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Die Novemberhilfen kommen – wie sehen sie aus?

Auch wenn noch nicht alle Details feststehen, möchten wir Euch die ersten konkreten Punkte zu den Novemberhilfen zukommen lassen.

BITTE BEACHTEN: EINE ANTRAGSSTELLUNG IST NOCH NICHT MÖGLICH!

1. Das Bundesprogramm Novemberhilfe sieht eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen vor, deren Betrieb auf der Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober erlassenen Schließungsverordnungen der Länder, den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dies geschieht in Form einer einmaligen Kostenpauschale.

2. Antragsberechtigt sind die direkt betroffenen Unternehmen, die von den Schließungsverordnungen der Länder direkt betroffen sind. Hier gibt es noch relevanten Klärungsbedarf für einzelne Betriebstypen der Branche. Sehr erfreulich ist, dass Hotels jetzt als direkt betroffene Unternehmen angesehen werden.

3. Es gibt „Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019“, so der Wortlaut des Term Sheet, auf das sich gestern BMF und BMWi mit den Ländern verständigt haben. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewährt werden.

4. Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen. Die Novemberhilfe sieht Beihilfen bis 1 Mio. Euro vor (gestützt auf die Kleinbeihilferegelung- und de-minimis-Verordnung).

5. Als großer Erfolg ist zu bewerten, dass auch große Unternehmen Unterstützung erfahren. Dafür kommt die Novemberhilfe Plus. Die Beihilfen über 1 Mio. Euro bedürfen noch der Notifizierung bei der EU-Kommission. Die Notifizierung wird voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV erfolgen. Dies war von Beginn an von uns eingefordert worden und ist eine gute Nachricht für all die Unternehmen, die bislang noch keine direkten Finanzhilfen erhalten haben oder als verbundene Unternehmen keine auskömmlichen Hilfen bekommen haben.
Die zuständigen Bundesministerien arbeiten derzeit mit Hochdruck an den Details der Regelung, um die notwendige Genehmigung der EU-Kommission so schnell wie möglich zu bekommen.

6. Für den Förderzeitraum November werden Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe angerechnet.

7. Für Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen, gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet werden. Höhere Umsätze werden angerechnet, damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes gibt.
Für Restaurants
 wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Zu dieser Regelung bedarf es noch dringend notwendiger Präzisierungen, die wir hoffentlich so schnell wie möglich erhalten.

8. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene verbundene Unternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen verbundenen Unternehmen.

9. Die elektronische Antragstellung erfolgt durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Auszahlung über die Überbrückungshilfeplattform. Soloselbständige werden bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

10. Eine Vielzahl wichtiger Praxisfragen, die der DEHOGA Bundesverband beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundesministerium für Wirtschaft eingereicht hat, sind derzeit noch in Klärung.

Wir werden umgehend informieren, sobald die nächsten Schritte – wie das konkrete Antragsverfahren – laufen. Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden dies mit Sicherheit ebenfalls tun.

Euer
DEHOGA Hessen-Team



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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