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DEHOGA fordert dringende Lockerungen vor den Sommerferien – Makenpflicht aufheben!

Blitzumfrage zur Beherbergung von Gästen aus Risikogebieten

Beherbergungsbetriebe in Hessen: Eure Mithilfe ist gefragt!

Um den Krisenstab der hessischen Landesregierung mit passgenauen Informationen aus Eurer betrieblichen Praxis zu versorgen, bitten wir Euch die kurzen vier Fragen unserer Blitzumfrage zu beantworten. Es geht schnell, und genauso schnell benötigen wir auch Euer Feedback. Daher bitten wir Euch, bis heute 16:00 Uhr an der Befragung teilzunehmen. Das wäre klasse!

Hier geht’s direkt zur Umfrage: https://de.surveymonkey.com/r/BZCG2LS

Mit einem frischen Gruß zum Tagesstart
Euer DEHOGA Hessen-Team

 

DEHOGA fordert dringende Lockerungen vor den Sommerferien

Maskenpflicht aufheben – Widersprüche beseitigen!

Pressemeldung des Verbandes: Angesichts der günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Hessen fordert der DEHOGA Hessen den dringenden Abbau unnötiger, aber aus Sicht des Gastgewerbes äußerst belastender Restriktionen. Trotz der im Ländervergleich weit vorangeschrittenen Lockerungen der geltenden Corona-Bekämpfungs-Verordnung in Hessen, leidet die Branche weiter massiv unter wirtschaftlichen Einbußen.

„Von Normalität kann überhaupt keine Rede sein!“, sagt Gerald Kink, Präsident des DEHOGA Hessen in Wiesbaden. Die hessischen Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie verzeichnen weiter dramatische Umsatzeinbußen von über 73 Prozent seit dem 1. März 2020. Die Clubs, Discotheken und Tanzbetriebe liegen bei Null Euro Umsatz. Sie sind weiterhin per Verordnung geschlossen. „Die Überbrückungshilfen des Bundes kommen für viele dieser Betriebe zu spät und werden nicht ausreichen, um ein Clubsterben im Land zu verhindern. Wir laufen sehenden Auges Gefahr, ganze Kulturlandschaften untergehen zu lassen.“ Der gewählte Vertreter der ganzen hessischen Branche des Gastgewerbes fordert in diesem Zusammenhang schnelles Handeln. Es gehe um Existenzen, Arbeitsplätze und ein über Jahre und Jahrzehnte gewachsenes Kulturgut sowie echte Lebensqualität in Hessen.

Dass dies für die Menschen in unserem Land unverzichtbar ist, zeigen die „Ausweichbewegungen“ zu ausschweifenden Partys im öffentlichen Raum. Kink: „Tanzen im Club ist nicht erlaubt, aber auf den Straßen und Plätzen kümmert sich niemand mehr um Abstand oder Mundschutz. Es wird gefeiert und getanzt. Die Menschen suchen die Begegnung. Und genau dafür sind wird da. Nur dürfen wir nicht, obwohl wir professionell in der Lage sind, echte Schutzkonzepte zu gewährleisten.“

Es gehe jetzt dringend um die Auflösung eklatant sichtbarer Widersprüche. Die Restaurantbetreiber, die die strengen Auflagen penibel einhielten, keine Diskussion mit den Gästen scheuten und den Gesundheitsschutz sehr ernst nähmen, fühlten sich mehr und mehr wie die ‚Dummen‘. Denn andernorts müssten sie erleben, wie wenig sich um Abstandsgebote, Datenerfassung & Co. bemüht wird. „Das wird langsam zur Farce!“, so Gerald Kink in aller Deutlichkeit.

Die Branche habe extreme wirtschaftliche Einbußen in Kauf genommen, um die Gesundheit aller zu schützen. So hat sich das Infektionsgeschehen in Hessen entsprechend gut entwickelt (Stand: 29.06.2020 gerade einmal eine gemeldete Neuinfektion). Vor diesem Hintergrund mahnt der DEHOGA Hessen-Präsident vor allem noch vor einer sommerbedingten Pausierung dringend Anpassungen zugunsten von Betrieben und Mitarbeiter*innen an.

Angesichts der Gesamtumstände führe vor allem die Maskenpflicht, ganz besonders im Außenbereich der Gastronomie, bereits zu einer Stigmatisierung der  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service.  „Die Maskenpflicht ist zudem bei sommerlichen Temperaturen eine Qual. Jeder, der das nicht ernst nimmt, möge draußen seine Gäste über mehrere Stunden bewirten und dabei dauerhaft eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Dann wissen Sie, dass das hier alles, aber kein Spaß mehr ist!“, so Kink.

„Wir unterstützen und befürworten weiterhin die Umsicht der Politik, den Gesundheitsschutz bei allen Planungen und Einschätzungen an oberste Stelle zu setzen“, so Kink. Gleichwohl fordert der Branchenverband die hessische Landesregierung auf, aufgrund der aktuellen Zahlen zum Infektionsgeschehen in Hessen über folgende Lockerungen kurzfristig noch vor der Sommerpause zu beraten und fordert:

  1. die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in gastgewerblichen Betrieben.
  2. die Aufhebung der 5-/10-Qudratmeterregel bei Veranstaltungen
  3. klare Zulässigkeit geschlossener Gesellschaften im Gastgewerbe ohne Abstandsregelungen

Gerald Kink: „Wir werden als Gastgeber unserer Verantwortung gerecht und riskieren nichts, was Neuinfektionen begünstigt und eine Verbreitung des Virus unterschätzt.

Daher empfehlen wir unseren Mitgliedern und deren Mitarbeitern unbedingt auch die Verwendung der Corona-Warn-App“.

Die Pressemeldung zum Download finden Sie HIER.

 

Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Seit heute, dem 1. Juli 2020 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent. Das angekündigte BMF-Schreiben mit Regelungen zur konkreten Umsetzung für unsere Branche liegt dem DEHOGA noch nicht vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Schreiben heute noch veröffentlicht wird.

Insbesondere die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken, beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks, erreichte den DEHOGA vielfach. Ob das Bundesfinanzministerium die Getränke im Rahmen eines Frühstücks als Nebenleistung ansehen wird, die das Schicksal der Hauptleistung teilen und somit auch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent unterfallen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen.

Es könnte sein, dass das BMF einen pauschalen prozentualen Anteil am Gesamtfrühstückspreis festlegen wird, der dem allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen ist. Um allen Einzelfällen gerecht zu werden, wird dieser prozentuale Anteil vermutlich recht hoch festgelegt werden.

In jedem Fall kann der Kostenanteil der Getränke kalkulatorisch ermittelt und der Gesamtfrühstückspreis danach aufgeteilt werden. Bei der Kalkulation ist zu beachten, dass der Preis für den Anteil der Getränke zumindest die Sachkosten zuzüglich eines geringen Gewinnaufschlags abbilden muss. Die Kalkulation sollte unbedingt für spätere Betriebsprüfungen aufbewahrt werden.

Sobald uns konkrete Informationen vom Bundesfinanzministerium in Form des BMF-Schreibens für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vorliegen, werden wir umgehend informieren.

Aus dem heute veröffentlichten BMF-Schreiben zur allgemeinen Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent (gesondertes BMF-Schreiben) ergeben sich folgende Erkenntnisse:

Übergangsregelung für die Nacht vom 30. Juni bis 1. Juli 2020

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben die ab dem 1. Juli geltenden Mehrwertsteuersätze von 5 bzw. 16 Prozent angewandt werden.

Übergangsregelung zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer

Nach dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 ist es für einen Übergangszeitraum unschädlich, wenn noch der Mehrwertsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent in einer Rechnung ausgewiesen wird. Das heißt konkret:

Wenn ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbringt und in der Rechnung noch den Mehrwertsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent ausweist, muss der leistende Unternehmer diesen (zu hohen) Steuersatz an das Finanzamt abführen, aber dem Rechnungsempfänger wird der Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen  Steuersatzes gewährt.

Einzweckgutscheine

Bezüglich der Einlösung von sog. Einzweckgutscheinen, die vor dem 1. Juli 2020 verkauft und nach dem 30. Juni 2020 eingelöst werden, gilt nach dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, dass bezüglich der abweichenden Mehrwertsteuersätze keine Korrektur erfolgt. Der Gast erhält die mit dem Gutschein versprochene Leistung. Sollte bei Einlösung des Einzweckgutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Einlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern, mithin ab dem 1. Juli 2020 mit 16 bzw. 5 Prozent.

Das aktualisiertes Merkblatt zum reduzierten Mehrwertsteuersatz finden Sie hier…

 

Wichtige Informationen zu den Überbrückungshilfen

Nach aktuellen Informationen wird der Startschuss für die Überbrückungshilfen in der kommenden Woche fallen. Wir empfehlen Ihnen, schnellstmöglich auf Ihren Steuerberater zuzugehen und alle erforderlichen Zahlen für die Antragstellung vorzubereiten. Die Antragstellung ist ausschließlich über Ihren Steuerberater möglich. Für die Antragsberechtigung ist es notwendig, dass Sie für die Monate April und Mai einen Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent nachweisen. Zuschüsse für die Fixkosten werden dann für die Monate Juni, Juli und August gewährt, wenn mindestens ein Umsatzeinbruch von 40 Prozent vorliegt. Den Wortlaut der Eckpunkte zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier… Weitere Informationen folgen in der nächsten Woche.

Kontakt:

DEHOGA Hessen

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de





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