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Allgemeinverfügungen der Kommunen und Landkreise zur Verschärfung der geltenden Regelungen der Hessen Verordnung

Die Corona-Neuinfektionen steigen und die Kommunen und Landkreise reagieren mit entsprechenden Allgemeinverfügungen, die die aktuell geltenden Regelungen aus der Hessen-Verordnung regional verschärfen. Inwieweit diese rechtlich haltbar sind, wird sich in Kürze zeigen.

Im Folgenden senden wir Euch kurz zusammengefasst die jeweilig wichtigsten Infos für Gastronomie und Hotellerie sowie die entsprechenden Verordnungstexte und bitten um Berücksichtigung der Maßnahmen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es zum Teil täglich Aktualisierungen gibt.

Die Texte der Allgemeinverfügungen findet Ihr auf unserer Homepage www.dehoga-hessen.de/branchenthemen/corona-krise/

Zudem ein kurzer Hinweis zu den Ausführungen in den Allgemeinverfügungen bzgl. privater Feiern: Mit privaten Feiern sind regelmäßig Geburtstage, Hochzeiten, Taufen, etc gemeint. Die Betriebs-Weihnachtsfeier oder ein Firmenjubiläum sind in der Regel keine privaten Feiern. Sollte in der Allgemeinverfügung etwas nicht ausgeführt sein, dann gilt selbstverständlich für diese Bereiche die aktuelle hessische Corona-Verordnung.

Aktuell überschlagen sich außerdem die Ereignisse und trotz des Dschungels an Verordnungen gibt es Lichtblicke für das Gastgewerbe.

Aufgrund des Urteils aus Baden-Württemberg hoffen wir auf eine Lockerung auch seitens der hessischen Landesregierung. Sollte es hier Neuerungen geben, informieren wir Euch natürlich entsprechend.

Zudem hat das Berliner Verwaltungsgericht heute Vormittag die vom Senat beschlossene Sperrstunde in der Hauptstadt gekippt.

Bleibt gesund!

Euer DEHOGA Hessen Team

 

Allgemeinverfügung Frankfurt am Main vom 19.10.-31.10.2020

  1. Eine Erweiterte Maskenpflicht gilt künftig: Im gesamten Innenstadt-Bereich (Anlagenring plus Mainufer Sachsenhausen) ist ab Montag, 19. Oktober, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bislang musste die Mund-Nase-Bedeckung in Einkaufsstraßen und -passagen getragen werden – eine Regelung, die teils zu Verständnisproblemen hinsichtlich der genauen Grenzziehung geführt hat.
  2. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird um ein generelles Alkoholverkaufsverbot für den gleichen Zeitraum ergänzt.
  3. Für öffentliche Veranstaltung gilt eine Höchstgrenze von 100 Teilnehmern. Ausnahmen bedürfen weiterhin eines mit dem Gesundheitsamt angestimmten Hygienekonzepts.

Im öffentlichen Raum wird eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen eingeführt. Analog gilt für private Feiern eine Höchstzahl von zehn Personen. Findet die Feier im privaten Bereich statt, dürfen diese aus höchstens zwei Hausständen stammen.

Allgemeinverfügung Rheingau-Taunus-Kreis

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 in der ab dem 02. Oktober 2020 gültigen Fassung gilt für das Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises Folgendes:

  1. Private Zusammenkünfte mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) im öffentlichen Raum mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 10 Teilnehmern sind untersagt. Es wird empfohlen, private Zusammenkünfte mit vornehmlich geselligem Charakter (Fei-ern) außerhalb des öffentlichen Raums auf eine Teilnehmerzahl von 10 Teilnehmern aus höchstens zwei Hausständen zu begrenzen.
  2. Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos nach § 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von 100 Personen begrenzt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zu-ständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes
  3. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 der Corona-Kontakt- und Be-triebsbeschränkungsverordnung haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen (wie zum Beispiel Toiletten und Wellnessbereich) eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
  4. Die Verwendung von sog. Gesichtsvisieren (Gesicht- oder Kinnvisiere) anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung wird untersagt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.10.2020 in Kraft. Sie gilt vorerst bis 30.10.2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Allgemeinverfügung des Hochtaunus-Kreis

  • Für den Hochtaunuskreis liegen noch keine weiterführenden Informationen vor. Wir bitten um Beachtung der Veröffentlichungen.

Pressemitteilung Hochtaunus-Kreis

Allgemeinverfügung Kreis Offenbach

  • 02. Oktober 2020 sowie der ab dem 19. Oktober 2020 gültigen Fassung
  • Diese Allgemeinverfügung tritt am 17.10.2020, 00:00 Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 01. November 2020, 24.00 Uhr.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet
  • Bei privaten Zusammenkünften und Feierlichkeiten ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen gelten die strengen Regeln des Landes Hessen für Veranstaltungen, beispielsweise Erstellung von Hygienekonzepten und Teilnehmerliste. Im Kreis Offenbach ist die maximale Gästezahl auf 50 Personen in geschlossenen Räumen (private wie angemietete) und 100 unter freiem Himmel beschränkt.
  • Bei allen sonstigen Zusammenkünften und Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, außer auf dem eigenen Sitzplatz
  • Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise Toiletten oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Kinn- beziehungsweise Mikro-Visiere werden nicht mehr akzeptiert, denn sie erfüllen den Zweck, den Ausstoß von Aerosolen zu verringern, nicht

Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum wird empfohlen, nicht mehr als 10 Personen
WICHTIG: Unterschied zu oben genannten Zusammenkünften, bei denen eine Personenanzahl bis 50 Personen gestattet ist!
Sperrzeit Kreis Offenbach
Eine Sperrzeit für die Gastronomie gilt bis einschließlich 01. November 2020.

Allgemeinverfügung Stadt Offenbach

  • Für die Stadt Offenbach gilt mit Allgemeinverfügung (Anhang) vom  09. Oktober 2020 bis einschließlich 18. Oktober 2020 folgendes
  • der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet
  • bei größeren Zusammenkünften im privaten Raum bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten, ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 25 Personen begrenzt
  • Gaststätten, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort nur anbieten, wenn sichergestellt ist, dass an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes (keine zahlenmäßige Obergrenze) gestattet ist.
  • für Gaststätten, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und anderen Gewerben wird für das Betreten und Verlassen der Lokalität wie auch in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung angeordnet

Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum mit nicht mehr als 10 Personen stattfinden zu lassen.
WICHTIG: Unterschied zu oben genannten Zusammenkünften, bei denen eine Personenanzahl bis 50 Personen gestattet ist!
Sperrzeit Stadt Offenbach:
Bis einschließlich 18. Oktober 2020 ab 23:00 Uhr gilt eine Sperrzeit für das Stadtgebiet Offenbach.

Allgemeinverfügung Gießen

  • Für die Stadt Gießen gilt mit Allgemeinverfügung Oktober 2020 bis einschließlich 01. November 2020 folgendes
  • Private Zusammenkünfte in öffentlichen und angemieteten Räumen (insbesondere Familienfeiern, Konfirmation etc.) werden auf 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie auf 100 Personen außerhalb geschlossener Räume unter freiem Himmel begrenzt. Es müssen jeweils pro Gast 5qm zur Verfügung stehen
  • Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise Toiletten oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Kinn- beziehungsweise Mikro-Visiere werden nicht mehr akzeptiert, denn sie erfüllen den Zweck, den Ausstoß von Aerosolen zu verringern, nicht

Zusammenkünfte und Feierlichkeiten gemäß § 2b Co-Ko-BV sind bis 199 Personen zulässig
(Übersteigen der zulässigen Anzahl mit behördlicher Zustimmung möglich).
Sperrzeit Stadt Gießen
Die Sperrzeit von Gaststätten im Landkreis Gießen beginnt um 23 Uhr. Während dieser Zeit dürfen auch keine alkoholischen Getränke zum Verzehr im öffentlichen Raum verkauft werden. Die Sperrzeit gilt bis einschließlich Sonntag, 1. November

Allgemeinverfügung Main-Taunus-Kreis

  •  Private Zusammenkünfte in öffentlichen oder angemieteten Räumen (zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Konfirmationen etc.) werden innerhalb geschlossener Räume auf maximal 25 Personen und außerhalb geschlossener Räume auf maximal 100 Personen beschränkt.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens
  • fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Diese Regelung gilt auch bei Besuchen von Restaurants, Cafés und Bars.
  • In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie Toiletten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
  •  Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken gelten nicht als Mund-Nase-Bedeckung

Gültigkeit: 13.10.2020 bis zum 31.10.2020, 24.00 Uhr
Sperrzeit Main-Taunus-Kreis
Bis einschließlich 31.10.2020 ab 23:00 Uhr gilt eine Sperrzeit für den gesamten Main-Taunus-Kreis.

Allgemeinverfügung Kassel

  • Allgemeinverfügung Stadt Kassel (Gültig von 15. Oktober bis 21. Oktober 2020)

Private Zusammenkünfte in öffentlichen und angemieteten Räumen (insbesondere Familienfeiern, Konfirmation etc.) werden auf 25 Personen in geschlossenen Räumen begrenzt

URTEILE

(Quelle: Praxisinformation Kanzlei Grundstein & Thieme 15.10.2020)

Keine finanzielle Entschädigung wegen coronabedingter Schließung

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 13. Oktober 2020 – Aktenzeichen: 2 O 247/20) hat die Klage eines Gastwirts auf finanzielle Entschädigung gegen das Land Berlin abgewiesen. Der Gastwirt erlitt erhebliche Gewinneinbußen auf Grund der coronabedingten Maßnahmen. Das Landgericht entschied, dass die Anordnung der Schließung der Gaststätten (auf Basis der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“) recht- und verhältnismäßig gewesen sei. Die erlittenen Nachteile würden im „Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos“ liegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Pressemitteilung des Landgerichts).

Betriebsschließungsversicherung

Bezüglich der coronabedingten Betriebsunterbrechungen sind weitere Entscheidungen zur Haftung der Versicherer veröffentlicht worden.

Das OLG Hamm hatte über die Haftung einer Versicherung in einem Eilverfahren zu entscheiden, deren Versicherungsbedingungen für den Fall einer Betriebsschließung Deckungsschutz  „nur [für] die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger“ vorsah. Covid-19 und Sars-Cov-2 waren dort nicht (auch nicht sinngemäß) genannt. Es lehnte daher eine Haftung der Versicherung ab (die Entscheidung im Wortlaut können Sie hier nachlesen).

Auch das LG Bochum lehnte eine Haftung einer verklagten Versicherung ab. Die Versicherungsbedingungen sahen auch in diesem Fall eine konkrete Auflistung der versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserreger vor. Covid-19 und Sars-Cov-2 waren auch hier nicht genannt (die Entscheidung im Wortlaut können Sie hier nachlesen).

 

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825


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