Lock down „light“ und Kurzarbeit
Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder wonach es vom 2. bis zum 31. November 2020 für den größten Teil der Branche zu einem erneuten Lockdown kommen wird, wird sich mit Sicherheit auch massiv auf den Umfang der Kurzarbeit in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie auswirken. Aktuell stellt sich daher für viele gastgewerbliche Betriebe die Frage, wie die Kurzarbeit an den erneuten Lockdown angepasst bzw. – falls Kurzarbeit bereits beendet wurde – diese neu begonnen werden kann.
Wir haben die Darstellung in den DEHOGA-FAQs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld an diese aktuellen Fragen aus der Praxis angepasst. Die aktuelle Version der FAQs finden Sie wie immer hier… Wenn Sie Fragen haben, die in den FAQs nicht beantwortet werden, können Sie uns diese jederzeit gerne übermitteln.
Besonders eingegangen sei auf vier Fragestellungen, die uns wiederholt erreicht haben:
1. Aufgrund der höheren Nachfrage konnten wir in den letzten Wochen unsere Arbeitnehmer wieder voll beschäftigen. Durch den jetzt verfügten erneuten Lockdown für Gastronomie und Hotellerie werden wir aber wieder Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen. Wie müssen wir vorgehen?
Wenn der Bezug von Kug lediglich für bis zu zwei Monate unterbrochen wurde, kann im nächsten Monat, in dem wieder Arbeitsausfall vorliegt, Kug einfach wieder beantragt und abgerechnet werden. Die max. Bezugsdauer verlängert sich um den ein- bzw. zweimonatigen Unterbrechungszeitraum.
Wenn der Bezug von Kug für drei oder mehr Monate unterbrochen wurde, muss ….
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