen in gleicher Anzahl zurück.

– Anschließend können die teilnehmenden Unternehmen die Gutscheine bei Einkäufen oder Bestellungen im eigenen Unternehmen an Gäste und Kunden vergeben, verlosen

oder spenden. Jedes teilnehmende Unternehmen kann entscheiden, wie die Gutscheine verwendet werden. Diese Gutscheinaktion wird keinen unserer heimischen Betriebe retten, wenn die Pandemie

und deren Maßnahmen zur Bekämpfung doch zu stark gewirkt haben. Es zeigt den Schulterschluss zwischen Handel und Gasgewerbe, die stark voneinander abhängen.

In freundlicher Erwartung auf rege Teilnahme und voller Optimismus, grüßen freundlich

DEHOGA Hessen e.V. – Kreisverband Fulda, Stadt und Landkreis
Freundeskreis der Gastlichkeit e.V.
Rhöner Charme e.V.
Verein der Köche Fulda 1921 e.V.

Bei Rückfragen steht Steffen Ackermann unter 0661-75335 zur Verfügung.

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Novemberhilfe – was wird angerechnet und wie?

Da es immer noch Unklarheiten beim Thema Novemberhilfe und der Anrechenbarkeit von KfW-Darlehen gibt, erfolgt hier der Versuch einer Klarstellung: Wichtig ist, das man bei der Begrifflichkeit einen wesentlichen Unterschied beachtet: Anrechenbarkeit im Sinne von bspw. KuG und Überbrückungshilfen und beihilferechtliche Anrechenbarkeit im Sinne von Beihilfeobergrenzen.

Eine Anrechnung von KfW-Darlehen auf die Novemberhilfe erfolgt nicht. Allerdings ist das Beihilferecht zu beachten. Beihilferechtlich relevant ist der sog. KfW-Schnellkredit mit 100% Staatshaftung. Dieser wird im Gegensatz zu den KfW-Unternehmerkredit mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren auf die Beihilfen angerechnet (Kleinbeihilferegelung 800.000 € und De-Minimis-Verordnung 200.000 €).

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass es ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.

Warum Steuerberater hier auf uns verweisen, kann ich leider nicht nachvollziehen. Nachstehend nochmals die relevanten Fragen und im Anhang die vollständige Leseversion zur Novemberhilfe. Ebenfalls im Anhnag aufgeführt ist ein deutschlandweiter Überblick der KfW zu den von unserer Branche beanspruchten Programmen.

Zur beihilferechtlichen Einordnung der Dezemberhilfe (kann ja sein, dass der Beihilferahmen mit der Novemberhilfe bereits ausgeschöpft ist) noch folgende ergänzende Information aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministers und des Bundeswirstchaftsministers: „Das europäische Beihilferecht erlaubt im Rahmen der sog. Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung eine Förderung von derzeit insgesamt 1 Million Euro ohne weitere Nachweise. Daher wird für die allermeisten Unternehmen sowohl in der Novemberhilfe wie auch in der Dezemberhilfe der Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes unproblematisch gezahlt werden können, wenn sie während der Corona-Krise insgesamt weniger als 1 Million Euro an staatlicher Hilfe erhalten. Die Bundesregierung wird sich im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass dieser Höchstbetrag aufgrund der Dauer der Krise deutlich erhöht wird.“

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4.2 In welchem Verhältnis stehen die Novemberhilfe und weitere Corona-Hilfen?

Grundsätzlich gilt:

  • Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.
  • Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vgl. 4.8).

Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Vor Beantragung der Novemberhilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
  • Nach Beantragung der Novemberhilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beantragt wird und danach ein Zuschuss aus einem anderen gleichartigen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung. Leistungen aus der Novemberhilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen gleichartigen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.

Als gleichartig gelten andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 dienen. Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe angerechnet (z.B. Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Das Beihilferecht ist zu beachten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG. subsidiär zur Novemberhilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Novemberhilfe verringert ggf. den SodEG-Anspruch.

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

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4.3 In welchem Verhältnis stehen Novemberhilfe und weitere nicht Corona-bedingte Hilfen?

Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt zum Beispiel für Darlehen, Tilgungsaussetzungen (und andere Stundungen) oder Stipendien. Eine Anrechnung auf die Novemberhilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

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4.8 Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die Novemberhilfe fällt unter die Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):

  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Mio. Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Mio. Euro);
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden.

Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die „Novemberhilfe plus“ angerechnet.

Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

Die aktuellen FAQ (Stand 24.11.2020) zum Ganzen findet Ihr noch einmal HIER.

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Mieten und Pachten: Störung der Geschäftsgrundlage

Nachdem sich bereits die Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und auch Die Linke für eine gesetzliche Klarstellung zur geschuldeten Miethöhe zugunsten gewerblicher Mieter ausgesprochen haben, handelt nun auch die Bundesregierung.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erklärte, sie wolle für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse „gesetzlich klarstellen, dass Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie regelmäßig eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen“. Konkret will Bundesjustizministerin Lambrecht im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eine entsprechende Regelung aufnehmen.

Exakt dies haben Hotelverband und DEHOGA seit Beginn der Corona-Krise gefordert, damit die Verhandlungsposition der Gewerbemieter und Pächter wieder gestärkt werde und insbesondere institutionelle Vermieter und Gewerbemieter an den Verhandlungstisch finden.



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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