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DEHOGA Hessen informiert u.a. zum Beherbergungsverbot, Aufstellen von Heizstrahlern und Corona-Beratung

Beherbergungsverbot

Die hessische Corona-Verordnung untersagt seit dem 27.06.20 die Beherbergung von Reisenden aus Risikogebieten, doch es gibt eine relevante Vielzahl an Ausnahmen. Die ständige tägliche Prüfung und Umsetzung bei Anreise der Gäste ist eine echte Herausforderung. Daher bemühen wir uns, Euch so gut es geht dabei zu unterstützen. Wir haben ein kurzes „Branchen-Special zum Beherbergungsverbot“ verfasst, das alle Wesentliche für Euch zusammenfasst. Ihr findet es HIER.

Die Kolleg*innen des DEHOGA Sachsen veröffentlichen außerdem jeden Morgen die Postleitzahlen der nationalen Risikogebiete. Ihr bzw. Eure Empfangsmitarbeiter*innen findet/finden diese Informationen hier.

 

Erfolgreiche Gespräche zwischen Stadt Kassel und DEHOGA Hessen: Aufstellen von Heizstrahlern in kalter Jahreszeit möglich

„Um auch in der bevorstehenden Herbst- und Wintersaison eine Außenbewirtschaftung zu ermöglichen, wird die Stadt Kassel die Verwendung von Heizpilzen und -strahlern auf öffentlichen Flächen zulassen“, kündigte Oberbürgermeister Christian Geselle an. Darauf haben sich Geselle und Ordnungsdezernent Dirk Stochla mit Herwig Leuk, Vizepräsident des DEHOGA Hessen, und Anna Homm, DEHOGA-Geschäftsführerin für Nord- und Osthessen, stellvertretend für die Gastronomie in Kassel verständigt. „Uns ist sehr bewusst, dass Gaststätten und Kneipen ganz besonders von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Deswegen sind wir fortdauernd im Gespräch mit den ortsansässigen Gastronomiebetrieben“, betont Geselle. „Wo es möglich ist, hat die Stadt bereits in den vergangenen Wochen Unterstützung geleistet, und wird das auch weiterhin tun.“

Herwig Leuk (DEHOGA Hessen): „Wir danken dem Oberbürgermeister und der gesamten Stadtverwaltung für dieses wichtige Signal und die Unterstützung. Das macht deutlich, das Kassel fest an der Seite der Gastronomie steht.“

Gastronomiebetrieben mit einvernehmlichen Lösungen entgegenkommen

„In jedem Einzelfall streben wir einvernehmliche Lösungen im Rahmen des rechtlich Möglichen an“, bekräftigt Stochla. In diesem Zuge werde die Stadt während der Herbst- und Wintersaison die Verwendung von Heizpilzen und -strahlern auf öffentlichen Flächen dulden. Gerade auch um Emissionen gering zu halten, werde Gastronomiebetrieben empfohlen, elektrisch betriebene LED-Heizstrahler zu verwenden. Zudem werde das zeitweise Aufstellen von baugenehmigungsfreien Vorrichtungen zum Schutz vor Zugluft im Außenbereich zugelassen.

Stadt setzt Unterstützung fort nach Ausweitung Wirtschaftsgärten

Mit der Zulassung von Heizstrahlern und Vorrichtungen zum Schutz vor Zugluft setzt die Stadt Kassel ihre Unterstützung für die besonders betroffene Gastronomie fort. Bereits seit einigen Wochen können Betriebe ihre Wirtschaftsgärten nach Abstimmung mit dem Ordnungsamt ausweiten und so für die notwendigen Abstände und die Entzerrung von Engstellen sorgen.

 

Landgericht München gibt Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Corona-bedingten Betriebsschließung statt

Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 entschied das Landgericht München I (Az.: 12 O 5895/20), dass ein Betriebsschließungsversicherer für Corona-bedingte Schließungen eines Gastronomiebetriebs voll leisten muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht von Dr. Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, traf das Gericht zu wesentlichen Aspekten vieler laufender Auseinandersetzungen zu Betriebsschließungsversicherungen richtungweisende Entscheidungen:

  1. Staatliche Leistungen sind nicht anrechenbar
    Staatliche Leistungen wie das Kurzarbeitergeld (KuG) oder Soforthilfen sind nicht auf die Versicherungsleistung anrechenbar, denn sie seien kein Schadensersatz für die Umsatzeinbußen, so das Gericht. Die Versicherungsleistung stehe dem Versicherungsnehmer in voller Höhe zu. Damit stützt das Gericht unsere Argumentation, dass nicht der Steuerzahler oder der sozialversicherungspflichtige Beitragszahler für Teile der Forderungen gegenüber Betriebsschließungsversicherern aufzukommen hat. Mit der Klarstellung aus München ist somit auch die fragwürdige Schadenberechnung der Versicherer vom Tisch, die Grundlage der sogenannten „Bayerischen Lösung“ war. Mit dem Argument, der Staat kompensiere durch KuG und Soforthilfen rund 70 Prozent der Einnahmeausfälle der Unternehmen, hatten die Versicherer ihr Angebot einer freiwilligen Leistung von 15 Prozent begründet. Dieser Rechenweg ist laut LG München offensichtlich nicht zulässig.
  2. Corona-Fall im Betrieb nicht erforderlich für den Versicherungsfall
    Der beklagte Versicherer hatte eingewandt, dass der Versicherungsschutz nur greife, wenn im versicherten Betrieb selbst ein Krankheitsfall auftrete oder Erreger nachgewiesen würden (und in der Folge eine Verfügung einer Behörde gegen den individuellen Betrieb ergangen wäre). Eine solche Voraussetzung für den Versicherungsfall gehe jedoch aus den Versicherungsbedingungen nicht hervor, urteilte das Gericht. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29. April 2020, Az.: 11 O 66/20) entschieden: Wenn der Versicherer von einem Auftreten der Krankheit oder des Erregers im versicherten Betrieb als Voraussetzung für den Versicherungsfall ausging, dann hätte er das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) klarstellen müssen.
    1. Gängige Listen mit Krankheiten und Erregern in den AVB unwirksam
      Breitenwirkung habe insbesondere die Feststellung des LG München I, dass Listen mit Krankheiten oder Krankheitserregern den Versicherungsschutz nicht wirksam einschränken. Viele Versicherer lehnen die Regulierung der Schäden deshalb ab, weil das Coronavirus nicht in den Versicherungsbedingungen mit aufgelistet sei. Die in vielen AVB verwendeten Listen sind dem Gericht zufolge aber intransparent. Die Bedingungen enthalten teilweise Krankheiten aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und zum Teil auch Krankheiten die dort nicht mehr erwähnt sind. Das ist unverständlich für den Versicherungsnehmer. Er kann nicht erkennen, ob und inwiefern sich ein solcher Katalog der angeblich versicherten Krankheiten und Erreger vom Infektionsschutzgesetz unterscheide und somit Deckungslücken entstehen lasse. Nicht der Versicherer entscheide, welche Krankheiten eine Betriebsschließung nötig machen können, sondern der Gesetzgeber. Maßgeblich könne allein das jeweils aktuelle Infektionsschutzgesetz sein. Die dem Gericht vorliegende Listenklausel der Versicherungskammer Bayern (VKB) findet sich in dieser oder fast wortgleicher Form in den Versicherungsbedingungen zahlreicher Versicherer. Entsprechend hatte die Richterin des LG München I in der mündlichen Verhandlung im Juli 2020 zu einem Betriebsschließungsfall der Allianz bereits angedeutet, dass auch die von der Allianz verwendete Liste von Krankheiten und Krankheitserregern nicht Bestand haben wird.

    Fazit: Wichtige Entscheidung für die Versicherungsnehmer – aber noch kein Happy End
    Das LG München I habe wichtige Klarstellungen getroffen, die in vielen Verfahren hilfreich sein werden. Eine einheitliche Rechtsprechung werde es in der Folge dennoch nicht zwangsläufig geben – weil sich die Vertragsbedingungen zwischen der Versicherern unterscheiden und eben auch weil jedes Gericht die Sachlage anders bewerten könne. Es werde in den nächsten Monaten eine Reihe unterschiedlicher Entscheidungen geben, da die mit den Verfahren befassten Landgerichte noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung haben, an der sie sich orientieren könnten.

    Wenn die Versicherung Ihre Versicherungsleistung verweigert, senden Sie für eine kostenfreie Prüfung Ihres Versicherungsschutzes in der Corona-Krise Ihre Versicherungspolice zur Betriebsschließung und eine kurze Beschreibung Ihres Falls (seit wann zur Schließung gezwungen? Angebot an Takeaway/Lieferservice?) an:

    Dr. Mark Wilhelm
    Rechtsanwalt
    Master of Insurance Law
    Fachanwalt für Versicherungsrecht
    Mail: neinkostetnichts@wilhelm-rae.de
    Web: https://www.neinkostetnichts.de/

 

Kostengünstige Corona-Betriebsberatung

Ihr braucht Unterstützung und Support von „außen“? Aus der Branche für die Branche – die DEHOGA Beratung ist in diesen Zeiten einmal mehr Partner auf Augenhöhe. Zum Beispiel bei folgenden Themen:

  • Geschäftskonzeption und -optimierung, (Neu-)Aufstellung des Betriebs
  • Angebotsoptimierung
  • Marktveränderungen, Ansprache neuer Zielgruppen
  • Umsatzsteigerung und Rentabilitätssicherung
  • Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit
  • Beantragung von Förderdarlehen und Finanzhilfen
  • Verhandlungen mit Banken und Investoren in Bezug auf Um- oder Neufinanzierungen

Sprecht die DEHOGA Beratung einfach an:
Telefon: 0611/99201-25
info@dehoga-beratung.de

 

Servicehinweis zum Corona-Beratungsprogramm

Die DEHOGA Beratung unterstützt Gastgeber bei allen betrieblichen Fragen. Während der Corona-Krise ist diese Leistung dank Fördergeldern für Betriebe mit Sitz in Hessen durch die Förderung von bis zu 60% durch das Land Hessen und die EU (EFRE) ab 368,00 €/ Tag (bis zu 3 geförderten Beratungstage) möglich. Die Beantragung erfolgt über das RKW Hessen.

Gefördert werden kleine und mittelständische Unternehmen mit max. 10 Beschäftigten.

Beratungsfelder sind zum Beispiel:

  • Perspektive gewinnen, um über diese schwierige Zeit hinweg zu kommen.
  • Gemeinsam erarbeiten wir Konzepte zur Bewältigung der Krise oder Überbrückung kritischer Zeiträume, bis hin zur Veränderung des Geschäftsmodells oder auch des Unternehmensauftritts

Es werden mögliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld, Förderkredite, Bürgschaften, Zuschüsse, aber auch kurzfristige Einsparmöglichkeiten beleuchtet und entsprechende Empfehlungen gegeben.

 

ACHTUNG: Nepper, Schlepper, Bauernfänger sind unterwegs

Im Raum Bad Arolsen / Korbach wurden verschiedene Gastronom*innen von einem Herrn Jung angerufen, der sich als Mitarbeiter des Gesundheitsamts ausgab und eine Kontrolle des Corona-Hygienekonzepts ankündigte. Bei seinen Besuchen ließ er sich auch Gästedaten zeigen, weil angeblich eine Infektion nachverfolgt werden müsse und nahm die entsprechenden Bögen mit.

Liebe Kolleg*innen: seien Sie wachsam und lassen Sie sich STETS den Ausweis der*s Kontrolleur*in zeigen. Geben Sie auf keinen Fall Gästedaten heraus, ohne sich von der Rechtmäßigkeit der Kontrolle überzeugt zu haben.

Grimm Touristik Wetzlar meldet Insolvenz an

Die Corona-Krise einen weiteren Paketer zur Insolvenzanmeldung gezwungen: Mit der Grimm Touristik Wetzlar hat einer der großen Paketreiseanbieter am 25. September 2020 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Wetzlar gestellt.  Grimm Touristik Wetzlar wurde 1979 von Siegfried Grimm als Paketreiseveranstalter für Bus- und Gruppenreisen gegründet. Während man sich in den Anfangsjahren auf Reiseangebote für Italien konzentrierte, kamen aufgrund steigenden Kundeninteresses an anderen europäischen Zielen schnell weitere Reisedestinationen hinzu. Seit Jahren zählt das rund 75 Mitarbeiter starke Unternehmen zu den Schwergewichten der Paketer in der Bus- und Gruppentouristik. Bereits am 7. September 2020 hatte TP Tour Project Insolvenz angemeldet. GTW übernahm nach letzten Informationen im September des vergangenen Jahres 51 Prozent der Anteile an der TP Tour Project GmbH.

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



BEITRAG VOM:
5. Oktober 2020

Kategorien:
Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen. e.V.


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