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DEHOGA Hessen informiert zum “Lockdown light”: Was ab heute gilt

Lock down “light” ab 2. November 2020

Welche neuen (und auch bekannten) Bestimmungen gelten ab heute? Was bedeutet das für Gastronomie und Hotellerie? Diese Fragen beantworten wir in unserem Spezial „Lock down light“ HIER.

 

CHECKLISTE „BETRIEBSSTILLEGUNG“ 

 

Ein „déjà-vu“, doch mit Blick auf die Schließung der Betriebe hilfreich: Unsere Checkliste zum „Herunterfahren“ des Betriebs. An was sollte man strukturiert denken? Ihr findet die Checkliste „Betriebsstillegung“  HIER.

 

 

Lock down „light“ und Kurzarbeit

Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder wonach es vom 2. bis zum 31. November 2020 für den größten Teil der Branche zu einem erneuten Lockdown kommen wird, wird sich mit Sicherheit auch massiv auf den Umfang der Kurzarbeit in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie auswirken. Aktuell stellt sich daher für viele gastgewerbliche Betriebe die Frage, wie die Kurzarbeit an den erneuten Lockdown angepasst bzw. – falls Kurzarbeit bereits beendet wurde – diese neu begonnen werden kann.

Wir haben die Darstellung in den DEHOGA-FAQs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld an diese aktuellen Fragen aus der Praxis angepasst. Die aktuelle Version der FAQs finden Sie wie immer hier… Wenn Sie Fragen haben, die in den FAQs nicht beantwortet werden, können Sie uns diese jederzeit gerne übermitteln.

Besonders eingegangen sei auf vier Fragestellungen, die uns wiederholt erreicht haben:

1. Aufgrund der höheren Nachfrage konnten wir in den letzten Wochen unsere Arbeitnehmer wieder voll beschäftigen. Durch den jetzt verfügten erneuten Lockdown für Gastronomie und Hotellerie werden wir aber wieder Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen. Wie müssen wir vorgehen?

Wenn der Bezug von Kug lediglich für bis zu zwei Monate unterbrochen wurde, kann im nächsten Monat, in dem wieder Arbeitsausfall vorliegt, Kug einfach wieder beantragt und abgerechnet werden. Die max. Bezugsdauer verlängert sich um den ein- bzw. zweimonatigen Unterbrechungszeitraum.

Wenn der Bezug von Kug für drei oder mehr Monate unterbrochen wurde, muss ….

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Bundesregierung beschließt Mindestlohnerhöhungen – EU-Kommission legt Richtlinienvorschlag vor

In seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett eine neue Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Diese setzt die Entscheidung der Mindestlohnkommission aus dem Juni um. Danach steigt der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022 in vier Schritten wie folgt:

  • 9,50 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2021
  • 9,60 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2021
  • 9,82 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2022
  • 10,45 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2022

Am gleichen Tag hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie für angemessene Mindestlöhne in der EU vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, dass Mitgliedstaaten mit einem gesetzlichen Mindestlohnrahmen erforderliche Maßnahmen ergreifen sollen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne anhand von Kriterien festgelegt und aktualisiert werden, die die Angemessenheit dieser Löhne fördern und dem Ziel angemessener Arbeits- und Lebensbedingungen, des sozialen Zusammenhalts und der Aufwärtskonvergenz entsprechen. Diese nationalen Kriterien müssen mindestens die Kaufkraft, das allgemeine Niveau der Bruttolöhne und ihrer Verteilung, die Lohnwachstumsrate und die Arbeitsproduktivität umfassen.

Auch wenn in dem Vorschlag aus Brüssel die befürchtete Orientierung am nationalen Median-Lohn nicht vorgesehen ist, lehnt der DEHOGA Mindestlohnregelungen auf EU-Ebene weiter ab. Die Europäische Union würde damit völlig unangemessen in die nationalen Zuständigkeiten von Regierungen und Sozialpartnern eingreifen. Eine Stärkung der Tarifautonomie und der Sozialpartnerschaft innerhalb der EU wird dadurch nicht erreicht, ebenso wenig wie die Angleichung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten.

 

Steuerfreie Leistungen an Corona-betroffene Arbeitnehmer bis 1.500 Euro möglich

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde neu im § 3 des Einkommenssteuergesetzes die Nr. 11a eingefügt: Steuerfrei sind danach, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.

Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 wurde nun klargestellt, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Zahlung oder Sachleistungen ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise geleistet werden. Weiterhin wird klargestellt, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten davon unberührt bleiben und neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei sind, und nicht unter § 3 Nr. 11a EStG fallen.



ARGE Qualität kompakt GbR
c/o DEHOGA Hessen e.V.
E-Mail: schmelzeisen@qkompakt.de

Telefon: 0611/ 99201- 16


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