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DEHOGA Hessen informiert zum Corona-Virus (3)

Sondernewsletter zum Corona-Virus – aktuelle Situation in Hessen 20.03.2020

Die hessische Landesregierung hat wegen des Coronavirus weitere Maßnahmen zur Begrenzung sozialer Kontakte beschlossen.

Nach unserem aktuellen Sachstand müssen ab Samstag, 21.03.2020, 12 Uhr, müssen Restaurants, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, etc. geschlossen bleiben. Liefer- und Abholdienste sind weiterhin unter Berücksichtigung der Einhaltung von bestimmten Maßnahmen möglich (Informationen finden Sie hier). Zudem wurde die bisherige Obergrenze für Versammlungen von bislang 100 auf 5 Personen reduziert. Dies gilt nach unserer Ansicht gleichermaßen im öffentlichen Bereich wie für Versammlungen. Das aktualisierte DEHOGA-Hessen Merkblatt mit den FAQs dazu finden Sie hier.

Coronavirus: GEMA verzichtet auf Ansprüche für die Zeit behördlicher Betriebsschließungen

Die GEMA teilt mit, dass sie auf ihre Forderungen für die Dauer von behördlichen Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie verzichten wird.

Nähere Infos unter: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/

Coronavirus: Betriebsausfallversicherung

Ab Samstag 12:00 Uhr müssen gastronomische Betriebe in Hessen vollständig geschlossen werden. Der DEHOGA Hessen e.V. ist der Rechtsansicht, dass in diesem Fall entsprechende Versicherungsbedingungen in der Regel erfüllt sein müssten. Lediglich die Erlaubnis vom Außer-Haus und Take-Away-Geschäft könnte diesbezüglich noch rechtliche Fragen aufwerfen. Zumindest wenn kein solches Geschäft angeboten wird, sollte nach der hier vertretenen Ansicht von einem Fall auszugehen sein, der den Versicherungsschutz auslöst.

Die Schließung erfolgt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und auch zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und/oder Krankheitserregern. Genau das ist Sinn der Verordnung. Einzelbetriebliche Schließungsverfügungen durch die Behörden vor Ort können demnach nicht gefordert werden, um einen Versicherungsfall auszulösen.

Wir weisen jedoch vorsichtshalber darauf hin, dass solche Fälle in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sind und eine Auslegung der Versicherungsbedingungen durch die Gerichte nicht vorhergesagt werden kann. Auch müssen im Einzelfall die entsprechenden Versicherungsklauseln angesehen werden.

Bei Bestehen einer solchen Versicherung empfehlen wir auf jeden Fall, entstandene Schäden (wie z.B. verdorbene Lebensmittel, etc.) zu dokumentieren (Fotos, Belege, etc.) und fristgerecht bei der Versicherung anzumelden.

Kann man den Betrieb schließen und trotzdem Kurzarbeitergeld erhalten?

Ja, das ist zum einem aufgrund des unabwendbaren Ereignisses, nämlich die Schließung durch die Behörde möglich.

Bitte beachten Sie aber zum anderen, dass eine freiwillige und eigenveranlasste Betriebsschließung (z.B. Ab 21.03.2020 12 Uhr bei Beherbergungsbetrieben) aus anderen Gründen als dem Wegfall der Arbeit, z.B. zum Gesundheitsschutz von Mitarbeitern, Gästen und Familienmitgliedern, durchaus zu einem ablehnenden Bescheid über die Kurzarbeit führen kann. Bitte geben Sie deshalb bei eigenveranlasster Betriebsschließung als Grund stets sinngemäß an: Arbeitsausfall aufgrund des Fernbleibens von Gästen bzw. Wegfall von Reservierungen etc.

Denn sollten (fast) keine Gäste mehr kommen und somit auch keine Arbeit für das Personal vorhanden sein, können alle Mitarbeiter/innen durchaus mit einer Null-Arbeitszeit für Kurzarbeit mit „Null“ angemeldet werden. Wichtig ist, dass der Unternehmer bei eigenveranlasster Schließung weiterhin den Betrieb formal aufrechterhält und (idealerweise vor Ort oder per Telefon) ansprech- und erreichbar ist und somit seine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Damit schließen Sie faktisch Ihren Betrieb, da Sie das operative Geschäft einstellen. Als Unternehmer bleiben Sie jedoch allerdings weiterhin ansprechbar.

Kontakt:

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon: 0611/99201-0, Fax 0611/99201-22
info@dehoga-hessen.de
www.dehoga.hessen.de

 

 

 

 



Autorin: Yvonne Heider
Hessischer Tourismusverband e.V.
Geschäftsführerin
E-Mail: heider@tourismusmanagementhessen.de
Website: http://www.tourismusmanagementhessen.de
Telefon: +49 611 3600-9825
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