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DTV informiert zum Reisegutscheingesetz

Weiterhin Rückgang bei Ausbildung in der Gastronomie, Hotellerie und im Tourismus

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben in den vergangenen Jahren immer weniger Menschen eine Ausbildung in der Gastronomie, Hotellerie, im Tourismus sowie im Einzelhandel begonnen.

>>> Link

 

Kleine Anfrage zu Überbrückungshilfen

Die Grünen-Fraktion im Deutschen Bundestag hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage zur Ausgestaltung der Überbrückungshilfen befragt. Darüber hinaus will sie wissen, ob eine grundsätzliche Fortschreibung geplant ist.

>>> Link zur Kleinen Anfrage

 

Reisegutscheingesetz startet

Seit dem 31. Juli 2020 können Reiseveranstalter ihren Kunden staatlich abgesicherte Gutescheine statt einer Rückerstattung für abgesagte Pauschalreisen anbieten. Zu diesem Stichtag hat die Europäische Kommission das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ (Reisegutscheingesetz) beihilferechtlich genehmigt und das Gesetz ist in Kraft getreten. Für Pauschalreisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und coronabedingt abgesagt wurden oder werden, können Reiseveranstalter statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anbieten.

  • Die Gutscheinregelung ist freiwillig, darauf muss der Veranstalter hinweisen, Reisende können den Gutschein ablehnen.
  • Es dürfen den Reisenden im Zusammenhang mit dem Gutschein keine Zusatzkosten berechnet werden.
  • Bei Insolvenz des Veranstalters ist der Gutschein über die bisherige Versicherung abgesichert.
  • Für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, gibt es eine staatliche Garantie bis zu 100% des Gutscheinwertes, zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz
  • Es wird eine Garantieprämie (0,15% des Wertes für kleine und mittlere Reiseveranstalter bzw. 0,25% für große Unternehmen) erhoben werden, Einzelheiten zu Prämie und Erstattungsverfahren werden durch eine Rechtsverordnung geregelt.
  • Gutscheine, die bereits ausgestellt wurden, sind ggf. auf Verlangen des Reisenden anzupassen oder umzutauschen, so dass sie den Anforderungen des Gutscheingesetzes entsprechen.
  • Provisionen können Reiseveranstalter vom Vermittler erst dann zurückverlangen, wenn der Wert des Gutscheins ausgezahlt wird.

Der Reisegutschein muss folgendes beinhalten:

  • Den Wert des Gutscheins
  • Dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde
  • Die Gültigkeitsdauer
  • Das Recht zur Erstattung der Vorauszahlungen (unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen), wenn der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst wird
  • Die Absicherung über die Insolvenzversicherung und, sofern diese nicht ausreicht, die Möglichkeit der Erstattung durch die Bundesrepublik Deutschland

>>> Gutscheingesetz

>>> Link zur Mitteilung der EU-Kommission

 

Europa erleichtert Kreditaufnahme für Kleinunternehmen

Die Europäische Kommission und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen die Kreditaufnahme für Kleinunternehmen in der Coronakrise weiter erleichtern. Ziel ist es, die Liquidität und die Kapitalbasis europäischer KMU zu stärken. Zusätzlich sollen innovative Technologieunternehmen (RE-FIT) unterstützt werden. Dafür werden 100 Mio. Euro zusätzliche Investitionskapazitäten zur Verfügung gestellt.

>>> Link

 

EU-Parlamentarier fordern eigenes Tourismusbudget

Mit einem Offenen Brief hat sich der Verkehrs- und Tourismusausschuss im Europaparlament für ein eigenes Tourismusbudget im nächsten langjährigen Haushalt ausgesprochen.

>> Link

 

Kontakt:

Deutscher Tourismusverband e.V.
Schillstraße 9
10785 Berlin
Tel.: 030 / 856 215 -0
Fax: 030 / 856 215 -119
kontakt‎@‎deutschertourismusverband.de
www.deutschertourismusverband.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825


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