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Neues für das Gastgewerbe: Novemberhilfe und mehr

LOCKDOWN-ENTSCHÄDIGUNG

 

 

Schnelle Auszahlung der Novemberhilfen für alle muss jetzt Priorität haben

DEHOGA: Abschlagszahlungen für kleine Unternehmen sind gut, für mittlere und größere nicht ausreichend

Die Antragstellung für die mit dem Lockdown versprochene Entschädigung der finanziellen Ausfälle in Form der Novemberhilfe soll voraussichtlich ab 25. November 2020 möglich sein. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium am Donnerstag mit. Weil die Klärung der vielen Detailfragen zur Novemberhilfe allerdings noch nicht abgeschlossen ist, hat die Bundesregierung nun Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro für Unternehmen angekündigt. Die Abschlagszahlungen stoßen im Gastgewerbe auf ein geteiltes Echo.

„Die Abschlagszahlungen helfen den vielen kleinen Unternehmen der Branche, die im November 2019 zum Beispiel einen Umsatz von 20.000 Euro erwirtschaftet haben“, erklärt Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband). „10.000 Euro sind eine relevante Summe für etwa die Hälfte der gastgewerblichen Betriebe.“ Dagegen seien die Abschlagszahlungen für mittlere und größere Unternehmen zu gering. „Für einen Betrieb, der allein 70.000 Euro Fixkosten im Monat hat, ist eine Abschlagszahlung von 10.000 Euro nicht ausreichend“, so Zöllick.

Pachten, Personalkosten, Energie- und Verwaltungskosten stünden für die Hotels und Restaurants auch im November zur Zahlung an. Das Kurzarbeitergeld werde bekanntermaßen erst später erstattet. „Aufgrund von Beherbergungsverboten und Sperrzeiten-Regelungen im Oktober sowie der seit 2. November bestehenden Schließung unserer Betriebe sind die Liquiditätsengpässe akut“, sagt Zöllick. Das beträfe kleine wie große Unternehmen gleichermaßen. Logischerweise hängt die Bewertung der Abschlagszahlungen davon ab, wie hoch der Umsatz im November des Vorjahres war und welche Erstattungssumme der jeweilige Unternehmer erwartet.
Zöllick betont: „Umso wichtiger ist jetzt, dass die Anträge schnellstens bearbeitet werden können und die Novemberhilfe für alle Unternehmen spätestens Anfang Dezember kommt.“

Die Pressemitteilung findet Ihr auch auf Website.

 

 

Novemberhilfen

Antragsberechtigt für die November-Hilfe sind:

  • alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage der vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen),
  • alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

Weitere Details gibt es hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html

Die Novemberhilfe kann ab der letzten Novemberwoche (wie die Überbrückungshilfe derzeit auch) hier beantragt werden:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Erste Abschlagszahlungen sollen ebenfalls noch im November starten. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Unser Verbandsstatement siehe oben „Pressemitteilung des DEHOGA Bundesverbandes“.
Unabhängig davon wird die Überbrückungshilfe über den 31. Dezember hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert. Seit dem 9. November steht der KfW-Schnellkredit nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen. Details zu den KfW-Schnellkrediten:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Weiterführende Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-06-kfw-sonderprogramm.html

Es sind noch eine Vielzahl für das Gastgewerbe relevanter Fragestellungen offen. Wir werden umgehend informieren, sobald uns die nächsten Informationen vorliegen!

 

 

HÖRER FRAGEN – Die kleine Kneipe im Lockdown

„Die kleine Kneipe“ – der Podcast des #DEHOGA Hessen – Einblicke, Hintergründe & Tresenklatsch aus Hotellerie und Gastronomie

 

„November-Lockdown – was kommt noch auf uns alle zu?“Wird es weitere Lockdowns geben? Was ist mit den Novemberhilfen?Besteht nicht sowieso ein Anspruch auf Entschädigung bei Betriebsschließung durch den Staat? Die Verunsicherung in der Branche ist groß.Uns erreichen seit Beginn unseres Podcasts viele unterschiedliche Fragen. Einige nehmen wir mit in die Gespräche mit unseren Interviewpartnern und stellen sie insbesondere den Politikern. Andere besprechen wir in dieser Folge unseres Podcast: Fragen sowie Meinungen aus der Branche und Einschätzungen des Verbandes dazu durch uns, den hessischen DEHOGA-Hauptgeschäftsführer Julius Wagner mit seinem Moderatorenkollegen Michel van Goethem.

Für die nächste Podcastfolge sind wir mit Kai Klose, dem Hessischen Minister für Soziales und Integration, verabredet. In seinen Verantwortungsbereich fällt auch die Gesundheitspolitik. Er ist mit seinem Ministerium in der Hessischen Landesregierung in diesen Tagen besonders gefordert und für das Gastgewerbe ein wichtiger Ansprechpartner. Über Abstandsregeln, Kontaktverbote, die Schließung der Betriebe oder Familienfeiern in Zeiten der Corona-Pandemie – wir fragen kritisch nach.Denkanstöße, konkrete Fragen oder Meinungen mit Blick auf das Gespräch nehmen wir entgegen über: podcast@dehoga-hessen.de

 

 

PARTNER DER BRANCHE UND PARTNER DES DEHOGA HESSEN: STARKE BOTSCHAFT DER FIRMA FLACH

 

 

Weihnachtsfeier mal anders

Das Familienunternehmen Flach hat sich zur bevorstehenden Weihnachtszeit eine besondere Aktion für ihre Mitarbeiter*innen und gleichzeitig auch für ihre Kunden überlegt. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation kann dieses Jahr, nicht wie sonst, eine große Weihnachtsfeier für die fast 250 Mitarbeiter der Betriebe im nordhessischen Frielendorf und dem südhessischen Büttelborn organisiert werden.

Diese traditionelle Weihnachtsfeier einfach ersatzlos zu streichen kam für das Familienunternehmen nicht in Frage, denn man wolle das Weihnachtsfest als Anlass nehmen den Mitarbeitern gerade in diesem, für alle belastenden, Jahr besonderes Danke zu sagen. „Nach reichlichen Überlegungen kamen wir auf die Idee, eine Aktion ins Leben zu rufen, mit der wir auch den treuen und meist langjährigen Kunden in diesen schwierigen Zeiten zur Seite steht und etwas zurückgeben können. So war die Idee der Weihnachtsgutscheine geboren.“, so Junior-Chef Friedrich Flach.

 

Jeder Mitarbeiter erhält nun einen Gutschein im Wert von 50€, der bei einem der zahlreichen Gastronomie-Kunden eingelöst werden kann. Mit diesem Gutschein schenkt das Unternehmen also den Mitarbeitern und deren Familie ein Essen nach Wahl und gleichzeitigt den Gastronomen ein Umsatz-Plus im aktuell so wichtigen Wintergeschäft. Natürlich ist der Gutschein, aufgrund der aktuellen Gastronomie-Schließung auch für das Außer-Haus Geschäft gültig, sodass auch ein Lieferservice oder das Take-Away Geschäft der Kunden davon profitieren.

Mit dieser Aktion will man allen Kunden auch das wichtige Zeichen setzen, dass Sie einen Partner an Ihrer Seite hat, der nicht nur in den guten Zeiten, sondern eben auch jetzt in den schwierigeren Momenten an ihrer Seite steht.

 

DER DEHOGA HESSEN MEINT: „TOLLE AKTION!“ 

 

 

Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag zum Teil-Lockdown zurück

Bundesweit klagen Restaurants, Hotels, Kinos und Fitnessstudios gegen den Teil-Lockdown im November – jetzt hat sich erstmals das Bundesverfassungsgericht zu den angeordneten Schließungen geäußert. Die Karlsruher Richter wiesen den Eilantrag eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant zurück. In ihrer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung vom Vortag sprechen sie zwar von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der genauer geprüft werden müsse. Sie machen aber auch klar: Momentan hat im Zweifel der Lebens- und Gesundheitsschutz Vorrang. (Az. 1 BvR 2530/20)

Die Gefahren der Corona-Pandemie seien «weiterhin sehr ernst zu nehmen». Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen. Die Richter verweisen außerdem darauf, dass die Schließungen Teil eines größeren Gesamtkonzepts seien und der Staat zum Gesundheits- und Lebensschutz grundgesetzlich verpflichtet sei. Diese Beurteilung dürfte auch für weitere Eilentscheidungen zum Teil-Lockdown maßgeblich sein.

Geklagt hatte die Geschäftsführerin eines Kinos mit sieben Sälen, zu dem auch ein Restaurant gehört. Wegen der zwangsweisen Schließung habe sie derzeit nur noch Einnahmen aus Mieterträgen, die die Unterhaltskosten nicht deckten. Ein Lieferdienst für Essen, wie er noch erlaubt wäre, lohne aufgrund der Konkurrenzsituation nicht.

Die drei mit der Entscheidung befassten Richter halten die nur hinsichtlich des Gastronomiebetriebs zulässige Verfassungsbeschwerde nicht für «offensichtlich unbegründet». Der Frau werde die Berufsausübungsfreiheit im Wesentlichen untersagt. «Dies wird insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen.» Angesichts der Gefahren durch ein ungehindertes Infektionsgeschehen gebe es dafür zwar «gute Gründe», heißt es in dem Beschluss. «Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung.»

Im Eilverfahren klärt das Gericht nur: Was hätte schlimmere Folgen – wenn wir die Maßnahme jetzt irrtümlicherweise kippen oder wenn sie in Kraft bleibt und sich später als rechtswidrig herausstellt?

Hier überwiegt für die Richter klar «das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit». Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen seien diffus, auch das Freizeitverhalten spiele eine Rolle. Würden einzelne Maßnahmen des Teil-Lockdowns außer Kraft gesetzt, bestehe die Gefahr, die Ausbreitung des Virus nicht eindämmen zu können. Der Staat sei «nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen». Bei der Entscheidung spielten auch die Befristung bis Ende November und die in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen für betroffene Betriebe eine Rolle.

Wegen des untersagten Kinobetriebs hätte die Frau zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) klagen müssen. Das ist der ordnungsgemäße Rechtsweg. Zur Gastronomie gibt es bereits eine VGH-Entscheidung in einem anderen Fall. Deshalb durfte die Klägerin sich in diesem Punkt direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden. (dpa)

 

 

DEHOGA KV Frankfurt verlegt Jahreshauptversammlung auf das Frühjahr 2021

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation musste die diesjährige Jahreshauptversammlung, die am 02.11.2020 hätte stattfinden sollen, abgesagt werden. Mit der Absage wurde bereits ein Save-the-date-Termin, für die Jahreshauptversammlung als virtuelle Veranstaltung, für den 30.11. bekanntgegeben.

Die zwischenzeitlichen Prüfungen von Vorstand und Geschäftsführung haben allerdings ergeben, dass virtuelle Wahlen nicht abschließend rechtssicher und zudem sehr kostenintensiv sind. Der Vorstand und die Geschäftsführung haben aus diesen Gründen beschlossen, die Jahreshauptversammlung inkl. der Neuwahlen als Präsenzveranstaltung auf das Frühjahr des nächsten Jahres zu verlegen.

Alle Mitglieder und Förderer der Branche erhalten entsprechend fristgemäß eine neue Einladung.

Noch Fragen? Gerne unter frankfurt@dehoga-hessen.de



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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