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DEHOGA Hessen Informationen zum Corona-Virus vom 21.07.2020

Da capo: Umfrage zur Lage des Gastgewerbes in Hessen

Noch bis Mittwoch, den 22. Juli 2020, läuft unsere große Branchenumfrage. Die Ergebnisse werden wir anlässlich der Pressekonferenz in der Landdeshauptstadt Wiesbaden Politik, Medien und Öffentlichkeit vorstellen und damit die konkreten Anliegen des hessischen Gastgewerbes untermauern, selbstverständlich komplett anonym, aber im Namen unserer ganzen Branche! Unterstützt uns und dadurch letztlich Euch und nehmt noch an der Befragung teil. Es dauert nur wenige Minuten: https://www.surveymonkey.de/r/KKMGFQH

 

„MELDE MICH ERHOLT ZURÜCK ZUM DIENST!“ – WENN MITARBEITER*INNEN IN ZEITEN DER CORONA-PANDEMIE AUS DEM URLAUB ZURÜCKKEHREN: WIE VERHALTE ICH MICH ALS ARBEITGEBER, WAS MUSS ICH BEACHTEN?

Eure Mitarbeiter*innen waren oder befinden sich im Urlaub? Dürfen sie nach ihrem Urlaub direkt wieder zur Arbeit kommen? So unterschiedlich wie das Reiseverhalten, so differenziert muss auch im Einzelfall beurteilet werden, ob man als Arbeitgeber zum Schutz aller übrigen Mitarbeiter*innen und des Betriebsablaufs bestimmte Vorsichtsmaßnahmen treffen sollte oder sogar muss. Das gilt insbesondere, wenn Mitarbeiter*innen aus sog. Risikogebieten zurückkehren.

Als Arbeitgeber/in solltet Ihr Eure Mitarbeite*innen vor Wiederantritt der Arbeit unbedingt fragen, in welchem Land bzw. welcher Region sich diese in den letzten Wochen oder Tagen aufgehalten haben.

Wir empfehlen zudem, Euren Mitarbeiter*innen die folgenden Informationen an die Hand zu geben.

Grundsätzlich gilt: Wer aus einem Risikogebiet aus dem Urlaub wieder einreist, muss sich in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.

Wer beschwerdefrei ist und über eine ärztliche Bescheinigung (negativer Corona-Test) verfügt, dass bei ihm oder ihr kein Hinweis auf eine COVID-19-Erkrankung besteht, muss sich nicht beim Gesundheitsamt melden und sich auch nicht in häusliche Quarantäne begeben. Man sollte sich aber im Klaren darüber sein, dass ein negatives Testergebnis keine Sicherheit darstellt, dass man sich im Urlaub nicht angesteckt hat. Der Test wird erst positiv, wenn die Krankheit ausbricht. Schon deswegen sollten Urlaubsrückkehrer/innen ihren Gesundheitszustand genau beobachten und sich bei dem geringsten Anzeichen in ärztliche Behandlung begeben. Sollten Ihre Mitarbeiter/innen positiv getestet sein, informiert bitte umgehend Euer zuständiges Gesundheitsamt.

Tests bietet z.B. das Unternehmen CENTOGENE am Frankfurter Flughafen an.
https://corona.centogene.com/login

Einen Gesamtüberblick über Einreisebeschränkungen / Beherbergungsverbote bezogen auf innerdeutsche Risikokreise findet Ihr unter diesem LINK.

Dort werden wir zeitnah auch die Informationen zu den Quarantäneregelungen bezogen auf die Einreise aus dem Ausland einstellen.

Drei drängende Fragen in diesem Zusammenhang und die Antworten darauf:

Erhält ein Arbeitnehmer, der sich nach seiner Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss, Lohn?

Wer beschwerdefrei ist und über eine ärztliche Bescheinigung (negativer Corona-Test) verfügt, dass bei ihm oder ihr kein Hinweis auf eine COVID-19-Erkrankung besteht, muss sich nicht beim Gesundheitsamt melden und sich auch nicht in häusliche Quarantäne begeben. Man sollte sich aber im Klaren darüber sein, dass ein negatives Testergebnis keine Sicherheit darstellt, dass man sich im Urlaub nicht angesteckt hat. Der Test wird erst positiv, wenn die Krankheit ausbricht. Schon deswegen sollten Urlaubsrückkehrer/innen ihren Gesundheitszustand genau beobachten und sich bei dem geringsten Anzeichen in ärztliche Behandlung begeben. Sollten Ihre Mitarbeiter/innen positiv getestet sein, informiert bitte umgehend Euer zuständiges Gesundheitsamt.

Tests bietet z.B. das Unternehmen CENTOGENE am Frankfurter Flughafen an.
https://corona.centogene.com/login

Einen Gesamtüberblick über Einreisebeschränkungen / Beherbergungsverbote bezogen auf innerdeutsche Risikokreise findet Ihr unter diesem LINK.

Dort werden wir zeitnah auch die Informationen zu den Quarantäneregelungen bezogen auf die Einreise aus dem Ausland einstellen.

Drei drängende Fragen in diesem Zusammenhang und die Antworten darauf:

Erhält ein Arbeitnehmer, der sich nach seiner Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss, Lohn?

Der Mitarbeiter erhält grundsätzlich keinen Lohn. Auch nicht gemäß der Ausnahmevorschrift § 616 BGB. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Bei einer zweiwöchigen Quarantäne handelt es sich nicht um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Außerdem ist fraglich, ob wirklich kein Verschulden vorliegt, weil der Arbeitnehmer wusste, dass er in ein Risikogebiet fährt und sich nach seiner Rückkehr einer Quarantäne unterziehen muss. Schließlich wird in den Musterarbeitsverträgen des Dehoga Hessen – sollten Sie diese verwenden und an dieser Stelle nicht abgeändert haben – § 616 BGB ohnehin abbedungen.

Ein Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG wird auch nicht gegeben sein, weil der Arbeitnehmer keinem individuell durch das Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbot unterliegt, sondern der generellen Quarantäne nach Rückreise aus einem Risikogebiet.

Wenn ein Arbeitnehmer von einer Behörde in Quarantäne geschickt wird, ist er dazu verpflichtet zu arbeiten, wenn ihm die technischen Möglichkeiten für Homeoffice bereits zur Verfügung stehen und er sowieso 1 x pro Woche z. B. von zu Hause arbeitet?

Ja. In dem Fall fällt durch die Quarantäne nämlich keine Arbeitsleistung aus. Er wird dann natürlich auch ganz normal weiterbezahlt.

Was ist, wenn z.B. die Frau eines Mitarbeiters für 14 Tage unter häuslicher Quarantäne steht?

Dann informieren Sie den Mitarbeiter nochmal nachdrücklich darüber, dass er Sie bei den kleinsten Infektionsanzeichen informiert und sorgen Sie dann dafür, dass dieser Mitarbeiter möglichst wenig Kontakt mit anderen Mitarbeitern hat, ggf. eine Mund-Nase-Schutzmaske trägt.

Buffets in Corona-Zeiten – häufig gestellte Fragen

Ihr fragt uns vielfach, wie unter den Bedingungen der aktuellen Verordnung ein Buffet angeboten werden kann. Noch einmal zum schnellen Nachlesen hier unsere Empfehlung:

Vom „Buffet“ wird in der Verordnung an keiner Stelle gesprochen. Die für die Branche relevante Formulierung findet sich in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Lit. d) der Verordnung: „…dass keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereit gestellt werden.“ Das betrifft die Menagen auf den Tischen, erfasst aber auch das Vorlegebesteck am Buffet.

Damit ist ein Buffet keineswegs unmöglich. Nur dürfen Gäste, ob in der Gemeinschaftsgastronomie, im Catering oder im Restaurant beispielsweise nicht einfach das Besteck der Salatbar benutzen, zurücklegen und dem nächsten Gast praktisch zur weiteren Nutzung hinterlassen.

Aus unserer Sicht und der praktischen Erfahrung sind drei Wege im Lichte der weiterhin geltenden Bestimmungen für die Gastronomie in Hessen gangbar:

  1. „Serviced Buffet“: Mitarbeiter*innen reichen wie an einer Ausgabetheke die durch den Gast gewählten Speisen an (und legen selbst vor).
  2. „One for everyone“: Jeder Gast erhält sein eigenes Vorlegebesteck (Problem: es müsste für jede Speise ein Besteck extra geben…).
  3. „Der Buffethandschuh“: Eine Alternative ist es, den Gästen Einmal-Handschuhe zur einmaligen Benutzung beim Self-Service am Buffet zur Verfügung zu stellen.

Für alle Varianten empfehlen wir das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seitens der ans Buffet tretenden Gäste. Und natürlich sind alle weiteren Maßgaben zur Eindämmung des Infektionsrisikos weiterhin strikt einzuhalten (Händedesinfektion, Abstandsregeln, Wegeführung etc.).

Ihr findet diese und andere Fragen und Antworten in unseren FAQ vom 9. Juli 2020 HIER.

Wir arbeiten außerdem gerade gegenüber der hessischen Landesregierung an einer Klarstellung und rechtssicheren Formulierung zum Thema „geschlossene Gesellschaft“. Damit wollen wir auch Erleichterungen bei Speiseangeboten über Buffets erreichen. Wir halten Euch selbstredend tagesaktuell informiert!

Für Nachfragen & Co. stehen wir Euch auch immer persönlich in den Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

Durchbruch für offiziell klassifizierte Hotels – Hotelsterne auf Google nur bei gültiger Deutscher Hotelklassifizierung

Mit einem Anerkenntnisurteil vom 8. Juli 2020 (Az.: 101 O 3/19) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Google ab sofort in Deutschland gelegene Hotels auf seinen Suchergebnisseiten nur noch dann als „X-Sterne-Hotel“ anzeigen darf, wenn dem eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung der DEHOGA Deutschen Hotelklassifizierung GmbH zugrunde liegt. „Dies ist ein Durchbruch für mehr Transparenz und Sicherheit bei der Darstellung von Hotelangeboten auf der mit Abstand wichtigsten Suchplattform für Hotels im Internet“, erläutert Markus Luthe, Geschäftsführer der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH.

Gegen die bisherige, verwirrende Darstellung von Hotelsternen auf der weltweit dominierenden Suchmaschine hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. „Google speiste seine Sterneangaben aus für den Nutzer nicht nachvollziehbaren Quellen und erklärte auch nicht-klassifizierte Hotels zu ‚Sterne-Hotels‘. Dagegen haben wir uns aus Gründen der Wettbewerbsgerechtigkeit und des Verbraucherschutzes mit Erfolg gewandt“, erklärt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

„Wir tauschen bereits über eine Datenschnittstelle täglich und automatisiert mit Google aus, welche Hotels in Deutschland über eine aktuelle Klassifizierung verfügen, so dass unsererseits korrekte Sterneangaben jederzeit garantiert sind. Alle noch nicht klassifizierten Hotels in Deutschland laden wir unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft ein, einen Klassifizierungsantrag bei der für sie zuständigen regionalen Klassifizierungsgesellschaft zu stellen, um mit Hotelsternen als dem weltweit anerkannten Symbol für Ausstattung und Qualitätsstandard auf der einflussreichsten Suchplattform um Gäste werben zu können“, ergänzt Markus Luthe.

Das Anerkenntnisurteil des Landgericht Berlins bezieht sich auf die Angabe „X-Sterne-Hotel“. Die Einstufung mit durchschnittlichen Sternewerten auf Basis hunderter, subjektiver Nutzerrezensionen ist vom Urteil nicht erfasst. Nähere Informationen zur Deutschen Hotelklassifizierung stehen auf der Webseite www.hotelstars.eu zur Verfügung.

 

Update Kurzarbeit: Neueinstellungen während Kurzarbeit im Betrieb

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Mitgliederanfragen zu der Problematik, unter welchen Voraussetzungen Neueinstellungen zulässig sind, solange Mitarbeiter im Betrieb noch in Kurzarbeit sind.

Im Gesetz steht lediglich, dass die Neueinstellung auf „zwingenden Gründen“ beruhen muss. Es gibt einige allgemein anerkannte Fallkonstellationen, wann solche zwingenden Gründe vorliegen. Aber es gibt auch einige Spielräume bei der Darlegung und unterschiedliche Beurteilungen der verschiedenen Arbeitsagenturen. Nimmt ein Arbeitgeber eine Neueinstellung vor und bewertet die Arbeitsagentur deshalb bei der anschließenden Abrechnung oder späteren Überprüfung den Arbeitsausfall als vermeidbar, besteht das Risiko, dass Kurzarbeitergeld nicht gewährt oder nachträglich zurückgefordert wird.

Daher haben wir die DEHOGA-FAQ’s Kurzarbeit an dieser Stelle ausgeweitet und mit Beispielen und Handlungsempfehlungen für die Unternehmen ergänzt.

Zu den aktuellen FAQ’s kommt Ihr HIER – einschlägig sind die Fragen 7 und 8.

Noch ein Tipp: Noch bis Ende Juli gelten erleichterte Möglichkeiten für den Wechsel von Kurzarbeit im Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung. Wenn Ihr Neueinstellungen vornehmen wollt, die zwingenden Gründe aber nicht darlegen könnt, kann eine solche Aufspaltung unter Umständen helfen, insbesondere in Betrieben, in denen einzelne Abteilungen (z.B. Housekeeping oder F&B mit Terrassengeschäft) sehr viel zu tun haben, während in anderen (z.B. Veranstaltungsabteilung) noch länger ein spürbarer Arbeitsausfall zu erwarten ist. Auch hierzu findet Ihr Ausführungen in den DEHOGA-FAQ’s.

6. HESSISCHER TAG DER NACHHALTIGKEIT – MITMACHEN UND DABEI SEIN!

Unter dem Motto „Lebendig – Vielfältig – Nachhaltig: Unser Hessen in Stadt und Land“ findet am 10. September 2020 der 6. Hessische Tag der Nachhaltigkeit statt. Ob im Unternehmen, durch ein solidarisches Füreinander oder im Umgang mit Umwelt und Natur – an diesem Tag ist ganz Hessen die Bühne für Engagierte und ihre Projekte. Nutzen Sie den Aktionstag, um Ihr Engagement für Nachhaltigkeit mit einer eigenen Aktion sichtbar zu machen. Tragen Sie Ihre Aktion im Mitgliederbereich in den Aktivitätenkompass ein und machen Sie auch unter den gegebenen Umständen mit, egal ob mit einer Veranstaltung vor Ort oder einem digitalen Event. Wenn Sie keine eigene Aktion planen möchten, besuchen Sie am Aktionstag einfach eine Veranstaltung in Ihrer Nähe. Was am 10. September in Ihrer Region los ist, zeigt Ihnen der Aktivitätenkompass. So wird Nachhaltigkeit zum Gesprächsthema im ganzen Land, denn Nachhaltigkeit lebt vom Mitmachen! Mehr Informationen finden Sie unter www.tag-der-nachhaltigkeit.de.

 

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de





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