Menu

DEHOGA Hessen informiert zu den Auswirkungen der Corona-Krise (12)

Sondernewsletter zum Corona-Virus – DEHOGA Hessen vom 07. April 2020

Bundesregierung schließt mit „KfW-Schnellkredit“ für den Mittelstand eine Hilfslücke

Dennoch: DEHOGA fordert Rettungspaket für das Gastgewerbe

Bei den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen der KfW haftete der Staat „nur“ zu 80 oder 90 Prozent für die Kredite. Aber viele Banken waren nicht einmal bereit, die vergleichsweise geringe Haftung von zehn bis 20 Prozent zu tragen. Zumindest wollten sie diese Resthaftung nur nach gründlicher Risikoprüfung übernehmen. Dadurch zog sich die Kreditprüfung zum Teil in die Länge. Nun übernimmt der Staat bis zu einer gewissen Kreditsumme das volle Risiko für das Darlehen. Das neue Programm ist darauf ausgelegt, die Kredite möglichst schnell und möglichst unkompliziert an die Unternehmen zu bringen.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein “Sofortkredit” mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu3 Monatsumsätzen des Jahresumsatzes 2019, maximal EUR 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal EUR 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre. – Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

„Der neue Schnellkredit ist eine wertvolle Liquiditätshilfe. Dafür gebührt der Bundesregierung und allen Beteiligten Anerkennung und unser Dank. Die genauso von uns geforderte Verlängerung der Tilgungsfristen für die KfW-Unternehmer-Kredite, von fünf auf mindestens zehn Jahre, sei leider noch nicht beschlossen worden. Hier werden wir am Ball bleiben“, verspricht DEHOGA-Präsident Guido Zöllick.

Auch wenn die Nachbesserungen der Bundesregierung die Zahlungsfähigkeit vieler Unternehmen positiv beeinflusse, könne es nicht gewollt sein, dass die Betriebe in Hotellerie und Gastronomie am Ende der Krise mit unglaublich hohen Kreditverbindlichkeiten alleine gelassen werden und ohne Perspektive dastehen.

„Deshalb fordern Deutschlands Gastgeber einen Rettungsfonds von der Politik, wie er in der Vergangenheit zum Beispiel für die Landwirtschaft aufgelegt wurde“, unterstreicht Zöllick. Zudem gelte es, die Mehrwertsteuer für alle gastronomischen Umsätze zu senken, damit die Kredite in der Zukunft auch getilgt werden könnten, macht Zöllick deutlich.

Corona-Soforthilfen in Hessen

Die Corona-Soforthilfen in Hessen fließen. Den DEHOGA Hessen erreichen neben den als offiziellen Beratungsstellen fungierenden Industrie- und Handelskammern dazu eine Vielzahl an Meldungen von Hoteliers und Gastronomen. Das Antragsaufkommen beim Regierungspräsidium Kassel ist nach wie vor sehr hoch. Derzeit sollen wohl über 75.000 Anträge aus der gesamten hessischen Wirtschaft gestellt worden und über 15.000 bearbeitet worden sein. Daher gilt vor allem etwas Geduld. Allen Antragsstellern wird eine Bestätigungsmail zugesendet bevor die Zahlungen dann sehr zügig an die Unternehmen angewiesen werden. Damit Sie wissen, wie das Online-Formular in Gänze aussieht haben wir HIER für Sie ein Schaubild der Bildschirmdarstellung. So sieht man in Vorfeld was auf einen zukommt und auch, dass zum Schluss die Bestätigung kommen muss, dass der Antrag eingegangen ist.

Die Internetadresse zur Antragsstellung: www.rpkshe.de/Coronahilfe

Falls noch nicht geschehen, hier noch einmal unsere Empfehlung zur Vorbereitung der Anträge auf Soforthilfen:

  • Fragen und Antworten Corona-Soforthilfen, Stand 30.03.2020 HIER
  • Ausfüllhilfe des Antrags: Checkliste auf 6 Seiten: Welche Dokumente braucht man? HIER

FAQ zum elektronischen Hochladen von Dokumenten HIER

Stichwort: Kurzarbeitergeld

  1. Wann erfolgt die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes?

Viele astgewerbliche Unternehmrinnen und Unternehmer fragen an, wann sie mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes rechnen können. Auf Nachfrage des DEHOGA Hessen hat die Agentur für Arbeit darauf hingewiesen, dass man dort unter Hochdruck arbeitet.

Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes -neben der Anzeige- der konkrete Antrag des Unternehmens von entscheidender Relevanz ist, da nur allein auf Basis der Anzeige keine Auszahlung erfolgen kann. In Bezug auf den Ablauf des Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass nach der Anzeige ein grundsätzlicher Bescheid seitens der Agentur für Arbeit erfolgt. Die spätere Auszahlung ist entsprechend u.a. auch vom Arbeitgeber oder dessen Steuerberater abhängig, da es hier darauf ankommt, wann der Antrag als Abrechnungsgrundlage für den abgelaufenen Monat eingereicht wird.

Unsere aktuelle Empfehlung:

  • Bitte prüfen Sie, ob Sie oder Ihr Steuerberater die konkrete und detaillierte Abrechnungsgrundlage für den Monat März 2020 für alle Ihre Kurzarbeitsgeldempfänger vollständig bei der Agentur für Arbeit eingereicht haben.
  • Zudem ist noch etwas Geduld gefragt, da die Agentur für Arbeit aktuell noch die grundsätzlichen Bescheide als Reaktion auf die zahlreichen Anzeigen zu bearbeiten hat. In der logischen Konsequenz erfolgt daran so zeitnah wie möglich die Auszahlung. Einen genauen Zeitpunkt konnte uns die Agentur für Arbeit zum heutigen Zeitpunkt nicht nennen. Wir bleiben dran.

2. Wird das KUG an den Osterfeiertagen von der Agentur für Arbeit gezahlt?

Normalerweise nicht. In der Regel muss der Arbeitgeber an Feiertagen, die in die Kurzarbeitsphase fallen, das Arbeitsentgelt in Höhe des KUG an den Arbeitnehmer zahlen. Das beruht auf § 2 Abs. 2 EFZG, wonach der Arbeitgeber während des Kurzarbeitszeitraums an gesetzlichen Feiertagen zahlen muss, wenn die Arbeit sowohl wegen des Feiertages als auch wegen der Kurzarbeit ausfällt. In den meisten gastgewerblichen Betrieben wird jedoch an Feiertagen gearbeitet.  Wenn das so ist, fällt die Arbeit aber wie an den übrigen “Kurzarbeitstagen” allein infolge der Kurzarbeit und nicht auch wegen des Feiertages aus. Aus diesem Grund bleibt die Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung des KUG an den Osterfeiertagen verpflichtet. Zumindest ließe sich das gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vertreten.

Betriebsschließungsversicherungen

Eine kurze Vorabmitteilung: Wir, der DEHOGA Hessen, verhandeln heute und morgen mit den Spitzen der Versicherungswirtschaft in Hessen über eine mögliche Kompromisslösung für alle die Fälle grds. einschlägiger Betriebsschließungsversicherungen, in denen die Versicherer eine Haftung abgelehnt haben. In Bayern gibt es seit dem Wochenende hierzu eine entsprechende Lösung. Wir stehen in engem Austausch mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium und erhoffen uns die Unterstützung von Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. Wir hoffen, noch vor Ostern gute Nachrichten verkünden zu können.

An dieser Stelle danken wir allen, die uns mit Informationen rund um die Kommunikation mit ihren Versicherern versorgt haben.

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen weiterhin vollumfänglich und hilfswillig zur Verfügung und halten Sie tagesaktuell auf dem Laufenden.

Wie immer unterstützen wir Sie gerne, soweit wir können.

Ihr DEHOGA Hessen-Team

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel