MINISTERIEN VERÖFFENTLICHEN WISSENSWERTE DETAILS |
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben erste Informationen zur Dezemberhilfe veröffentlicht. Zudem wurde Wissenswertes zur Überbrückungshilfe III bekanntgegeben. Dennoch plant die Politik offenbar bereits jetzt, die Hilfen in der Form im Januar nicht weiterzuführen.
Dezemberhilfe im Überblick:
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf rund 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden, so der Dehoga. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
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WICHTIG: „KfW-Schnellkredite“ werden auf die Hilfen angerechnet – Wenn die Beihilfeobergrenze bereits ausgeschöpft ist, ist eine Gewährung der Novemberhilfe jedoch dennoch möglich, wenn die bisherige Beihilfe in Form des KfW-Schnellkredits vor der Gewährung der Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass jetzt ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen: KfW-Schnellkredit (078)
„KfW-Unternehmerkredite“ werden NICHT auf die Hilfen angerechnet: KfW-Unternehmerkredit (037, 047)
Wir empfehlen dringend, die Kredite dahingehend zu prüfen und ggf. Gespräche mit den Banken hinsichtlich einer zur Ablösung gedachten Zwischenfinanzierung unter Hinzuziehung des Steuerberaters aufzunehmen.
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- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November beziehungsweise Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Zudem bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate beziehungsweise 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros beziehungsweise vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche will man unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung von Steuerberatern).
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Kurswechsel beim Thema Finanzhilfen? Die vom Bund finanzierten Ausfallsentschädigungen sind laut Kanzleramtschef Helge Braun und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im Januar so nicht mehr umsetzbar. Das machten beide nun deutlich. Aktuell handelt es sich um eine Erstattung von 75 Prozent der Umsatzausfälle wegen des Lockdowns light. “Wir können ganz sicherlich nicht auf unbegrenzte Zeit sehr umfassende Pakete wie jetzt die Umsatzrückvergütung weiterführen”, sagte Altmaier. Braun äußerte sich gegenüber dem “Handelsblatt” und sagte, dass der Staat “nicht unbegrenzt handlungsfähig” sei. “Der Umsatz kann auf Dauer nicht das zentrale Kriterium sein”, fügte der Kanzleramtschef hinzu. Wie die Tagesschau berichtet, solle es im Januar zwar weitere Hilfen geben. Allerdings wolle man diese stärker an den Fixkosten ausrichten. Altmaier verwies in diesem Zuge auf die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende Juni. Durch diese könnten Unternehmen mit großen Umsatzrückgängen einen großen Teil ihrer Fixkosten erstattet bekommen.
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DIE BRANCHE IM LOCKDOWN: AKTUALISIERTE VERORDNUNG UND UPDATE |
Mit Wirkung zum heutigen 1. Dezember 2020 wurde die hessische Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung erneut beschlossen. Sie enthält für unsere Branche keine Neuerungen. Eine Beschließung durch den Verordnungsgeber ist jedoch aufgrund der rechtlichen Fristen stets erforderlich. Wir haben aufgrund vielfacher Fragen und einiger Klarstellungen in den offiziellen Auslegungshinweisen allerdings unser kurzes Faktenblatt zum Lockdown für die Branche in Hessen noch einmal überarbeitet.
Das Merkblatt zum Teil-Lockdown in Hessen findet Ihr HIER.
Die aktuelle Verordnung wiederum findet Ihr HIER und die offiziellen Auslegungshinweise des Landes gibt es für Euch HIER.
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Mit den Ankündigungen der Hessischen Landesregierung, Hotelübernachtungen zum Familienbesuch an Weihnachten 2020 in Hessen zu erlauben, haben wir einige Fragen, die bei der Konzeption dieser befristet vorgesehenen Ausnahme vom derzeitigen touristischen Beherbergungsverbot wichtig zu klären sind, gestern an das Hessische Wirtschaftsministerium formuliert:
- Wer darf übernachten? Verwandte, Familienangehörige (bis zu welchem Verwandtschaftsgrad) oder auch Freunde?
- Ab welchem Datum sollen Anreisen möglich sein?
- Bis wann soll die Ausnahmeregelung greifen? Auch über Silvester? (Dabei ist zu bedenken, dass eine z.B. dreitägige Öffnung wirtschaftlich unrentabel für die Betriebe ist.)
- Inwiefern dürfen diese Übernachtungsgäste bewirtet und verpflegt werden?
Ist mehr als Frühstück erlaubt?
(Eventuell Klarstellung, dass nur die Übernachtungsgäste weitere Mahlzeiten einnehmen dürfen.)
- Falls eine Prüfpflicht der Hoteliers vorgesehen ist, wie soll diese erfolgen?
Des Weiteren haben wir darum gebeten, die Ausnahme schnellstmöglich rechtsverbindlich zu stellen. Die derzeitigen Absichtserklärungen schaffen noch nicht die dringend benötigte Planungssicherheit für die Hotelbetriebe und die ggf. anreisenden Gäste. Sollte eine solche Ausnahme erst am oder nach dem 15. Dezember 2020 erfolgen, ist dies für alle Beteiligten zu spät. Wir gehen heute davon aus, dass mit Blick darauf, dass aktuell ca. 60 Prozent der hessischen Hotels geöffnet sind, um zwingend beruflich veranlasste Übernachtungen zu ermöglichen, davon ca. 15 Prozent über die Feiertage bis Neujahr schließen werden, etwa 40 Prozent der Hotelbetriebe dann geöffnet bleiben würden, um Verwandtenbesuche zu ermöglichen. Die Entscheidung zur Öffnung hängt wesentlich von der Erlaubnis dies zu tun ab. Die Betriebe benötigen Vorlauf, um einerseits mit ihren Mitarbeitern die Dienstpläne vernünftig abzustimmen und den potentiellen Gästen auch anzuzeigen, dass sie zu diesem Zweck geöffnet sind. All dies bedarf der Vorbereitung und ist nicht innerhalb weniger Tage zu machen.
Wir informieren Euch umgehend, sobald wir Antworten auf die durch uns gestellten Fragen erhalten.
Zu den offenen Fragen für die Hotels in Hessen gegenüber der Landesregierung DEHOGA Hessen-Hauptgeschäftsführer im Interview mit hr INFO
Zu den Hotelöffnungen an Weihnachten die Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes Ingrid Hartges:
30.11.2020 ∙ MDR aktuell 21:45 Uhr ∙ MDR Fernsehen
Ingrid Hartges ab 04:10 Min
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Gute Nachrichten von der GEMA: Die GEMA-Gebühren für Betriebe, die im November/Dezember 2020 aufgrund des erneuten Corona-Lock-Downs geschlossen sind, werden erstattet bzw. es werden entsprechende Gutschriften erteilt. Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) haben sich erneut bei der GEMA dafür eingesetzt, dass für Betriebsschließungen während des November/Dezember-Lockdowns und gegebenenfalls darüber hinaus keine GEMA-Gebühren für abgeschlossene und noch laufende Nutzungsverträge gezahlt werden müssen. Nach Aussage der GEMA haben alle Musiknutzer erneut die Möglichkeit für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen ihr bereits gezahltes Geld zurück zu bekommen bzw. entsprechende Gutschriften zu erhalten.
Betroffene Betriebe können auf der GEMA-Homepage in ihrem Online-Kundenkonto ihre behördlich veranlassten Schließungszeiten angeben. Dies sollte sinnvoller Weise erst nach Wiedereröffnung des Betriebes erfolgen, damit auch alle Schließungstage angegeben werden können. Voraussetzung ist, dass der Nutzer vorher (falls noch nicht vorhanden) auf der GEMA-Homepage sein Profil angelegt hat. Weitere Informationen zu GEMA-Corona-Gutschriften hat die GEMA unter dem folgendem Link zur Verfügung gestellt.
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Der DEHOGA Bundesverband hat mit Zustimmung und Unterstützung aller Landesverbände bereits kurz nach Inkrafttreten des novellierte Infektionsschutzgesetzes entschieden, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. Das ist „unjuristisch“ ausgedrückt, denn der Verband selbst kann keine eigene Verfassungsbeschwerde einlegen. Er ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unmittelbar betroffen sind hingegen Hoteliers und Gastronomen. Daher hat der DEHOGA einen Beschwerdeführer aus der Branche gesucht und gefunden, der aus vielerlei Gründen, die Branche aber auch die konkreten Umstände gut repräsentiert und zwischenzeitlich mit einer renommierten Anwaltskanzlei die Verfassungsbeschwerde vorbereitet. Unsere gemeinsamen verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich dabei gegen das Fehlen einer im Gesetz verankerten Entschädigungsregelung im Falle von angeordneten Schließungen der Betriebe. Wir rechnen in wenigen Tagen damit, Euch über weitere Einzelheiten und insbesondere die konkrete Einreichung beim obersten deutschen Verfassungsgerichts, informieren zu können.
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VhU zu den Arbeitsmarktzahlen in Hessen im November 2020
Pollert: „40-%-Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht durch längere und höhere Sozialleistungen gefährden“ / Steuerlichen Verlustrücktrag erleichtern
Frankfurt am Main. Die Zahl der Arbeitslosen ist erneut leicht zurückgegangen um rund 5.900 auf rund 188.000. Dies sind 44.700 mehr als im November 2019.
“Die seit März dieses Jahres anhaltende Corona-Pandemie und die hiergegen gerade wieder verschärften staatlichen Beschränkungen führen dazu, dass bedeutende Teile der Wirtschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Es ist richtig, dass jetzt Staatshilfen und Sozialleistungen Wirtschaft und Gesellschaft stabilisieren. Allerdings gefährden Ausweitungen bei Sozialleistungen das Ziel, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dauerhaft unter 40 Prozent zu stabilisieren. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und dem siebten Monat sollte deshalb umgehend beendet werden. Ein falsches Signal war auch die Verlängerung des Arbeitslosengeldes um drei Monate gewesen. Längere Arbeitslosengeldansprüche verfestigten die Arbeitslosigkeit und sind deshalb nur vordergründig sozial, verzögern aber in Wahrheit die Rückkehr in Arbeit”, erklärte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V. (VhU).
„Beschränkungen des Wirtschaftslebens müssen, wo immer verantwortbar, sobald wie möglich zurückgenommen werden, damit flexibel und mit ganzer Kraft wieder gearbeitet werden kann und Wohlstand entsteht. Die Betriebe sind gegenwärtig vollauf damit beschäftigt, ihre Corona-bedingten Einnahmeausfälle zu bewältigen und wegfallende Arbeitsstunden durch ihre Belegschaften möglichst schonende Kosten-Maßnahmen abzupuffern. Zugleich müssen Unternehmen noch in den Strukturwandel in die digitale Welt investieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Damit Unternehmen auch weiterhin das Richtige tun können und in ihre Zukunft investieren, würde auch die von der hessischen Landesregierung geforderte und von der Wirtschaftsministerkonferenz beschlossene Möglichkeit, den steuerlichen Rücktrag von Verlusten zu erweitern, sehr helfen. Danach sollen Verluste aus 2020 bzw. 2021 auch mit Gewinnen aus 2018 – und nicht nur 2019 – verrechnet werden können und der verrechenbare Verlustbetrag von fünf auf einen Höchstbetrag von 50 Millionen Euro erweitert werden. Dies sichert Arbeitsplätze“, so Pollert abschließend.
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