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DEHOGA Hessen informiert zu den Auswirkungen der Corona-Krise (13)

Sondernewsletter zum Corona-Virus – DEHOGA Hessen vom 15. April 2020

Corona-Krise: Special zu Betriebsschließungsversicherungen

Schwierige Entscheidungen und einige wichtige Hinweise, wie sie ggf. zu lösen sind …

Worum geht es ?

Stichwort „Betriebsschließungsversicherung“. Schätzungsweise 20 Prozent aller Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in Hessen haben sie, die sog. „Betriebsschließungsversicherung“. Die Gastronomie ist im Prinzip flächendeckend geschlossen (nur noch das „Außer-Haus-Geschäft ist erlaubt). Gleichermaßen darf die Hotellerie nur noch einige wenige Geschäftsreisende beherbergen. Was bedeutet das für Versicherungen, die gerade den Fall der behördlichen Schließung abdecken sollen? Aus ihrer Sicht liegt in der Regel gar keine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. So unterschiedlich wie die Versicherungsbedingungen im Einzelnen sind, so vielfältig sind die Begründungen, die Eintrittspflicht abzulehnen. Umso größer sind Enttäuschung und Verzweiflung, bei den Betrieben, die im guten Glauben waren und fest damit gerechnet haben, dass ihre Versicherung leistet. Im Ergebnis, ganz vereinfacht, bleibt für Sie die enttäuschende Botschaft: Betrieb geschlossen, aber Versicherung zahlt nicht.

Doch es bewegt sich was. Dabei gilt: Es ist nicht alles Gold, was glänzt. Die sorgfältige Prüfung der eigenen Police und die Abwägung, was für den eigenen Betrieb jetzt wichtig ist, sollte Hoteliers und Gastronomen leiten.

Was ist zwischenzeitlich eigentlich wirklich geschehen? Was hat der Verband getan?

Die kategorische Verweigerungshaltung zahlreicher Versicherer und die völlig unbefriedigende Situation, aufgrund der Vielzahl von Fallkonstellationen, hat zum Angebot einer Kulanzregelung der Versicherer auf Initiative des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gemeinsam mit dem DEHOGA Bayern geführt. Dieses sieht für alle die Fälle, in denen die Versicherer meinen, nicht leisten zu müssen, eine freiwillige Leistung von 15 Prozent der vereinbarten Haftsumme vor. Der DEHOGA Hessen wie auch alle anderen Landesverbände im DEHOGA Bundesverband, waren über den Inhalt der Initiative im Vorfeld der Unterzeichnung durch oben genannte Partner nicht informiert. Es war lediglich bekannt, dass Gespräche unter Federführung von Staatsminister Hubert Aiwanger mit dem Ziel geführt wurden, die Verweigerungshaltung der Versicherungen aufzubrechen.

Der DEHOGA Hessen hat daraufhin Gespräche mit der R+V Versicherung und der SV Sparkassenversicherung  geführt, um die Sachlage genauer zu beleuchten.

Unabhängig vom bayerischen Ursprung der Vereinbarung, haben sich bundesweit viele Versicherer auf diese Vereinbarung berufen und bieten der Branche nun das Folgende an:

Für Gaststätten und Hotels, die zwar über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, deren Anwendbarkeit im Rahmen der Corona-Pandemie allerdings äußerst strittig ist und von der Versicherungsbranche vehement abgelehnt wird, sieht der Vorschlag vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen.

Zur Einordnung des Prozentwertes: „Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern (das gilt auch für das Land Hessen) haben bereits zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht, wie unter anderem das Kurzarbeitergeld und weitere Soforthilfen. Unter Berücksichtigung der statistischen Durchschnittswerte für die Zusammensetzung der Betriebsaufwände im Hotel- und Gaststättengewerbe, reduziert sich durch vorgenannte Maßnahmen, sowie durch die ersparten Aufwendungen (zum Beispiel für Materialkosten), der wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens um rund 70 Prozent. Im Hinblick auf die verbleibenden Einbußen (circa 30 Prozent) sind die Versicherer bereit, einen freiwilligen Beitrag zu leisten und ihren Kunden hierdurch kurzfristig weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen.“ (Dies stellt lediglich eine Formel dar, nach der der gefundene Prozentwert gerechtfertigt werden soll!)

Für Betriebe, die von den Corona-Soforthilfen profitieren, ergibt sich aus einer möglichen und an sich erfreulichen Versicherungsleistung nun aber die Herausforderung, dass nach 2.7 der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms eine Anrechnung zustehender Versicherungsleistungen auf die Soforthilfe vorgesehen ist. Deshalb haben wir, der DEHOGA Hessen, daraufhin mit dem Hessischen Wirtschafts- und dem Hessischen Finanzministerium Kontakt aufgenommen, um eine Klarstellung mit Blick auf die Corona-Soforthilfen zu erreichen. Diese sieht zwischenzeitlich so aus:

KLARSTELLUNG FÜR GASTRONOMIE: RÜCKZAHLUNG NUR BEI ÜBERKOMPENSATION

Gastwirte müssen Corona-Soforthilfen nicht zwangsläufig zurückzahlen, wenn sie gleichzeitig Geld von ihrer Betriebsschließungsversicherung erhalten haben. Darauf weisen Finanzminister Michael Boddenberg und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir hin. „Zurückgezahlt werden muss nur, was über den Liquiditätsengpass hinausgeht“, erläuterten die beiden Minister. „Die Soforthilfe soll ja nicht überkompensieren. Wir haben die Bestimmungen entsprechend präzisiert.“

Die beiden Ministerien reagieren damit auf die besondere Situation in der Gastronomie, wo im Gegensatz zu vielen anderen Branchen zahlreiche Betriebe Versicherungen gegen Betriebsschließungen abgeschlossen haben. Leistungen aus einer solchen Versicherung sind mit etwaiger Soforthilfe zu verrechnen. „Sinn der Soforthilfe ist es, einen Liquiditätsengpass aus laufenden Verpflichtungen zu überbrücken“, sagte Al-Wazir. „Leistungen aus einer Versicherung verkleinern den Engpass natürlich, auch wenn sie erst nach der Soforthilfe eintreffen.“

Die Pressemitteilung des Hessischen Wirtschaftsministeriums mit einem Statement von DEHOGA Hessen-Hauptgeschäftsführer Julius Wagner finden Sie HIER.

Seitens der Bundesagentur für Arbeit haben wir zudem das Folgende in Erfahrung gebracht: Die Bundesagentur für Arbeit wertet die freiwillige Versicherungsleistung (15%) NICHT als „Versicherungsleistung“ im Rechtssinne. Daher findet auch keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld statt.

Statements – woran ist zu denken?

  1. Wenn nunmehr die Versicherungen ihren Kunden aus Gastronomie und Hotellerie anbieten, „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Dauer der vereinbarten Haftzeit eine Zahlung von 10 bis 15 Prozent der jeweils vereinbarten Tagesentschädigung“ zu leisten, kann jeder Gastronom oder Hotelier frei entscheiden, ob er dies annimmt oder nicht. Dieses Angebot ist eine Option, mehr nicht!
  2. Wenn Ihnen ein solches Angebot vorliegt, prüfen Sie auch, ob eine Betriebsschließung in Ihrem konkreten Fall vorliegt. Stichwort: Teilschließung oder lediglich faktischer „Shutdown“ in der Hotellerie. Die Vereinbarung in Bayern, auf die sich die Versicherer berufen, sieht nämlich durchaus vor, dass dieses Angebot auch für die Fälle gelten soll, in denen „keine vollständige Betriebsschließung gegeben ist“.
  3. Jeder Unternehmer ist gerade im Hinblick auf den Faktor „Zeit“ gut beraten, sehr sorgfältig abzuwägen, ob das Angebot mit Blick auf seinen Vertrag und die darin vereinbarten Leistungen für ihn in Frage kommt. Bei akuten Liquiditätsengpässen kann die Annahme des Angebotes auf der Grundlage sorgfältiger Eigenüberlegungen und Berechnungen näher liegen als die detaillierte rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens gegen die Versicherung.
  4. Insbesondere gilt, dass durch diese „Bayerische Initiative“ kein Versicherer aus der Verpflichtung entlassen wird, bereits zugesagte Regulierungen auf Basis bestehender Verträge zurückzunehmen. Denn auch diese erfreulichen Fälle über Reaktionen anderer Versicherer gibt es, die zu 100 Prozent leisten. Ebenso sind Versicherer in der Pflicht, die noch in den ersten Monaten des Jahres Betriebsschließungsversicherungen mit Verweis auf Corona verkauft haben.
  5. Sehr wichtig ist darüber hinaus die Prüfung des Angebotes (10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung) im Verhältnis zur Entschädigung gemäß Vertrag.
  6. Hoteliers und Gastronomen mit Betriebsschließungsversicherungen sind auf jeden Fall weiter aufgerufen, die Schließung der Betriebe den Versicherungen anzuzeigen. Ferner sollten alle Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, eine Schadensanzeige an ihre Versicherung richten, damit etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensanzeige nicht verwirkt werden.
  7. Nach heutigem Kenntnisstand ist die Rechtslage mit Blick auf die Vielzahl unterschiedlicher Versicherungen und Fallkonstellationen komplex und unübersichtlich. Fakt ist, viele Unternehmer haben Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, um für diesen Ernstfall gerüstet zu sein. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate gezogen werden. Der DEHOGA Hessen sucht derzeit nach geeigneten Kooperationen.

Wir hoffen, mit diesen Informationen etwas Klarheit zu schaffen. Es bleibt allerdings dabei: Die Entscheidung kann nur im Einzelfall getroffen und verantwortet werden. Wir stehen Ihnen, so gut wir dies können, mit Rat und Tat zur Seite. Für uns bleibt daneben und für die Gesamtheit aller Betriebe in Hotellerie und Gastronomie ganz klar: Wir brauchen einen Rettungsfonds für das Gastgewerbe und für die Zeit des „Wiederhochfahrens“ steuerliche Entlastungen. Dafür setzen wir uns in diesen Tagen auf allen Ebenen der Politik mit aller Kraft ein!

Ihr DEHOGA Hessen-Team

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



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