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Von Kurzarbeit bis Betriebsschließungsversicherung: Sondernewsletter des DEHOGA Hessen

FAQ des Bundesfinanzministeriums zu den Novemberhilfen

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Website hilfreiche Fragen und Antworten rund um die außerordentliche Wirtschaftshilfe Novemberhilfe veröffentlicht. Wer ist antragsberechtigt, wie hoch sind die Zuschüsse und wie werden die Novemberhilfen beantragt – auf diese und andere Fragen finden Sie dort Antworten.

Hier geht es zu den FAQ…

 

 

DEHOGA-Umfrage: Die Existenzangst im Gastgewerbe wächst – Novemberhilfen müssen jetzt kommen

Restaurants und Hotels verzeichnen in Folge der Corona-Krise nie dagewesene Umsatzeinbrüche. 71,3 Prozent der gastgewerblichen Betriebe sehen sich aktuell in ihrer Existenz gefährdet. Das geht unserer aktuellen Umfrage hervor. Nach den vorliegenden Ergebnissen droht jedem sechsten Betrieb (17,5 Prozent) bereits ab November die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit. „Unsere Betriebe stehen mit dem Rücken zur Wand. Jeder Tag zählt. Die Novemberhilfen müssen jetzt kommen  – und zwar schnell und unbürokratisch“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick.

Seit März hat die Branche aufgrund des Shutdowns im Frühjahr und nach dem Neustart mit Abstandsregeln und Kapazitätsbeschränkungen massive Umsatzverluste erlitten. Auch für Oktober beklagen 83,5 Prozent der befragten Unternehmer, in absoluten Zahlen 6.263 Unternehmer, Umsatzrückgänge von durchschnittlich 46,1 Prozent. Gründe dafür waren insbesondere die Beherbergungsverbote und Sperrzeiten-Regelungen, die zu einer regelrechten Stornierungswelle von Übernachtungen und Veranstaltungen führten. Nur 16,5 Prozent der Betriebe beziehungsweise 1038 Betriebe meldeten Umsatzzuwächse von durchschnittlich 15,3 Prozent.

„Die Verzweiflung in der Branche wächst“, so Zöllick. „Der neue Lockdown im November …

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DEHOGA und IHA: Neuer Entwurf des Infektionsschutzgesetzes rechtswidrig

Entwurf des Infektionsschutzgesetzes sieht Gastronomiebeschränkungen und Beherbergungsverbote ohne explizite Entschädigungsregelung vor

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag in erster Lesung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beraten. Kurzfristig hatte die Regierungskoalition mit § 28a IfSG noch eine Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten ohne expliziten Rechtsanspruch auf Entschädigung eingebracht. Hiergegen verwahren sich der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) nachdrücklich. Warum das Vorhaben für unserer Branche völlig inakzeptabel und unseres Erachtens auch rechtswidrig ist, haben wir letzte Woche auch in einer Stellungnahme deutlich gemacht.

 

 

Weshalb ist die Regelung inakzeptabel?

Unserer Auffassung nach wäre eine solche Regelung ohne anwendbare Kompensationsbestimmung rechtswidrig. Die möglichen Beschränkungen und faktischen Betriebsschließungen, die nach der neuen Vorschrift möglich sein sollen, stellen massive Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte wie die Berufsausübung und Gewerbefreiheit dar. Sie bedürfen zwingend gesetzlich zu regelnder staatlicher Ersatzleistungen. Es muss eine klare und unmissverständliche Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz geschaffen werden, die Entschädigungen ausdrücklich regelt, die durch die Maßnahmen nach § 28a IfSG begründet werden. Diese Auffassung sehen wir auch durch die aktuelle erste Rechtsprechung zum November-Lockdown ausdrücklich bestätigt. So hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 4. November 2020 einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung des verordneten Beherbergungsverbotes vornehmlich mit der Begründung abgelehnt, dass entsprechende Entschädigungsansprüche im gemeinsamen Eckpunktepapier der Bundesregierung und der Länder vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich zugesagt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 5. November 2020 zum Beherbergungsverbot in Bayern ausdrücklich berücksichtigt, „dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.“

 

 

Was sagen führende Juristen?

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier bezeichnete den Gesetzentwurf als „Persilschein“ für die Bundesregierung, da Abwägungsentscheidungen zwischen Gesundheitsschutz und Freiheitsrechten vom Parlament in vollem Umfang an die Exekutive delegiert würden. Explizit unterstützt er unsere Haltung hinsichtlich notwendiger Entschädigungsleistungen: “Ich vermisse eine gesetzliche Regelung des finanziellen Ausgleichs etwa für Unternehmen und Selbstständige, soweit sie mit einem Öffnungs- oder Betätigungsverbot belastet werden, egal ob ihre Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet.” Der frühere Landesinnenminister von Schleswig-Holstein Prof. Dr. Hans Peter Bull erklärte, dass der Staat verpflichtet sei, Unternehmen für ihre Sonderopfer zu entschädigen: „Dies gilt auch, wenn die staatlichen Eingriffe von den Gerichten für rechtmäßig gehalten werden. Denn auch rechtmäßige Maßnahmen begründen einen Ausgleichsanspruch, wenn sie – wie hier – Einzelne oder Gruppen ungleich treffen.“ Es sei erstaunlich, dass dieser Aspekt in der politischen Diskussion über die Hilfeleistungen für die Wirtschaft bisher kaum berücksichtigt worden sei. Der frühere langjährige Vize-Chef der Unions-Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach bestätigt diese Sicht: Selbst wenn man diese Art von Lockdown für zwingend notwendig halte, wäre eine klare gesetzliche Entschädigungsregelung aus seiner Sicht zwingend: „Wir sprechen hier ausdrücklich und ausschließlich von Betrieben, die sich komplett gesetzeskonform verhalten haben und denen – im Gegensatz zu anderen Branchen  – unbestritten ein Sonderopfer abverlangt wird. Aus gesellschaftlicher Verantwortung.“

 

 

Kurzarbeit: Lockdown für Urlaubs- und Überstundenabbau nutzen

Aus gegebenem Anlass weisen wir Betriebe, die im November-Lockdown noch oder wieder in Kurzarbeit sind, darauf hin, die Urlaubs- und Arbeitszeitkonten ihrer kurzarbeitenden Beschäftigten zu überprüfen. Der Jahresurlaub sowie Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sollten bis zum Jahresende möglichst abgebaut sein. Denn wenn Beschäftigte mit Resturlaub aus 2020 oder mit Plusstunden auch in 2021 in Kurzarbeit sind, gefährdet dies den Kurzarbeitergeldanspruch.

Urlaub: Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in diesem Jahr bis zum 30.12.2020 ausnahmsweise darauf verzichtet, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Einbringung von Kurzarbeit einzufordern. Aber Resturlaub aus dem Vorjahr muss in der Regel eingesetzt werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Der DEHOGA hat hier eine praxisgerechte Regelung für den Jahreswechsel 2020/2021 angemahnt, diese steht allerdings noch nicht fest und wird voraussichtlich auch erst im Dezember feststehen.

An Urlaubstagen wird kein Kurzarbeitergeld gewährt, da an diesen Tagen kein Arbeitsausfall stattfindet. Das Kurzarbeitergeld für November wird ohnehin auf die sog. „Novemberhilfe“ angerechnet, so dass viele begünstigte Betriebe bei Urlaub im November keinen Verlust erleiden würden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig Urlaub anordnen darf, vorrangige Urlaubswünsche der Mitarbeiter sind zu beachten.

Überstunden: Ebenfalls im Rahmen der Corona-Sonderregelungen wurde 2020 darauf verzichtet, vor Eintritt in die Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufzubauen. Diese Erleichterung wird auch 2021 gelten. Plusstunden jedoch müssen eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Behalten Sie dies bitte im Blick.

 

 

Betriebsschließungsversicherung: Daran denken, die neuerliche Betriebsschließung im November gegenüber der Versicherung anzuzeigen

Uns erreichen derzeit zahlreiche Anfragen, auch zum Thema Betriebsschließungsversicherung. Dazu folgender wichtiger Hinweis: Alle Unternehmer, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben, sollten daran denken, auch die neuerliche Betriebsschließung für November gegenüber ihrer Versicherung anzuzeigen.

 

 

Henkell & Co. Sektkellereien: Ein Zeichen der Anerkennung und des Dankes an die Gastronomie

Aktion für Mitglieder des DEHOGA Hessen

In Zeiten von Corona steht die Gastronomie und Hotellerie weiterhin vor anspruchsvollen Herausforderungen. Das vergangene halbe Jahr wurde von Ihnen und Ihrem Personal mit Engagement, Kreativität und hohem, persönlichen Einsatz so gut es ging gemeistert. Kurz vor dem Ende dieses Jahres finden sich die Betriebe wieder im Lockdown. Unwägbarkeiten und Risiken bleiben auch beim Jahreswechsel Begleiter der Branche.

Wir als Henkell & Co. Sektkellereien mit Sitz in der Hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden möchten Ihnen in diesen Tagen ein Zeichen unserer Solidarität und der Anerkennung senden: Allen Widrigkeiten zum Trotz haben Sie auch in den vergangenen Monaten Genuss und Lebensfreude vermittelt. Sie haben Schutzkonzepte in Ihren Betrieben umgesetzt und haben in Zeiten von Abstand, Masken & Co. Menschen viele gute Momente und damit ein großes Stück Lebensqualität ermöglicht. Wir hoffen, dass Sie Ihre Gastgeberqualitäten sehr bald wieder ausspielen können. Wir alle brauchen sie. Um dieses Dankeschön auch an Ihre Mitarbeiter weiterzugeben, stellen wir Ihnen kostenlos eine Doppelmagnumflasche Henkell Trocken zur Verfügung. Genau die richtige Größe, um mit Ihrem Team anzustoßen, kurz innezuhalten und einen gemeinsamen Genussmoment in dieser bewegten Zeit zu schaffen.

Wenn Sie dabei sein möchten, bitte kurze Mail an gastroteam@Henkell-Freixenet.com.

Die Aktion läuft bis zum 31.12.2020.

Wenn Sie gerne Informationen zu unserem Produktportfolio möchten, wenden Sie sich bitte an:

Ralph Brosch, Email Ralph.Brosch@henkell-freixenet.com, Mobil +4915222670148

oder

Alexander Laux, Email Alexander.Laux@henkell-freixenet.com, Mobil +4915222670123



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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