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DEHOGA Hessen informiert zu den Auswirkungen der Corona-Krise (18)

Sondernewsletter vom 04. Mai 2020

Ein Gruß zum Start in eine wichtige Woche für Hotellerie & Gastronomie

Wichtige Entscheidungen stehen nun endlich diese Woche für das Gastgewerbe an: Wie sieht die konkrete Perspektive für Hotellerie und Gastronomie aus? Wann dürfen welche Betriebe wieder Gäste bewirten? Unter welchen Auflagen? Und: Mit welchen weiteren Maßnahmen kann die krisengebeutelte Branche rechnen – Stichwort „Rettungsfonds“?

Wir haben in den vergangenen Tagen zu all diesen Fragen quasi täglich mit der Politik (auf Bundeseben der DEHOGA Bundesverband – auf Landesebene, wir, der DEHOGA Hessen) gesprochen, haben Konzeptpapiere vorgelegt und auf allen denkbaren Kanälen die massiven Existenznöte des Gastgewerbes greifbar gemacht und dargelegt. Auch Aktionen wie die „Leeren Stühle“ haben sichtbare Zeichen der Betroffenheit des Gastgewerbes als Branche „Number One“ gesetzt.

Nun bleiben noch einige unsagbare Überlegungen in der Politik auszuräumen und auf die Vernunft aller Beteiligten zu drängen, und dabei müssen wir zu gegebener Zeit auch an die Gäste kommunizieren. Stichwort „Verbot von Alkoholausschank“ … Bei den nun anstehenden Lockerungen fürchtet die Politik, allen voran der Bayerische Ministerpräsident, dass die Gäste zu vorgerückter Stunde und bei steigendem Alkoholkonsum die Abstandsgebote vernachlässigen werden. Man hat hier die Szenen und Folgen der Bars im österreichischen Ischgl vor Augen… Klar für uns ist, ein Alkoholverbot wäre eine ausgesprochen niederschmetternde Lösung, machte sie doch zudem deutlich, wie wenig Zutrauen Politik in das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger hat. Neben der definitiven Schwächung der Attraktivität eines Restaurantbesuchs, ist ein Verbot des Glases Wein zum Essen oder eines frisch gezapften Bieres nach dieser langen Durststrecke im Wortsinne ein miserables Signal gegenüber Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern.

Angst mag ein schlechter Ratgeber sein. Wir müssen diese Ängste gemeinsam der Politik nehmen, und zwar mit Vernunft und guten Argumenten hinsichtlich der Schutzkonzepte im Gastgewerbe…

Unterstützen Sie uns dabei!

Mit einem guten Start in diese wichtige Woche in der Krise

Ihr DEHOGA Hessen-Team

Wichtige Umfrage zu Miet- und Pachtzahlungen

Als hauptbetroffene Branche der Corona-Krise fordern wir einen gesetzlichen Anspruch auf Miet- und Pachtminderung. Um politisch Druck aufbauen zu können, wäre es sehr hilfreich, wenn Sie sich einmal mehr kurz Zeit nehmen könnten und an unserer entsprechenden Umfrage bis zum 8. Mai teilnehmen.

Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (Hotelketten) füllen idealerweise den Erhebungsbogen für jeden Standort aus. Alle Antworten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur anonymisiert weiterverarbeitet.

Umfrage zu Miet- und Pachtzahlungen

Miet- und Pachtzahlungen unter Vorbehalt leisten in Zeiten der Corona-Krise

Die behördlichen Beschränkungen sowie die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führen zu massiven Einkommensverlusten. In den meisten gastgewerblichen Betrieben wird seit März 2020 wenig bis kein Umsatz erzielt. Diese Situation führt zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen. Da die Mieten und Pachten weiterhin gezahlt werden müssen und in der Regel am 3. eines Monats fällig sind, besteht für viele Betroffene Handlungsbedarf.

Seit dem 1. April 2020 können Mieter/Pächter von Wohn- und Gewerbeimmobilien nicht aufgrund von Mietrückständen bis einschließlich 30. Juni 2020 gekündigt werden, wenn der Zahlungsverzug auf „Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) zurückzuführen sind“ basiert. Von diesem Sonderkündigungsschutz profitieren Mieter und Pächter bis einschließlich 30. Juni 2022. Wer nicht den vollen Mietzins entrichtet, muss den Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gegenüber dem Vermieter/Verpächter glaubhaft machen.

Auch wenn gesetzlich derzeit nur das Kündigungsverbot geregelt wurde, können zwischen den Vertragsparteien selbstverständlich auch weitergehende Vereinbarungen bezüglich einer Miet-/Pachtminderung oder auch weitergehender Stundungen getroffen werden. Dies hat unbedingt schriftlich zu erfolgen.

Sollten entsprechende Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen nicht erzielt werden können, empfehlen wir rein vorsorglich zwecks Wahrung aller Interessen für den gesamten Zeitraum, in dem der eigene Betrieb durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie schwerwiegend beeinträchtigt und gestört ist, zunächst nur unter Vorbehalt der (anteiligen) Rückforderung den vollständigen, monatlich fälligen Miet-/Pachtzins an den Vermieter/Verpächter zu entrichten.

Ob eine Pandemie einen Mangel (konkret: Umfeldmangel) im miet- und pachtrechtlichen Sinne oder gar eine Störung der Geschäftsgrundlage begründet, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Durch eine Leistung unter Vorbehalt besteht für den Mieter/Pächter weiterhin die Option, sich den Anspruch auf Rückforderung des gezahlten Miet- beziehungsweise Pachtzinses für den Fall zu erhalten, dass gerichtliche Entscheidungen zugunsten der Mieter/Pächter ergehen und eine (vollständige) Miet-/Pachtzahlung während der Corona-Pandemie aufgrund eines bejahten Mangels o.ä. nicht gerechtfertigt war.

Einem Risiko setzen sich diejenigen aus, die die Zahlung des monatlich fälligen Miet-/Pachtzinses ganz oder teilweise verweigern. Verneint die Rechtsprechung in der Zukunft einen auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen zurückzuführenden Mietmangel, müssen sie nicht nur die ausgebliebenen Mietzinsen nachzahlen, sondern auch (erhebliche) Verzugszinsen.

OP-Atemschutzmasken über den DEHOGA Hessen lieferbar

In Hessen gilt die Verpflichtung zum Tragen von Alltagsmasken im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften seit dem 27. April 2020 . Die neuen Schutzbestimmungen des Arbeitsschutzes sehen zudem für alle Arbeitsplätze neben den einzuhaltenden Abstandsregelungen auch das Tragen von Alltagsmasken vor. Des Weiteren wird – im Falle des Wiederhochfahrens der Betriebe – das gesamte Personal inkl. der mitarbeitenden Betriebsinhaber zum Tragen von Masken verpflichtet werden. Bereits heute empfiehlt sich bei der Vorbereitung des Außer-Haus-Verzehrs der Einsatz von Schutzmasken. Beachten Sie auch die Hinweise der Berufsgenossenschaft HIER.

Daher haben wir mit einem seriösen Anbieter von Atemschutzmasken verhandelt und können Ihnen weiterhin Einmal-Masken zu den folgenden Konditionen anbieten:

Die Masken sind in Packungsgrößen von 50 Stück verfügbar. Daher ist die Mindestbestellmenge 1 Charge/Packung
1 Charge entspricht 50 Atemschutzmasken zu einem Stückpreis von je

  • für Mitglieder von je EUR 1,75 zzgl. MwSt. EUR 0,33 = EUR 2,08 zzgl. Porto und Verpackungsmaterial zwischen 5,00 und bei größeren Pakete bis maximal 9,00 Euro.
    d.h. Mindestabnahme: 104,00 Euro inkl. MwSt. usw.
  • für Nichtmitglieder von je EUR 2,25 zzgl. MwSt. EUR 0,43= EUR 2,68 zzgl. Porto und Verpackungsmaterial zwischen 5,00 und bei größeren Pakete bis maximal 9,00 Euro.

Die OP-Masken sind zertifiziert und vor allem sehr leicht, was in den warmen Monaten beim Tragen in Küche und Service ein echter Vorteil sein dürfte.

Zum Online-Bestellformular gelangen Sie HIER

Das ganze DEHOGA-Team in Wiesbaden packt mit an und versendet von unserer Geschäftsstelle aus direkt an Ihren Betrieb. Eine Rechnung mit der Bitte um zügigen Ausgleich fügen wir bei. Der Verband ist vollständig in Vorleistung getreten.

Bei Fragen, wenden Sie sich jederzeit an uns.
Es ist schon etwas verrückt, was alles geschieht und was wir alle derzeit tun…
Ich hoffe, wir dienen Ihnen auch hiermit und sende beste Grüße

Julius Wagner
Hauptgeschäftsführer

Jetzt daBeisein! Gemeinsam für Schadensersatz von Booking.com

Der Hotelverband (IHA) unterstützt die Hotellerie in Deutschland bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln gegen Booking.com, so wie er es bereits erfolgreich bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen HRS im vergangenen Jahr getan hat. Dazu hat der Hotelverband die branchenweite Kampagne „daBeisein!“ gestartet.

Teilnahmeberechtigt sind alle in Deutschland gelegene Hotels (unabhängig davon, ob auch die Betreibergesellschaft in Deutschland sitzt), die zwischen den Jahren 2006 und 2016 bei Booking.com gelistet waren. Weitere Teilnahmebeschränkungen bestehen nicht. Die teilnehmenden Hotels tragen weder Kosten noch Kostenrisiken. Diese werden von einem Prozessfinanzierer übernommen, der allein im Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung erhält.

Hoteliers können sich auf den Webseiten www.hotel-kartellschadensersatz.de über die Initiative des Hotelverbandes Deutschland (IHA) umfassend informieren und sich für eine Teilnahme registrieren.

Mit Blick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche ist eine Registrierung nur bis zum 15. Mai 2020 möglich – registrieren Sie sich also möglichst schnell!

Nähere Einzelheiten können Sie der beigefügten Pressemitteilung und den FAQs entnehmen.

Lassen Sie uns diese Aktion im mittel- und langfristigen Interesse der gesamten deutschen Hotellerie gemeinsam zu einem großen Erfolg führen!

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Tobias Warnecke (warnecke@hotellerie.de) vom Hotelverband Deutschland gerne zur Verfügung.

FAQs IHA_dabeisein

PM 2020-04-15_daBeisein_Hotelverband hilft Hoteliers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Booking.com wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de

 





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