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Pressemeldung des DEHOGA Hessen zur Respektierung der aktuell geltenden Regeln in der Gastronomie

Einhalten der „Spielregeln“ hilft allen

Nach knapp drei Wochen der Wiedereröffnung vieler Gastronomiebetriebe in Hessen mahnt der DEHOGA Hessen Regeltreue gemäß den aktuellen Auflagen in Branche und Gesellschaft an. Große Anerkennung gibt es für die Leistungen und Disziplin der Mehrheit der rund 15.000 Restaurants, Cafés, Bars, Hotelbetriebe, Bistros und vieler mehr sowie ein Dankeschön für die Unterstützung und für das Verständnis der Gäste. Gleichzeitig verurteilt der Verband vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße und Uneinsichtigkeit einzelner scharf.

„Es bleibt für die geöffneten Betriebe eine tägliche Herausforderung, unter den gegebenen Bedingungen wirtschaftlich zu arbeiten und dabei gemeinsam mit unseren Gästen den Restaurantbesuch zu einem unbeschwerten Erlebnis zu machen.“, konstatiert der Präsident des Hotel- und Gastronomieverbandes DEHOGA Hessen Gerald Kink. Dazu gehöre die Mithilfe aller, so Kink weiter. Und dies bedeute konkret:

  1. Die konsequente Umsetzung der erhöhten hygienischen Anforderungen wie zum Beispiel des Einhaltens des Mindestabstandes in den Betrieben und
  2. die Mitwirkung der Gäste bei der korrekten Datenerfassung und der eigenständigen Beachtung der Schutzmaßnahmen wie beispielsweise der Regelung, dass nur die Mitglieder von zwei Hausständen sowohl im öffentlichen Raum als auch beim Restaurantbesuch sich zusammen finden.

„Es ist eine besondere Leistung der Gastgeber in Hessen, die nach wie vor unter existentiellen wirtschaftlichen Druck um ihre Zukunft bangen, mehrheitlich so diszipliniert und verantwortungsvoll mit den Bestimmungen umzugehen. Das zeigt wie ernst wir alle den Gesundheitsschutz nehmen.“, so Kink.

Daneben fehle den Kolleginnen und Kollegen, die sich an alle Vorgaben strikt halten und diese als Gastgeber so geräuschlos wie möglich in ihre tägliche Arbeit integrieren, das Verständnis für bewussten Regelbruch einzelner, sowohl auf Unternehmerseite als auch bei so manchen Gästen. So sorgte der Fall der Gießener Shisha-Bar für Kopfschütteln in den Reihen vieler Gastronomen (die Presse berichtete am 2. Juni 2020 über 41 Verstöße gegen die Corona-Verordnung, daraufhin wurde die Bar geschlossen). Gleichzeitig sei es ein Gebot der Fairness und auch der Sicherung für weitere Lockerungen, dass die Ordnungsbehörden in solchen Fällen hart durchgreifen.

Gerald Kink: „Es wird immer wieder und in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens Ansteckungsfälle geben, solange ein Impfstoff nicht gefunden ist und uns in die Nähe greifbarer Sicherheit bringt. Umso mehr sind wir alle aufgefordert, uns entsprechend zu verhalten, damit wir das mit großen Opfern erreichte Maß an Normalität nicht sinnlos aufs Spiel setzen.“

 

Aktuelle Informationen zu Entschädigungsansprüchen wegen Betriebsschließungen und -einschränkungen aufgrund der Corona-Krise

Für die Unternehmer des Gastgewerbes stellt sich aktuell die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen, da die in Deutschland flächendeckend staatlich angeordneten Betriebsschließungen und -einschränkungen infolge der Corona-Krise zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung führen. Mit Unterstützung einer externen Anwaltskanzlei hat der DEHOGA geprüft, ob Betriebe Entschädigungsansprüche geltend machen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu den durch die Corona-Krise aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Daher ist es schwierig, bezüglich einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche eine allgemeine Empfehlung auszusprechen. Jeder Unternehmer muss diese Entscheidung sorgfältig abwägen.

Als Hilfestellung für diese Abwägung soll diese Zusammenfassung dienen: HIER.

Des Weiteren findet Ihr HIER ein Musterschreiben für den Antrag auf Entschädigungen sowie HIER eine Liste der zuständigen Behörden in den Bundesländern.

 

Was das große Konjunkturpaket dem Gastgewerbe bringt

  1. Die Mehrwertsteuer sinkt:

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Das betrifft auch alle gastgewerblichen Dienstleistungen. Da für Speisen in der Gastronomie ab 1. Juli der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, bedeutet das: nicht 7, sondern 5 Prozent MwSt. auf Speisen – das gleiche gilt für Hotelübernachtungen, die bisher schon vom reduzierten MwSt.-Satz profitieren. Alle Leistungen, für die der volle MwSt.-Satz gilt (z.B. Getränke), müssen dann nur noch mit 16% MwSt. statt mit 19% abgerechnet werden.

DEHOGA-Bewertung: Für alle Konsumbranchen, also auch für das Gastgewerbe, ist das eine gute Nachricht, weil Endverbraucher entlastet und dadurch der Konsum angeregt wird. Allerdings werden sich die Unternehmen aller Konsumbranchen auch auf eine hohe Preissensibilität einstellen müssen. Die Diskussion darüber, ob und in welcher Form die Betriebe die Steuersenkung an die Verbraucher weitergeben, wird sich – nicht nur bezogen auf das Gastgewerbe, sondern in Bezug auf alle Konsumbranchen – nicht vermeiden lassen.

  1. Hilfsprogramm für Unternehmen:

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen legt die Bundesregierung ein Programm für Überbrückungshilfen auf. Ein wichtiges Ziel des Programms ist die Unterstützung besonders von der Coronakrise betroffener betroffener Branchen, also auch des Gastgewerbes.

Ergänzung: Wir haben die Hessische Landesregierung analog zu Baden-Württemberg um ein ergänzendes Hilfsprogramm (Corona-Hilfen II) gebeten. Nächste Woche finden im Hessischen Landtag die Verhandlungen zum Nachtragshaushalt statt, in dessen Rahmen auch darüber entschieden wird.

Was hat die Bundesregierung konkret beschlossen?

Das Bundespogramm ist zunächst für drei Monate ausgelegt und sieht Zuschusszahlungen zu den Fixkosten für Betriebe vor, die in den Monaten Juni, Juli und August 2020 mit einem Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent gegenüber den Vorjahreswerten rechnen müssen. Die Zahlungen sind auf max. 150.000 Euro für diesen Dreimonatszeitraum gedeckelt. Sie orientieren sich zum einen an der Beschäftigtenzahl der Betriebe, zum anderen an der Höhe der Fixkosten. Anders als bei der Corona-Soforthilfe ist keine Obergrenze für die Beschäftigtenzahl vorgesehen.

Betriebe mit 50-70 Prozent Umsatzrückgang im Zeitraum Juni bis August erhalten eine Zuschuss von 50 Prozent zur Deckung ihrer Fixkosten

Betriebe mit mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang erhalten einen Zuschuss von 80 Prozent zur Deckung der Fixkosten.

Voraussetzung für die Förderung  ist der Nachweis eines Umsatzrückgangs um mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahreswerten.

Bei Unternehmen bis zu fünf (Vollzeit)-Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro „nur in begründeten Ausnahmefällen“ übersteigen. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Der Nachweis bzw. die Belegführung für die erfolgten und zu erwartenden Umsatzverluste soll im Regelfall mit Unterstützung eines Steuerberaters erfolgen.

Wie häufig bei politischen Entscheidungen in dieser Krise sind wichtige Fragen und Ausführungsbestimmungen noch ungeklärt: Werden bei den nachzuweisenden Umsatzrückgängen einzelne Monate betrachtet oder der Gesamtzeitraum Juni bis August? Wie genau sind „Fixkosten“ definiert. Wie die Ausgestaltung dann konkret aussehen wird, steht derzeit noch nicht fest.

Der DEHOGA wird seine Mitglieder informieren, sobald gesicherte Informationen vorliegen.

DEHOGA-Bewertung: Bei aller Freude darüber, dass nun endlich ein Programm beschlossen wurde, ist aus Sicht der Branche leider festzustellen: Das Förderprogramm des Bundes weist erhebliche Schwächen und Förderlücken auf – unterm Strich ist es nicht ausreichend.

Der DEHOGA kritisiert nicht nur die recht komplizierten Fördervoraussetzungen, sondern auch den zu kurzen Förderzeitraum (Juni bis August), da mit großen Verlusten durch die Coronakrise mindestens bis Jahresende zu rechnen ist. Ein massives Problem ist auch die Tatsache, dass Betriebe, deren Umsatzrückgang weniger als 50 Prozent beträgt, gar nichts bekommen sollen. Im Regelfall ist bei gastgewerblichen Betrieben erst ab 70 bis 80 Prozent des „Normalumsatzes“ das Erreichen der Gewinnschwelle, also eine wirtschaftliche Betriebsführung, möglich.

Auch weitere Festlegungen des Programmes – z.B. die de-facto-Deckelung der Zuschusshöhen nach Betriebsgrößenklassen, sind kritikwürdig und entsprechen nicht den Forderungen unseres Verbandes. Deshalb wird es jetzt entscheidend darauf ankommen, wie Bundesförderung und Landesförderung verzahnt bzw. kombiniert werden.

Der DEHOGA Hessen wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass Förderlücken im Bundesprogramm durch das Land Hessen kompensiert werden, so dass eine echte, wirkungsstarke Überlebenshilfe für die von der Krise massiv betroffenen Betriebe des Gastgewerbes ermöglicht wird. Der DEHOGA setzt sich dabei für eine schnellstmögliche Umsetzung ein und wird seine Mitglieder informieren, sobald eine Antragsstellung möglich ist.

  1. Prämien für Ausbildungsbetriebe

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für  die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3000 Euro. Betriebe, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für  Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.

DEHOGA-Bewertung: Diese Unterstützungsmaßnahmen für ausbildungsbereite Betriebe sind zu begrüßen. Der DEHOGA wird seine Mitglieder auch hier mit weiteren Informationen zur Betragung der Ausbildungsprämie und der weiteren vorgesehen Hilfsmaßnahmen für Ausbildungsbetriebe zeitnah unterstützen.

  1. Weitere impulsgebende Maßnahmen

Darüber hinaus enthält das Konjunkturpaket eine Reihe weiterer positiv zu bewertender Bestandteile wie z. B. die Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf 40 Prozent, eine Entlastung bei der EEG-Umlage, die Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags und die degressive Abschreibung. Einen Überblick über die gesamten Beschlüsse bieten wir unseren Mitgliedern auf dieser Seite zum Download an.

Ihr
DEHOGA Hessen

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de





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