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DEHOGA Hessen informiert zum Corona-Virus (8)

Sondernewsletter zum Corona-Virus – aktuelle Situation in Hessen 26. März 2020

Corona-Soforthilfen

Es hagelt Fragen über Fragen. Wie berechnet man die Anzahl der Mitarbeiter genau? Müssen ernsthaft private Eigenmittel vorher aufgebraucht sein? Ist eine Kombination aus beantragten Kreditmitteln mit kfw-Unterstützung schädlich? usw. Und wir werden sie beantworten. Verlassen Sie sich darauf. Wir führen dazu bereits einen Abstimmungsprozess mit dem Wirtschaftsministerium und dem Hessischen Industrie- und Handelskammertag. Wir gehen davon aus, dass wir vieles heute Abend genauer wissen und in der Lage sind, endgültige Antworten zu geben, damit Sie die Antragsverfahren gut vorbereiten können. Denn dann geht es für Sie schneller. Kleine Erfolge sind in diesen Tagen sehr viel wert…

Entgegen der gestrigen Mitteilung über unseren Newsletter wird eine Online-Antragstellung beim Regierungspräsidium in Kassel erst ab Montag, dem 30. März 2020 möglich sein.

Wir senden Ihnen alles, was wir morgen dazu zusammengetragen haben in einem Sondernewsletter zu, so auch noch einmal den Link. Um Sie nicht zu verwirren, wird das Antragsverfahren der Soforthilfe morgen das einzige Thema sein.

Betriebsschließung

Aufgrund der aktuell in Hessen geltenden Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sind viele Betriebe gänzlich geschlossen oder haben sich selbst zur Schließung entschieden. Insbesondere, wenn auch kein Außer-Haus-Geschäft mehr stattfindet, müssen einige Maßnahmen zur und während der Betriebsschließung beachtet werden. Denken Sie z.B. an die Legionellengefahr im Trinkwasser, wenn Sie den Betrieb still legen und den Haupthahn zudrehen. Hier sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Warmwasseraufbereitung bei 60 Grad weiter läuft. Diese und weitere Hinweise haben wir für Sie in einer Checkliste HIER zusammengefasst. Falls Ihnen etwas auffällt, das noch fehlt, danken wir Ihnen im Namen der Kolleg*innen für eine kurze Rückmeldung.

Steuerstundungen

Das Hessische Finanzministerium unterstützt das Gastgewerbe in der Corona-Krise. So wurden die hessischen Finanzämter angewiesen, zahlreiche steuerliche Hilfen zu gewähren.

Hier ein Überblick:

  • Umsatzsteuer:
    Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sog. Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der Corona-Krise setzen die Finanzämter auf Antrag der Unternehmen die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.
  • Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer:
    Auf Antrag der Steuerpflichtigen werden bis zum 31.12.2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31.12.2020 bei den hessischen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.
  • Gewerbesteuer:
    Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen
    Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Das hessische Finanzministerium hat eine 7-seitige Übersicht HIER zu steuerlichen Hilfen rund um Vorauszahlungen und Erstattungen sowie Antragshilfen HIER erstellt.

Für Mitteilungen an das Finanzamt, für Stundungsanträge, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen wird dringend das Online-Portal www.elster.de empfohlen.

Die erstmalige Registrierung bei „Mein ELSTER“ erfordert allerdings eine längere Vorbereitung, da Zugangsdaten per Post zugesandt werden müssen. Wer bis jetzt nicht registriert ist, dem empfiehlt das Finanzministerium in dringenden Fällen zunächst weiterhin die Kommunikation via E-Mail und Post mit dem Finanzamt.

Noch einmal: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei den Krankenkassen können Arbeitgeber die Stundung von Beiträgen zu den Sozialversicherungen beantragen. Dies betrifft Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben vom 24.03.2020 den für den Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Krankenkassen empfohlen, Beiträge auf Antrag zu stunden, wenn Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten sind und vorrangig andere Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Land in Anspruch genommen haben, wie etwa das erleichterte Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite.

Bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Auch für bereits rückständige Zahlungen kann von Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen werden. Der Arbeitgeber hat die Umstände (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen wegen der Pandemie) glaubhaft zu machen.

Unser Musterschreiben dafür finden Sie HIER.

Außerdem bietet die BGN bei finanziellen Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise die Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an:

https://www.bgn.de/presse/17-maerz-2020-berufsgenossenschaft-entlastet-betriebe/

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:per Telefon 0621 4456 – 1581per E-Mail beitrag@bgn.de.

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825
Kategorien:
Allgemein


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