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Antragstellung Novemberhilfe ab sofort möglich// Kleinbeihilfe-letzter Aufruf 2020!

Lockdown wird bis mindestens 20. Dezember 2020 verlängert, die “außerordentliche Wirtschaftshilfe” auch

Nach acht Stunden Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen steht fest, dass der Lockdown für Hotellerie und Gastronomie bis mindestens 20. Dezember 2020 verlängert wird.
Alle Details könnt Ihr im Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder HIER nachlesen.

Wörtlich heißt es darin, “dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern.

Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden. In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.

Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche. Neben den Hilfen für die Unternehmen hat der Bund auch zum Beispiel durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.”

“Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.”

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Die Novemberhilfe kann beantragt werden!

Seit gestern. Dem 25. November 2020 ist es endlich soweit: Anträge für die Novemberhilfe können ab sofort hier über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.

Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).

Ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte findet Ihr hier.

Alle weiteren wichtigen Informationen zur Novemberhilfe findet Ihr in den jüngst veröffentlichten FAQ zu den Novemberhilfen des Bundeswirtschaftsministeriums.

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Kleinbeihilfe für die Gastronomie: Letzter Aufruf 2020 – Anträge können noch bis heute, 26.11.2020 um 16:30 Uhr gestellt werden!

Die Anträge auf die Kleinbeihilfen können seit Montag, 23. November, 09.00 Uhr per E-Mail an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gerichtet werden:  gastronomie@wibank.de. Das Formular ist unter dem Link: Soforthilfe abrufbar.

Die Bewerbungsfrist dieser ersten Förderrunde endet heute, am 26. November 2020 um 16:30 Uhr. Es haben bereits über 600 Betriebe ihre Anträge abgegeben. Im Frühjahr 2020 gibt es eine neue Förderrunde. Zu beachten ist, dass jeder Betrieb nur einmal die Förderung in Anspruch nehmen kann.

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Einzelheiten zum Aufruf zur Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe

Eine Zusammenfassung und „Anleitung“ für Euch gibt es HIER.

Förderzeitraum:
November 2020 bis Dezember 2022

Fördervolumen:
insgesamt 3,4 Millionen Euro sind vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hälftig vorgesehen. Für das Jahr 2020 stehen 800.000 Euro, für das Jahr 2021 stehen 2,1 Mio.  Euro und für 2022 stehen 500.000 Euro bereit.

Förderbetrag pro Antragsteller:
1.500 Euro Festbetrag bei einem Anschaffungswert von insgesamt mindestens 2.000 Euro netto.

Wer wird gefördert:
Es werden Betriebe in Hessen gefördert, die sowohl Speisen als auch Getränke verabreichen (Gaststätten nach § 1 HGastG). Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro, die einen Gaststättenbetrieb führen.

Zuwendungen werden nur für Gaststättenbetriebe gewährt, die über einen eigenen Gastraum verfügen. Auch saisonale Betriebe sind antragsberechtigt.

Was wird gefördert:
Gefördert werden Neuanschaffungen von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes. Hierzu zählen zum Beispiel: Kühltechnik, Spültechnik, Koch- und Küchengeräte. Desinfektionsständer oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebes erforderlich oder geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung von Außenbereichen unterstützen (Heizgeräte für den Außenbereich sind von der Förderung ausgenommen). Für Elektrogeräte ist eine gute Energieeffizienz oder gute Umwelteigenschaften beispielsweise durch eine Produktbeschreibung des Herstellers (Produktblatt) oder auf dem Kaufbeleg darzulegen.

Verfahren:
Es wird mindestens zwei Aufrufe zur Antragstellung geben. Der erste Aufruf startet mit Datum 23.11.2020, der zweite ist für das erste Quartal 2021 vorgesehen. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Mittel, entscheidet ein Losverfahren. Betriebe die beim ersten Aufruf nicht zum Zuge kamen, können mit dem zweiten Aufruf erneut einen Antrag auf Zuwendung stellen.

Wo wird der Antrag gestellt:
Der Antrag wird auf der Homepage der WIBank unter dem Link: Soforthilfe 

dem Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Der ausgefüllte Antrag ist online per Email zu stellen an folgende Adresse: gastronomie@wibank.de

Rückfragen zu diesem Aufruf können sie an folgende Stelle richten:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach
E-Mail: info@wibank.de

HIER findet Ihr die im Staatsanzeiger veröffentlichte Förderrichtlinie.

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Urlaubs- und Arbeitszeitkonten bei Kurzarbeit überprüfen

Betriebe, die im November-Lockdown noch oder wieder in Kurzarbeit sind, sollten die Urlaubs- und Arbeitszeitkonten ihrer kurzarbeitenden Beschäftigten überprüfen. Der Jahresurlaub sowie Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sollten bis zum Jahresende möglichst abgebaut sein. Denn wenn Beschäftigte mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 oder mit Plusstunden auch in 2021 in Kurzarbeit sind, gefährdet dies den Kurzarbeitergeldanspruch.

Resturlaub aus dem Vorjahr muss in der Regel eingesetzt werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in diesem Jahr bis zum 30. Dezember 2020 ausnahmsweise darauf verzichtet, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Einbringung von Kurzarbeit einzufordern. Der DEHOGA hatte eine praxisgerechte Regelung für den Jahreswechsel 2020/2021 angemahnt, diese steht allerdings noch nicht fest und wird voraussichtlich auch erst im Dezember feststehen.

An Urlaubstagen wird kein Kurzarbeitergeld gewährt, da an diesen Tagen kein Arbeitsausfall stattfindet. Das Kurzarbeitergeld für November wird ohnehin auf die sog. „Novemberhilfe“ angerechnet, so dass viele begünstigte Betriebe bei Urlaub im November keinen Verlust erleiden würden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig Urlaub anordnen darf, vorrangige Urlaubswünsche der Mitarbeiter sind zu beachten.

Fazit:
Es ist empfehlenswert, soviel Urlaub wie möglich vor Jahresende, spätestens aber vor der Verlängerung der Kurzarbeits-Anzeige abzubauen. Wo das nicht möglich ist, sollte dokumentiert werden, warum der Urlaub 2020 nicht genommen werden konnte (z.B. Weigerung des Arbeitnehmers).

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NIEDERLAGE FÜR BOOKING.COM VOR DEM EUGH: HOTELS KÖNNEN SICH VOR DEUTSCHEN GERICHTEN GEGEN MARKTMACHTMISSBRAUCH WEHREN
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Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs; Foto: EuGH

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Der Hotelverband Deutschland (IHA) ließ in einem Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären, ob sich ein deutsches Hotel gegen missbräuchliches Marktverhalten von Booking.com vor einem deutschen Gericht wehren kann oder ob ein Amsterdamer Gericht zuständig ist. In dem seit 2015 schwelenden Rechtsstreit hat der EuGH in Luxemburg mit heutigem Urteil die Rechtsauffassung des Hotelverbandes vollumfänglich bestätigt und ist damit den Schlussanträgen seines Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe vom 10. September 2020 gefolgt. „Diese Grundsatzentscheidung der obersten Richter der Europäischen Union ist ein enorm wichtiger Zwischenerfolg für uns im Kampf David gegen Goliath“, erklärt IHA-Vorsitzender Otto Lindner. „Wir gehen davon aus, dass die nun erfolgte erhebliche Absenkung der Hürden für den Rechtsweg zu einer gewissen Disziplinierung im Marktverhalten des marktmächtigen Buchungsportals mit Firmensitz in Amsterdam führen wird.“

In der Urteilsbegründung des EuGH heißt es wörtlich: „Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verklagt werden. Auch wenn die Verhaltensweisen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stattfinden, ist die besondere Zuständigkeitsregelung der Brüssel-Ia-Verordnung für Verfahren anwendbar, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben.“

Das Verfahren geht auf die vom Hotelverband unterstützte und seit 2015 anhängige Klage des Hotels Wikingerhof in Kropp (Schleswig-Holstein) gegen das aus seiner Sicht missbräuchliche Verhalten des marktbeherrschenden Buchungsportals Booking.com zurück. Konkret beklagt das Hotel eine von Booking.com ohne seine Kenntnis und Zustimmung durchgeführte Rabattaktion, die generelle Höhe des Kommissionssatzes und einen nur eingeschränkten Zugang zu Kundendaten. Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Wikingerhofs am 27. Januar 2017 wegen internationaler Nichtzuständigkeit des Gerichts abgewiesen und auf Amsterdam, den Firmensitz von Booking.com, als Gerichtsstand verwiesen (Az.: 14 HKO 108/15 Kart). Die Berufung gegen dieses Urteil wies das OLG Schleswig am 12. Oktober 2017 ab, wobei eine Revision zum Bundesgerichtshof explizit nicht zugelassen wurde, da das OLG Schleswig der Sache keine grundlegende Bedeutung beimaß. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Hotels beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte am 17. Juli 2018 Erfolg (Az.: KZR 66/17). Aufgrund der europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung des Verfahrens beschloss der BGH, die relevante Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 7 EuGVVO dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

„Wir freuen uns, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil für Rechtssicherheit in dieser in Zeiten der Internationalisierung und Digitalisierung zentralen Frage gesorgt hat. Denn es macht faktisch einen erheblichen Unterschied aus, ob sich David gegen Goliath mit niederländischen Anwälten in fremder Sprache und in ungewohntem Rechtsrahmen in Amsterdam gegen rechtswidriges Verhalten wehren muss, oder ob jeder Beherbergungsbetrieb in Deutschland vor das für seinen Standort zuständige Landgericht ziehen kann“, unterstreicht Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die grundlegende Bedeutung des Urteils. „Damit ist der Weg vor deutsche Gerichte nun auch in der Causa Wikingerhof frei, die sich nun in der Hauptsache mit den konkreten Vorwürfen des Marktmachtmissbrauchs durch Booking.com auseinander zu setzen haben.“



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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